11.01.2022

Fiskus-Erbschaft? Staat lediglich Noterbe

Existieren lediglich Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern mütterlicherseits eines unverheirateten Erblassers, der keine Abkömmlinge oder Geschwister hat und dessen Eltern bereits verstorben sind, so erben diese allein. Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares tritt die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle, § 1926 Abs. 4 BGB. Für eine Fiskus-Erbschaft besteht insofern kein Raum; der Staat ist lediglich Noterbe.

OLG Braunschweig v. 17.12.2021 - 3 W 48/21
Hintergrund:
Verstirbt ein Mensch und greift die gesetzliche Erbfolge, erben grundsätzlich seine Verwandten, sein Ehegatte oder der Lebenspartner. Dabei differenziert das Gesetz im Einzelnen, welche Erben zu welchen Anteilen vorrangig zu berücksichtigen sind. Nur für den Fall, dass kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt das Land. Die Ermittlung möglicher Erben erfolgt durch das Nachlassgericht in einem förmlichen Verfahren. Sofern keine Erben existieren, stellt das Gericht dies durch einen Beschluss fest, wodurch die Vermutung begründet wird, der Fiskus sei Erbe.

Der Sachverhalt:
Der Erblasser war unverheiratet und hat keine Abkömmlinge. Seine Eltern waren vor ihm gestorben und hatten neben ihm keine weiteren Kinder. Mangels einer letztwilligen Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Den Abkömmlingen seiner Großeltern mütterlicherseits stellte das AG bereits antragsgemäß einen gemeinschaftlichen Teilerbschein aus, wonach sie den Erblasser zur Hälfte beerben.

Mit notarieller Urkunde beantragten diese zu einem späteren Zeitpunkt die Erteilung eines gemeinschaftlichen Rest-Teilerbscheins, da Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits nicht ermittelt worden seien. Das AG - Nachlassgericht - führte weitere Ermittlungen durch, aber auch diese erbrachten keine Hinweise auf weitere Erbberechtigte. Daraufhin stellte das AG fest, dass kein anderer Erbe hinsichtlich des verbleibenden 1/2-Anteils des Nachlasses als das Land Niedersachsen vorhanden sei.

Auf die Beschwerde des Landes Niedersachsen hob das OLG den Beschluss des AG auf und verwies die Sache zur Entscheidung über den beantragten Erbscheinantrag an das AG zurück. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das AG hätte das Erbrecht des Landes nicht feststellen dürfen. Eine Fiskuserbschaft kommt bei der gegebenen Sachlage in keinem Fall in Betracht.

Sollte es dabei bleiben, dass lediglich Abkömmlinge der vorverstorbenen Großeltern mütterlicherseits existieren, würden diese allein erben. Bei Wegfall der ganzen Linie eines Großelternpaares tritt die Linie des anderen Großelternpaares an deren Stelle, § 1926 Abs. 4 BGB. Sofern es aufgrund neuerer Erkenntnisse Abkömmlinge der Großeltern väterlicherseits gibt, erben diese für deren Linie.

Für eine Fiskuserbschaft besteht danach kein Raum; der Staat ist lediglich Noterbe. Das AG hat noch über den ausstehenden Erbscheinsantrag zu entscheiden und dazu weitere Ermittlungen zu tätigen.

Mehr zum Thema:
  • Aufsatz: Die Rechtsprechung zum Erbrecht (Große-Wilde, MDR 2021, 1312)
  • Rechtsprechung: BGH vom 29.6.2021, IV ZB 16/20 - Vergütung des Nachlasspflegers (MDR 2021, 1141)
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OLG Braunschweig PM vom 10.1.2021
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