Floskeln reichen nicht! Wie muss eine Kündigung wegen Eigenbedarfs begründet werden?
LG Heilbronn v. 30.10.2025 - I 3 S 12/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers. Dieser hatte mit Schreiben vom 3.8.2023 eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gegenüber den Beklagten ausgesprochen. Als Begründung erklärte er:
"Ich selbst werde nach Ihrem Auszug und Abschluss der nötigen Renovierungsarbeiten das Wohnhaus beziehen. Auf Grund der räumlichen Trennung von meiner Frau und meiner jetzigen Wohnsituation und meines Alters ist die Kündigung unumgänglich."
Hiergegen wehrten die beklagten sich. Sie hielten die Begründung für nicht ausreichend.
Das AG hat der Räumungsklage stattgegeben. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Kläger am 28.3.2025 gegenüber beiden Beklagten eine weitere Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 31.12.2025 ausgesprochen. Auf die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das LG die Entscheidung abgeändert und die Klage auf Räumung und Herausgabe abgewiesen.
Die Gründe:
Das Mietverhältnis ist nicht durch die Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 3.8.2023 beendet worden. Die Kündigung genügte bereits nicht den formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB, da die Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben nicht angegeben waren.
Die Angabe der Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben gem. § 573 Abs. 3 S. 1 BGB ist ein Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Zwar darf die Kündigung durch diese formale Anforderung nicht unzumutbar erschwert werden. Gleichwohl darf sich die Begründung nicht in Leerformeln, Floskeln oder bloßen Schlagworten erschöpfen. Die Gründe müssen ausreichend substantiiert sein. Es müssen die Kerntatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich der Eigenbedarf ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2019 - VIII ZR 167/17; Urt. v. 15.9.2021 - VIII ZR 76/20).
Die Begründung des Klägers für die Eigenbedarfskündigung genügte daher nicht. Daraus war lediglich erkennbar, dass der Kläger den Eigenbedarf wegen seiner eigenen Person (und nicht für Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts) geltend gemacht hatte. Warum allerdings seine "jetzige Wohnsituation" und sein Alter die Kündigung "unumgänglich" machen sollten, konnte sich dem Gericht nicht erschließen. Die sog. Kerntatsachen für den behaupteten Eigenbedarf ließen sich dem Kündigungsschreiben gerade nicht entnehmen; vielmehr enthielt die Kündigung lediglich floskelhafte Verweise auf eine - nicht näher erläuterte "Wohnsituation" sowie auf das Alter.
Letztlich war die Begründung substanzlos. Auch der Verweis des Klägers in dem Kündigungsschreiben auf eine räumliche Trennung von seiner Frau stellte keine Darlegung des Interesses an der Erlangung der an die Beklagtenseite vermieteten Wohnung dar. Auch die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens am 28.3.2025 durch den Kläger gegenüber beiden Beklagten ausgesprochene (weitere) Kündigung wegen Eigenbedarfs verhalf der Klage nicht zum Erfolg. Diese Kündigung war erst zum 31.12.2025 ausgesprochen worden. Ein derzeitig fälliger Anspruch auf Räumung und Herausgabe konnte daher aus dieser Kündigung nicht abgeleitet werden.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers. Dieser hatte mit Schreiben vom 3.8.2023 eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gegenüber den Beklagten ausgesprochen. Als Begründung erklärte er:
"Ich selbst werde nach Ihrem Auszug und Abschluss der nötigen Renovierungsarbeiten das Wohnhaus beziehen. Auf Grund der räumlichen Trennung von meiner Frau und meiner jetzigen Wohnsituation und meines Alters ist die Kündigung unumgänglich."
Hiergegen wehrten die beklagten sich. Sie hielten die Begründung für nicht ausreichend.
Das AG hat der Räumungsklage stattgegeben. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Kläger am 28.3.2025 gegenüber beiden Beklagten eine weitere Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 31.12.2025 ausgesprochen. Auf die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das LG die Entscheidung abgeändert und die Klage auf Räumung und Herausgabe abgewiesen.
Die Gründe:
Das Mietverhältnis ist nicht durch die Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 3.8.2023 beendet worden. Die Kündigung genügte bereits nicht den formellen Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB, da die Gründe für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben nicht angegeben waren.
Die Angabe der Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben gem. § 573 Abs. 3 S. 1 BGB ist ein Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Zwar darf die Kündigung durch diese formale Anforderung nicht unzumutbar erschwert werden. Gleichwohl darf sich die Begründung nicht in Leerformeln, Floskeln oder bloßen Schlagworten erschöpfen. Die Gründe müssen ausreichend substantiiert sein. Es müssen die Kerntatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich der Eigenbedarf ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2019 - VIII ZR 167/17; Urt. v. 15.9.2021 - VIII ZR 76/20).
Die Begründung des Klägers für die Eigenbedarfskündigung genügte daher nicht. Daraus war lediglich erkennbar, dass der Kläger den Eigenbedarf wegen seiner eigenen Person (und nicht für Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts) geltend gemacht hatte. Warum allerdings seine "jetzige Wohnsituation" und sein Alter die Kündigung "unumgänglich" machen sollten, konnte sich dem Gericht nicht erschließen. Die sog. Kerntatsachen für den behaupteten Eigenbedarf ließen sich dem Kündigungsschreiben gerade nicht entnehmen; vielmehr enthielt die Kündigung lediglich floskelhafte Verweise auf eine - nicht näher erläuterte "Wohnsituation" sowie auf das Alter.
Letztlich war die Begründung substanzlos. Auch der Verweis des Klägers in dem Kündigungsschreiben auf eine räumliche Trennung von seiner Frau stellte keine Darlegung des Interesses an der Erlangung der an die Beklagtenseite vermieteten Wohnung dar. Auch die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens am 28.3.2025 durch den Kläger gegenüber beiden Beklagten ausgesprochene (weitere) Kündigung wegen Eigenbedarfs verhalf der Klage nicht zum Erfolg. Diese Kündigung war erst zum 31.12.2025 ausgesprochen worden. Ein derzeitig fälliger Anspruch auf Räumung und Herausgabe konnte daher aus dieser Kündigung nicht abgeleitet werden.
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