14.04.2022

Fluggast-Entschädigung auch bei Vorverlegung des Fluges

Ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorn verlegt wird, gilt als annulliert. Der Fluggast kann in diesem Fall auch dann Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangen, wenn er den Flug in Anspruch nimmt.

LG Düsseldorf v. 11.4.2022 - 22 S 352/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger buchte im Jahr 2018 für sich und seine Familie eine Flugreise. Der Hinflug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in der Reisebestätigung, die das Reisebüro dem Kläger für alle Familienmitglieder ausgehändigt hatte. Der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt. Der Kläger begehrt von der beklagten Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung für sich und seine Familienmitglieder.

Das LG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Im Anschluss gab es der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.200 €. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Reisende darf sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen, die das Reisebüro ihm in der Reisebestätigung mitteilt, wenn diese den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Ausgehend von diesen Flugzeiten wird die Verspätung bzw. Vorverlegung berechnet, ausgehend von diesen Flugzeiten kann der Reisende von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Unerheblich ist, ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt hat.

Nach der Entscheidung des EuGH ist ein Flug als "annulliert" zu betrachten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für die Flüge steht insoweit einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleich.

Mehr zum Thema:
  • Rechtsprechung: EuGH vom 03.02.2022, C-20/22 - Gerichtliche Zuständigkeit bei Entschädigungsklage nach Flugverspätung (MDR 2022, 326)
  • Rechtsprechung: BGH vom 21.09.2021, X ZR 79/20 - Vergünstigter, für die Öffentlichkeit verfügbarer Flugtarif (MDR 2022, 296)
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LG Düsseldorf PM vom 11.4.2022
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