06.02.2020

Feuer an der Grundstücksgrenze: Grundstücksnachbarin haftet für Schäden an Ferraris

Wird die Übertragung von Brandfolgen durch Lagerung brennbaren Holzes in einem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand ermöglicht, muss die verantwortliche Nachbarin für diese Folgen (hier: u.a. Beschädigung von zwei Ferraris) gegenüber ihrem Grundstücksnachbarn einstehen.

OLG Hamm v. 17.10.2019 - 24 U 146/18
Der Sachverhalt:
Die Beklagte errichtete am Rande ihres Grundstücks direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage einen überdachten Holzunterstand, in dem sie Brennholz lagerte. Am 15.2.2017 nahm der Sohn der Beklagten bis etwa 13 Uhr Holzarbeiten mit einer Kreissäge auf dem Grundstück der Beklagten in der unmittelbaren Nähe zum Holzunterstand vor. Nach Abschluss der Arbeiten zog er an der Außensteckdose des Hauses der Beklagten das Stromkabel heraus.

Am Folgetag gegen 2 Uhr morgens kam es zu einem Brand an dem auf der Grundstücksgrenze liegenden Holzunterstand. Der Brand erfasste auch die benachbarte Doppelgarage des Klägers, in der dieser zwei Ferraris untergestellt hatte. Ein Ferrari ist durch Rauchgase verunreinigt worden. Auf den anderen Wagen tropften die geschmolzenen Kunststoffabdeckungen der Beleuchtungskörper herab, wodurch Einbrennungen im Lack entstanden.

Mit seiner Klage machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Gesamtschaden - insbesondere an Garage und Ferraris - von etwa 35.000 € geltend. Zur Begründung führt er an, dass der Brand nicht hätte übergreifen können, wenn die Beklagte bei der Errichtung des Holzunterstandes einen - bauordnungsrechtlich gebotenen - Mindestabstand von drei Metern eingehalten hätte. Deshalb müsse die Beklagte ihm seinen Schaden ersetzen.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.

Es ist zwar nicht feststellbar, dass die Beklagte für die Brandentstehung als solche verantwortlich war. Allerdings hat die Beklagte die Übertragung der Brandfolgen durch Lagerung des brennbaren Holzes in dem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand überhaupt erst ermöglicht. Nur deshalb - wie sich aus den Feststellungen des angehörten Sachverständigen ergibt - konnte sich der Brand auf die Doppelgarage des Klägers ausweiten. Und nur aus diesem Grunde kam es zu Schäden an den im Eigentum des Klägers stehenden Sachen. Wäre der Holzunterstand dagegen drei Meter von der Garage entfernt errichtet worden, wäre wegen des Daches lediglich ein Hitze- und Rauchgasstau hervorgerufen worden; die Hitze hätte dann jedoch nicht auf die Garage übergreifen können.
OLG Hamm PM vom 29.1.2020
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