Fehlerhafte Widerrufsbelehrung und keine Verwirkung durch frühzeitige Zuzahlung
OLG Nürnberg v. 6.7.2026, 8 U 92/26 Ver
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs eines im Jahr 2013 im Policenmodell abgeschlossenen Basisrentenversicherungsvertrags sowie über daraus folgende Auskunfts‑, Zahlungs- und Freistellungsansprüche. Die Klägerin hatte am 5.12.2013 einen Versicherungsantrag gestellt, den die Beklagte angenommen hat. Mit Schreiben vom 9.12.2013 erhielt die Klägerin den Versicherungsschein, Verbraucherinformationen und die AVB. Vertragsbeginn war der 1.12.2013 bei einer Laufzeit von 16 Jahren.
Auf Seite 4 des Versicherungsscheins befand sich eine drucktechnisch hervorgehobene, gerahmte Widerrufsbelehrung mit 30‑tägiger Widerrufsfrist ab Zugang von Versicherungsschein, Verbraucherinformationen und Belehrung sowie Angaben zu Adressat, Form und Rechtsfolgen des Widerrufs. Mit Schreiben vom 16.12.2024 erklärte die Klägerin den Widerruf. Die Beklagte wies diesen zurück.
In erster Instanz begehrte die Klägerin Auskunft über das ungezillmerte Deckungskapital, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung des Rückkaufswerts, Zahlung dieses (noch unbezifferten) Betrags sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 3.291,54 €. Ihr wirtschaftliches Interesse bezifferte sie mit 59.423,90 €.
Das LG hat die Klage ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hielt den Auskunftsantrag und den unbezifferten Zahlungsantrag als Stufenklage für zulässig, den Feststellungsantrag jedoch für unzulässig. Das Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt. Der Vertrag bestehe fort, sodass weder ein Rückabwicklungsanspruch noch ein Auskunftsanspruch bestehe.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin vor dem OLG war erfolgreich.
Die Gründe:
Die Beklagte muss der Klägerin hinsichtlich der Versicherung Auskunft über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten erteilen.
Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 242 BGB Auskunft zur Bezifferung ihres Anspruchs auf Zahlung des Rückkaufswerts nach § 169 VVG verlangen. Der Rückgewähranspruch nach wirksamem Widerruf richtet sich auf den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile, berechnet nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten und bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs.
Der Widerruf vom 16.12.2024 war nicht verfristet. Zwar erhielt die Klägerin sämtliche Vertragsunterlagen. Die Widerrufsbelehrung war jedoch inhaltlich fehlerhaft. So hat sie hinsichtlich des Fristbeginns lediglich den Zugang des Versicherungsscheins und der Verbraucherinformationen gem. § 7 Abs. 2 VVG genannt, nicht aber den erforderlichen Zugang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dadurch wurde der unzutreffende Eindruck erweckt, diese seien für den Fristbeginn ohne Bedeutung. Dieser Mangel war auch wesentlich.
Ferner war die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs unvollständig, weil sie keinen Hinweis auf die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen enthielt. Eine Rückwärtsversicherung lag nicht vor, sondern lediglich eine Rückdatierung des Vertrags, sodass eine vollständige Belehrung über die Rückabwicklung erforderlich gewesen wäre.
Das Widerrufsrecht war schließlich weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrags begründen könnten, lagen nicht vor. Insbesondere stellte die von der Klägerin bereits vor dem möglichen Beginn der Widerrufsfrist geleistete Sonderzahlung keine Bestätigung des Vertrags dar und begründete kein für die Verwirkung erforderliches Umstandsmoment. Auch die spätere Vertragsverwaltung durch Beitragsanpassungen oder Beitragsfreistellungen rechtfertigte keine andere Beurteilung.
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Aufsatz
Christian Schneider / Thomas Fausten
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Bayern.Recht
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs eines im Jahr 2013 im Policenmodell abgeschlossenen Basisrentenversicherungsvertrags sowie über daraus folgende Auskunfts‑, Zahlungs- und Freistellungsansprüche. Die Klägerin hatte am 5.12.2013 einen Versicherungsantrag gestellt, den die Beklagte angenommen hat. Mit Schreiben vom 9.12.2013 erhielt die Klägerin den Versicherungsschein, Verbraucherinformationen und die AVB. Vertragsbeginn war der 1.12.2013 bei einer Laufzeit von 16 Jahren.
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Der Widerruf vom 16.12.2024 war nicht verfristet. Zwar erhielt die Klägerin sämtliche Vertragsunterlagen. Die Widerrufsbelehrung war jedoch inhaltlich fehlerhaft. So hat sie hinsichtlich des Fristbeginns lediglich den Zugang des Versicherungsscheins und der Verbraucherinformationen gem. § 7 Abs. 2 VVG genannt, nicht aber den erforderlichen Zugang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dadurch wurde der unzutreffende Eindruck erweckt, diese seien für den Fristbeginn ohne Bedeutung. Dieser Mangel war auch wesentlich.
Ferner war die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs unvollständig, weil sie keinen Hinweis auf die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen enthielt. Eine Rückwärtsversicherung lag nicht vor, sondern lediglich eine Rückdatierung des Vertrags, sodass eine vollständige Belehrung über die Rückabwicklung erforderlich gewesen wäre.
Das Widerrufsrecht war schließlich weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrags begründen könnten, lagen nicht vor. Insbesondere stellte die von der Klägerin bereits vor dem möglichen Beginn der Widerrufsfrist geleistete Sonderzahlung keine Bestätigung des Vertrags dar und begründete kein für die Verwirkung erforderliches Umstandsmoment. Auch die spätere Vertragsverwaltung durch Beitragsanpassungen oder Beitragsfreistellungen rechtfertigte keine andere Beurteilung.
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