Fernunterrichtsvertrag: Wann fällt Online-Unterricht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz?
BGH v. 5.2.2026 - III ZR 137/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte bietet auf der von ihr betriebenen Internetplattform sog. Online-Coachings zu verschiedenen Themen an. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Vergütung für ein solches Coaching und Feststellung der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags in Anspruch.
Die Parteien schlossen im Dezember 2022 einen Vertrag über die Teilnahme der Klägerin am "F. Trainingsprogramm" zu einem Preis von rd. 8.000 € brutto. Der Vertrag beinhaltete verschiedene Leistungen, insbesondere Zugänge zu einer Lernplattform mit Videos, zu einer Messenger-Gruppe und zu Video Calls mit einem Coach sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen (Live-Calls). Über eine Zulassung für Fernlehrgänge gem. § 12 FernUSG (Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz) verfügte die Beklagte nicht.
Die Klägerin macht geltend, der Vertrag sei nichtig, weil es an der erforderlichen Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz fehle. Zudem sei er nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Rechtsfehlerfrei allerdings hat das OLG angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag zwischen den Parteien nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Annahme, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme der Klägerin an dem Trainingsprogramm sei nicht gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil es sich bei diesem Trainingsprogramm nicht um Fernunterricht gem. § 1 Abs. 1 FernUSG gehandelt und es deshalb keiner Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG bedurft habe. Gem. § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Nach dem bisherigen Sachstand ist nicht auszuschließen, dass das Trainingsprogramm diese Voraussetzungen erfüllt.
Mit der Begründung des OLG lässt sich eine mindestens überwiegend räumliche Trennung des Lehrenden und des Lernenden nicht verneinen. Im Ausgangspunkt ist das OLG allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bei jeder Wissensvermittlung per Online-Kommunikation eine räumliche Trennung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG gegeben ist. Zwar stellt § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nach seinem Wortlaut keine über den Aufenthalt des Lehrenden und des Lernenden in getrennten Räumen hinausgehenden Anforderungen an Fernunterricht. Die Norm ist jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.
Eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion, die zu den anerkannten Auslegungsmethoden zählt, kommt in Betracht, wenn der Wortlaut der Vorschrift mit Blick auf ihren Normzweck zu weit gefasst ist. Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG und des Tatbestandsmerkmals der (mindestens überwiegenden) "räumlichen Trennung" erfüllt. Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung gebieten mit Blick auf die - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FernUSG noch nicht bestehende - Möglichkeit, auch bei physischer Distanz Kenntnisse und Fähigkeiten mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation zu vermitteln, eine darauf bezogene einschränkende Auslegung der Norm.
Direktunterricht ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wissensvermittlung zu einem bestimmten vorgegebenen Zeitpunkt im Wege der direkten Kommunikation zwischen dem Lehrenden und dem oder den Lernenden erfolgt. Das Wesen des Fernunterrichts liegt demgegenüber darin, dass der Lernende sich den Stoff anhand von vom Lehrenden zur Verfügung gestellter Materialien bei freier Zeiteinteilung selbst aneignet. Die Unterscheidung zwischen den beiden Unterrichtsarten ließ sich nach dem Stand der Technik bei Erlass des Gesetzes treffend mit dem Merkmal der "räumlichen Trennung" erfassen. Seinerzeit war es technisch noch nicht möglich, über das Internet virtuelle Treffen zu organisieren; die Entwicklung dieser Technologie war auch nicht absehbar. Demgegenüber kann das Merkmal der "räumlichen Trennung" nach seinem Zweck aufgrund der heute vorhandenen technischen Möglichkeiten die vom Gesetzgeber intendierte Abgrenzungsfunktion zum klassischen Direktunterricht inzwischen nur dann erfüllen, wenn man zusätzlich verlangt, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt oder sich dem Lernenden aus anderen Gründen keine Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch mit dem Lehrenden bietet. Andernfalls würde Online-Unterricht zur Anwendung des FernUSG führen, obgleich er in seinen wesentlichen Merkmalen der Lernform des Direktunterrichts entspricht.
