Fitnessstudio: Mitgliedsvertrag statt Probetraining?
AG München v. 11.2.2025, 172 C 17124/24
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um ein Fitnessstudio. Dieses hatte im Herbst 2021 ein "Herbstangebot" beworben, wonach ein Hauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person für 39 € das Studio für vier Wochen testen durfte. Der Hauptnutzer im vorliegenden Fall nahm das Angebot am 11.11.2021 online an. Im Fitnessstudio benannte er seinen 17-jährigen Freund und Beklagten als weitere nutzungsberechtigte Person.
Für die Aushändigung des Fitnessstudio-Transponders hatte der Beklagte eine Kaution von 20 € zu hinterlegen. Hierzu erhielt er von dem Studio ein allgemeines Mitgliedschafts-Formular, das er am 11.11.2021 ausfüllte und von seiner Mutter unterschreiben ließ. Ein gesondertes Formular für die Nutzung des Testangebots gab es nicht. Am 20.11.2021 kündigte der Hauptnutzer das Testangebot zum 10.1.2022. Auch der Beklagte trainierte daher letztmals am 10.1.2022 in dem Studio.
Die Klägerin war der Ansicht, dass sie am 11.11.2021 mit dem Beklagten ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten zu einem wöchentlichen Beitrag von 16,98 € u.a. ab 13.12.2021 geschlossen habe. Der Beklagte bzw. seine Mutter waren hingegen der Ansicht, es sei nie zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen ihm und dem Studio gekommen und verweigerten eine Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Das AG hat die auf Zahlung von 710,24 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
Zwar erweckte das Vertragsformular den Eindruck einer entsprechenden Zustimmung der Mutter des Beklagten, insbesondere auch dadurch, dass Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" gesetzt worden waren und damit ein Fitnessstudio-Vertrag zu den jeweiligen Vertragskonditionen zustande gekommen zu sein schien. Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme stand jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein entsprechender Vertragsschluss weder vom Beklagten noch von der Mutter des Beklagten, gewollt war und damit auch nicht zustande gekommen war. Die Mutter des Beklagten hatte das Formular nur zu dem Zweck unterschrieben, dass der Beklagte einen Transponder ausgehändigt bekommen konnte. Die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift noch nicht auf dem Vertragsformular, so dass eine auf Abschluss eines 24-monatigen Vertrags gerichtet Erklärung nicht abgegeben worden war.
Die Mutter des Beklagten hat bekundet, dass sie lediglich die gelb hervorgehobenen Felder ausgefüllt hätte und insbesondere nichts weiter auf dem Formular angekreuzt hätte, da sie die dort aufgeführten Leistungen nicht habe abschließen wollen. Es hätte sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift auch noch keine Kreuze auf dem Formular befunden. Sie habe ausdrücklich zu ihrem Sohn gesagt, dass sie da nichts ankreuzen würde, weil das nicht das sei, was sie wollten. Vergleichbar sagte auch der Hauptnutzer aus, dass dem Beklagten das Formular ausgehändigt worden sei, da er dieses nur für die Transponder-Gebühr habe unterschreiben sollen. Es sei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass nur der Hauptnutzer einen Vertrag mit der Klägerin abschließen würde und der Beklagte nur eine weitere Person zum Mitnehmen sein sollte.
Der äußere Eindruck des Vertragsformulars konnte dieses Beweisergebnis nicht widerlegen. Insbesondere erschien es nicht unmöglich, dass ein Mitarbeiter der Klägerin - irrtümlich oder mit deliktischer Motivation - nach Rückerlangung des Vertragsformulars nachträglich die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" angebracht hatte und damit den Inhalt der eigentlich von der Mutter des Beklagten abgegebenen Willenserklärung äußerlich verfälscht hatte.
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AG München - Pressemitteilung v. 12.1.2026
Bei der Klägerin handelte es sich um ein Fitnessstudio. Dieses hatte im Herbst 2021 ein "Herbstangebot" beworben, wonach ein Hauptnutzer gemeinsam mit einer weiteren Person für 39 € das Studio für vier Wochen testen durfte. Der Hauptnutzer im vorliegenden Fall nahm das Angebot am 11.11.2021 online an. Im Fitnessstudio benannte er seinen 17-jährigen Freund und Beklagten als weitere nutzungsberechtigte Person.
Für die Aushändigung des Fitnessstudio-Transponders hatte der Beklagte eine Kaution von 20 € zu hinterlegen. Hierzu erhielt er von dem Studio ein allgemeines Mitgliedschafts-Formular, das er am 11.11.2021 ausfüllte und von seiner Mutter unterschreiben ließ. Ein gesondertes Formular für die Nutzung des Testangebots gab es nicht. Am 20.11.2021 kündigte der Hauptnutzer das Testangebot zum 10.1.2022. Auch der Beklagte trainierte daher letztmals am 10.1.2022 in dem Studio.
Die Klägerin war der Ansicht, dass sie am 11.11.2021 mit dem Beklagten ein Mitgliedsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten zu einem wöchentlichen Beitrag von 16,98 € u.a. ab 13.12.2021 geschlossen habe. Der Beklagte bzw. seine Mutter waren hingegen der Ansicht, es sei nie zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen ihm und dem Studio gekommen und verweigerten eine Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Das AG hat die auf Zahlung von 710,24 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
Zwar erweckte das Vertragsformular den Eindruck einer entsprechenden Zustimmung der Mutter des Beklagten, insbesondere auch dadurch, dass Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" gesetzt worden waren und damit ein Fitnessstudio-Vertrag zu den jeweiligen Vertragskonditionen zustande gekommen zu sein schien. Nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme stand jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein entsprechender Vertragsschluss weder vom Beklagten noch von der Mutter des Beklagten, gewollt war und damit auch nicht zustande gekommen war. Die Mutter des Beklagten hatte das Formular nur zu dem Zweck unterschrieben, dass der Beklagte einen Transponder ausgehändigt bekommen konnte. Die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift noch nicht auf dem Vertragsformular, so dass eine auf Abschluss eines 24-monatigen Vertrags gerichtet Erklärung nicht abgegeben worden war.
Die Mutter des Beklagten hat bekundet, dass sie lediglich die gelb hervorgehobenen Felder ausgefüllt hätte und insbesondere nichts weiter auf dem Formular angekreuzt hätte, da sie die dort aufgeführten Leistungen nicht habe abschließen wollen. Es hätte sich zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift auch noch keine Kreuze auf dem Formular befunden. Sie habe ausdrücklich zu ihrem Sohn gesagt, dass sie da nichts ankreuzen würde, weil das nicht das sei, was sie wollten. Vergleichbar sagte auch der Hauptnutzer aus, dass dem Beklagten das Formular ausgehändigt worden sei, da er dieses nur für die Transponder-Gebühr habe unterschreiben sollen. Es sei zwischen den Beteiligten besprochen worden, dass nur der Hauptnutzer einen Vertrag mit der Klägerin abschließen würde und der Beklagte nur eine weitere Person zum Mitnehmen sein sollte.
Der äußere Eindruck des Vertragsformulars konnte dieses Beweisergebnis nicht widerlegen. Insbesondere erschien es nicht unmöglich, dass ein Mitarbeiter der Klägerin - irrtümlich oder mit deliktischer Motivation - nach Rückerlangung des Vertragsformulars nachträglich die Kreuze bei "Classic" und "Zufriedenheitsgarantie" angebracht hatte und damit den Inhalt der eigentlich von der Mutter des Beklagten abgegebenen Willenserklärung äußerlich verfälscht hatte.
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