02.02.2026

Fehlgeschlagene Belastung der Kreditkarte - Reiseveranstalter darf nicht umgehend stornieren

Auch bei einer kurzfristigen Reisebuchung wenige Tage vor Beginn der Reise rechtfertigt eine Ablehnung der Belastung der Kreditkarte hinsichtlich des Reisepreises nicht die sofortige Stornierung des Reisevertrags, während der Reisende sich bereits auf Anreise befindet. Schließlich ist der Reiseveranstalter durch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 Abs. 1 S. 1 BGB ausreichend geschützt.

AG Düsseldorf v. 1.12.2025 - 37 C 27/25
Der Sachverhalt:
Der Beklagte hatte am 12.7.2024 bei der Klägerin einen Hotelaufenthalt in drei Doppelzimmern in der Türkei vom 19. - 22.7.2024 zu einem Preis von 3.245 € gebucht. Die Buchung erfolgte über den E-Mail-Account seines volljährigen mitreisenden Sohnes. Es handelte sich nur um eine Hotelbuchung, nicht um eine Pauschalreise. Der Beklagte gab bei der Buchung seine Kreditkartennummer an, doch die Abbuchung auf dem Kreditkartenkonto schlug fehl.

In den AGB der Klägerin heißt es unter Nummer 2.9:

"Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann W. von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Leistungsmangel vorliegt."


Am Anreisetag versandte die Klägerin um 8:58 Uhr deutscher Zeit eine E-Mail an den E-Mail-Account des Sohnes des Beklagten mit der Information, dass die Kreditkartenzahlung des Reisepreises fehlgeschlagen sei. Außerdem erklärte die Klägerin, sich die Stornierung des Reisevertrags vorzubehalten, wenn die Zahlung nicht bis zum selben Tag 12 Uhr bei ihr einginge. Mit weiterer E-Mail von 12:02 Uhr sprach sie die Stornierung des Vertrags aus.

Dem Beklagten wurde bei Ankunft am Reiseziel die Übernahme des Hotelzimmers wegen der Stornierung der Reise verweigert. Die Klägerin behauptete, der fehlgeschlagene Belastungsversuch sei erst am 18.7.2024 erfolgt. Sie war der Ansicht, deshalb so kurzfristig agieren zu dürfen, um im Fall der Nichtzahlung einer kurz vor Antritt gebuchten Reise nicht schutzlos zu stehen und nach erfolgter Stornierung nun Anspruch auf Pauschalentschädigung von 80% der Reisepreises zu haben.

Das AG hat die auf 2.597 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Pauschalentschädigung i.H.v. 80% des Reisepreises aus dem Reisevertrag zu, weil der Vertrag nicht wirksam durch sie gekündigt worden ist.

Gemäß Nummer 2.9 der AGB setzt eine Kündigung die vorherige Mahnung des Reisenden voraus. Die Mahnung des Beklagten war hier im Zeitpunkt der Kündigung allerdings noch nicht wirksam, weil der Zugang nach § 130 Abs. 1 S.1 BGB noch nicht erfolgt war. Eine E-Mail ist nämlich dann zugegangen, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Anders als gegenüber einem Unternehmer während der Geschäftszeiten kann gegenüber einer Privatperson nicht davon ausgegangen werden, dass der Zugang bereits mit Eingang auf dem E-Mail-Server des Empfängers erfolgt ist, denn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge kann nicht von einer jederzeitigen sofortigen Kenntnisnahme ausgegangen werden. Gegenüber einem Verbraucher ist vielmehr auf die übliche Erreichbarkeit abzustellen.

Ob tatsächlich heute noch ein Zeitraum von 24 Stunden anzusetzen ist, erscheint fraglich, weil E-Mails typischerweise nicht mehr 1x am Tag während einer PC-Sitzung abgerufen werden, sondern der Abruf jederzeit über Smartphone erfolgen kann. Dennoch kann nicht angenommen werden, dass eine Privatperson jederzeit ihren E-Mail-Zugang auf Eingänge überwacht, sodass eine Kenntnisnahme innerhalb von 3 Stunden nach Eingang im Postfach nicht angenommen werden kann. Es ist bei Privatpersonen durchaus üblich, über einen Zeitraum mehrerer Stunden das Smartphone nicht zu benutzen und somit keine Kenntnis über den Eingang eine E-Mail zu erlangen. Außerdem war der Klägerin angesichts der Reisebuchung klar, dass sich der Beklagte mit seiner Familie zum Zeitpunkt des Absendens der Mahnung auf der Anreise per Flugzeug befand. Und während eines Fluges kann nicht angenommen werden, dass ein Verbraucher seine E-Mail-Eingänge überprüft.

Es bestand auch kein Anlass, von der üblichen Auslegung der Frage des Zugangs nach § 130 Abs. 1 S.1 BGB abzuweichen, weil die Klägerin ansonsten schutzlos stünde, denn dies war nicht der Fall. Zur Sicherung ihres Zahlungsanspruchs war die Klägerin selbst wenn sie schuldlos erst sehr kurzfristig von der Nichtzahlung des Reisepreises Kenntnis erlangt hatte, nicht auf die Stornierung angewiesen. Ist der Reisepreis nicht gezahlt, so steht ihr aus § 320 Abs. 1 S.1 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu. Sie hätte also die Möglichkeit gehabt, das Hotelpersonal vor Ort anzuweisen, dem Beklagten das Zimmer erst dann zu überlassen, wenn der Reisepreis gezahlt ist. Der Beklagte hätte dann vor Ort organisieren können, dass die Zahlung kurzfristig per Sofortüberweisung, per Nutzung einer anderen Kreditkarte oder auf sonstige Art und Weise sofort vorgenommen wird, woraufhin ihm das Hotelzimmer hätte zur Verfügung gestellt werden können.

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Aufsatz
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