19.08.2025

Ferrari und Co.: Vermögensarrest bei Täuschung über Lieferfähigkeit

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen dreier Beklagter bestätigt. Die Klägerinnen hätten glaubhaft gemacht, dass sie von den Beklagten über die Liefermöglichkeit von vier exklusiven Fahrzeugen (drei Ferrari Purosangue und ein Mercedes-AMG One) getäuscht worden seien. Da auch Anhaltspunkte für weitere unredliche Verhaltensweisen bestünden, seien die Voraussetzungen des Arrestes zur Sicherung der Ansprüche auf Rückzahlung der Anzahlungen hier glaubhaft gemacht.

OLG Frankfurt a.M. v. 25.7.2025 - 32 U 1/25
Der Sachverhalt:
Die beiden klagenden Gesellschaften kauften von den drei Beklagten vier exklusive Fahrzeuge: einen roten, einen grauen und einen schwarzen Ferrari Purosangue für jeweils 700.000 € sowie eine Sonderanfertigung eines Mercedes-AMG One für 3,25 Mio. €. Eine Lieferung der Fahrzeuge erfolgte nicht. Die Klägerinnen traten schließlich von den Verträgen zurück. Sie beantragen nunmehr hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Anzahlungen in Höhe von 700.000 € die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen der Beklagten. Das LG hatte dem Antrag weitgehend stattgegeben und diesen Arrestbefehl nach Widerspruch der Beklagten mit seinem Urteil bestätigt.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Klägerinnen haben sowohl einen Arrestanspruch als auch einen Arrestgrund gegen die Beklagten glaubhaft gemacht. Zum einen haben die Klägerinnen ihre Zahlungsansprüche glaubhaft gemacht, da die Beklagten sie über ihre Liefermöglichkeit getäuscht haben. Es ist davon auszugehen, dass den Beklagten tatsächlich die Beschaffung der Fahrzeuge nicht möglich gewesen ist. Vertraglich hatten sie jedoch die Lieferfähigkeit konkludent zugesichert.

Allen mit dem Handel hochpreisiger Fahrzeuge vertrauten Beteiligten ist hier zwar klar gewesen, dass die Fahrzeuge nicht bei den (...) Beklagten in der Garage stehen, sondern erst beschafft werden müssen. Mit den kaufvertraglichen Formulierungen ist aber vorgetäuscht worden, dass die Beklagten die Fahrzeuge beim Hersteller bestellen könnten und diese dann auch geliefert würden. Nicht erkennbar gewesen ist, dass die Verkäufer nicht nur keinen Kontakt zum Hersteller haben, sondern auch keine Verträge oder Zusicherungen von anderen Zwischenhändlern. Zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse hat noch nicht einmal die Aussicht für den Erwerb der Fahrzeuge bestanden. Aufgrund dieses Irrtums über die Lieferfähigkeit haben die Klägerinnen ihre Anzahlungen geleistet.

Die Klägerinnen haben auch einen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Dieser ist anzunehmen, wenn ohne Arrest die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Neben den hier vorliegenden Vermögensdelikten bestehen weitere Anhaltspunkte, dass die Beklagten ihre unredliche Verhaltensweise gegenüber den Klägerinnen fortsetzen und den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil und ihr sonstiges Vermögen dem Zugriff der Klägerinnen entziehen würden.

Zutreffend hat dabei das LG auch die Aussage eines Zeugen gewertet, der bekundet hat, von einem der Beklagten mit einem Messer bedroht worden zu sein. Der Zeuge hat zudem angegeben, dass dieser Beklagte seiner Drohung noch dadurch Nachdruck verliehen habe, indem er androhte, dass die Zahlung verhindert werde, wenn der Zeuge Anzeige erstatte. Diese landgerichtliche Feststellung ist ein geeignetes Indiz, dass die Beklagten eine Vollstreckung der Forderung vereiteln oder wesentlich erschweren würden.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 48 vom 19.8.2025