15.01.2026

Flugannullierung: Eine beim Ticketkauf erhobene Vermittlungsgebühr ist ebenfalls zu erstatten

Die Erstattung des Flugticketpreises muss die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen. Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt.

EuGH v. 15.1.2026 - C-45/24
Der Sachverhalt:
Mehrere Reisende kauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der beklagten Fluggesellschaft KLM von Wien nach Lima (Peru). Opodo ist ein von der International Air Transport Association (IATA) zertifiziertes Reisebüro, das zur Ausgabe von Flugtickets für die Beklagte ermächtigt ist. Da die Flüge annulliert wurden, erstattete die Beklagte ihnen den gezahlten Betrag abzgl. etwa 95 €, die Opodo als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte.

Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an den klagenden Verbraucherschutzverband ab. Dieser macht vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegenden Fall, von einem als Vermittler dieser Fluggesellschaft tätigen Reisebüro in Rechnung gestellt worden sei. Die Beklagte macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Konkret erinnert der OGH daran, dass der EuGH bereits im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen zu Vermittlungsprovisionen Stellung genommen und dabei festgestellt habe, dass diese in den Erstattungsbetrag einzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt (EuGH v. 12.9.2018 - C-601/17). Diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob das Luftfahrtunternehmen von der Provision Kenntnis habe, könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden.

Die Gründe:
Wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, kann davon ausgegangen werden, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen "unvermeidbaren" Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.

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Aufsatz
Die Entwicklung des Reiserechts der Luftbeförderung einschließlich der EU‑Fluggastrechte-VO in den Jahren 2024/25
Charlotte Achilles-Pujol, MDR 2025, 1243

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EuGH PM Nr. 3 vom 15.1.2026