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BGH online
Die Beklagte bietet auf der von ihr betriebenen Internetplattform sog. Online-Coachings zu verschiedenen Themen an. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Vergütung für ein solches Coaching und Feststellung der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags in Anspruch.
Die Parteien schlossen im Dezember 2022 einen Vertrag über die Teilnahme der Klägerin am "F. Trainingsprogramm" zu einem Preis von rd. 8.000 € brutto. Der Vertrag beinhaltete verschiedene Leistungen, insbesondere Zugänge zu einer Lernplattform mit Videos, zu einer Messenger-Gruppe und zu Video Calls mit einem Coach sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen (Live-Calls). Über eine Zulassung für Fernlehrgänge gem. § 12 FernUSG (Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz) verfügte die Beklagte nicht.
Die Klägerin macht geltend, der Vertrag sei nichtig, weil es an der erforderlichen Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz fehle. Zudem sei er nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
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Rechtsfehlerfrei allerdings hat das OLG angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag zwischen den Parteien nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Annahme, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme der Klägerin an dem Trainingsprogramm sei nicht gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil es sich bei diesem Trainingsprogramm nicht um Fernunterricht gem. § 1 Abs. 1 FernUSG gehandelt und es deshalb keiner Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG bedurft habe. Gem. § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Nach dem bisherigen Sachstand ist nicht auszuschließen, dass das Trainingsprogramm diese Voraussetzungen erfüllt.
Mit der Begründung des OLG lässt sich eine mindestens überwiegend räumliche Trennung des Lehrenden und des Lernenden nicht verneinen. Im Ausgangspunkt ist das OLG allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bei jeder Wissensvermittlung per Online-Kommunikation eine räumliche Trennung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG gegeben ist. Zwar stellt § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nach seinem Wortlaut keine über den Aufenthalt des Lehrenden und des Lernenden in getrennten Räumen hinausgehenden Anforderungen an Fernunterricht. Die Norm ist jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.
Eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion, die zu den anerkannten Auslegungsmethoden zählt, kommt in Betracht, wenn der Wortlaut der Vorschrift mit Blick auf ihren Normzweck zu weit gefasst ist. Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG und des Tatbestandsmerkmals der (mindestens überwiegenden) "räumlichen Trennung" erfüllt. Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung gebieten mit Blick auf die - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FernUSG noch nicht bestehende - Möglichkeit, auch bei physischer Distanz Kenntnisse und Fähigkeiten mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation zu vermitteln, eine darauf bezogene einschränkende Auslegung der Norm.
Direktunterricht ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wissensvermittlung zu einem bestimmten vorgegebenen Zeitpunkt im Wege der direkten Kommunikation zwischen dem Lehrenden und dem oder den Lernenden erfolgt. Das Wesen des Fernunterrichts liegt demgegenüber darin, dass der Lernende sich den Stoff anhand von vom Lehrenden zur Verfügung gestellter Materialien bei freier Zeiteinteilung selbst aneignet. Die Unterscheidung zwischen den beiden Unterrichtsarten ließ sich nach dem Stand der Technik bei Erlass des Gesetzes treffend mit dem Merkmal der "räumlichen Trennung" erfassen. Seinerzeit war es technisch noch nicht möglich, über das Internet virtuelle Treffen zu organisieren; die Entwicklung dieser Technologie war auch nicht absehbar. Demgegenüber kann das Merkmal der "räumlichen Trennung" nach seinem Zweck aufgrund der heute vorhandenen technischen Möglichkeiten die vom Gesetzgeber intendierte Abgrenzungsfunktion zum klassischen Direktunterricht inzwischen nur dann erfüllen, wenn man zusätzlich verlangt, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt oder sich dem Lernenden aus anderen Gründen keine Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch mit dem Lehrenden bietet. Andernfalls würde Online-Unterricht zur Anwendung des FernUSG führen, obgleich er in seinen wesentlichen Merkmalen der Lernform des Direktunterrichts entspricht.
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