Fluggastrechte: Abflughafen der anzubietenden anderweitigen Beförderung muss mit Abflughafen des annullierten Flugs identisch sein
AG Köln v. 26.8.2026 - 149 C 28/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO). Die Kläger waren für den 2.1.2026 auf die von der Beklagten auszuführende Flugverbindung K. - J. (planmäßig 20:20 Uhr - 21:45 Uhr) und J. - Q. (planmäßig 22:45 Uhr - 00:20 Uhr) gebucht. Am 2.1.2026 um 17:05 Uhr wurden die Kläger darüber informiert, dass der Flug K. - J. annulliert wurde. Die Kläger wurden auf den Flug N. - J. (planmäßig 19:55 Uhr - 21:20 Uhr) umgebucht. Hierdurch erreichten sie sowohl den Flug J. - Q. als auch pünktlich ihr Endziel Q. Die Distanz zwischen den Wohnanschriften der Kläger und N. beträgt rd. 35 bis 40 km, wohingegen die Distanz zwischen den Wohnanschriften der Kläger und K. rd. 50 bis 75 km beträgt. Die Großkreisentfernung zwischen K. und Q. beträgt bis zu 1.500 km. Die Kläger forderten die Beklagte zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechte-VO auf. Die Beklagte lehnte den Anspruch ab.
Das AG gab der Klage statt. Die Berufung wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 500 € gem. Art. 7 Abs. 1 a), 5 Abs. 1 c) Fluggastrechte-VO i.V.m. § 398 BGB. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt. Denn der von der Beklagten auszuführende Flug K. - J., auf den die Kläger gebucht waren, ist annulliert worden. Aufgrund der Entfernung zwischen Start- und Zielort von bis zu 1.500 km beläuft sich der Anspruch gem. Art. 7 Abs. 1 a) Fluggastrechte-VO auf 250 € je Fluggast.
Insbesondere hat die Beklagte den Klägern keine anderweitige Beförderung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) Fluggastrechte-VO angeboten, da die Abflughäfen nicht identisch sind. Den von einer Annullierung betroffenen Fluggästen werden vom ausführenden Luftfahrtunternehmen dann keine Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 eingeräumt, wenn sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Das Angebot der Beklagten fällt dem Wortlaut nach zwar hierunter, da es den Klägern einen um 25 Minuten verfrühten Abflug und ein pünktliches Erreichen ihres Endziels ermöglicht hat. Schon die Systematik der Fluggastrechte-VO lässt aber besorgen, dass die Vorschrift den vorliegenden Fall nicht erfasst. Denn der Verordnungsgeber hat in Art. 8 Abs. 3 für den Fall der anderweitigen Beförderung explizit Regelungen für eine Abweichung beim Zielflughafen getroffen, sodass Abweichungen beim Ausgangsflughafen offenbar nicht vorgesehen sind.
Entscheidend sprechen letztlich Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO dagegen, dass die Vorschrift Konstellationen wie die hier gegebene erfasst. Denn nach dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt werden. Nach dem zwölften Erwägungsgrund sollen das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, dadurch verringert werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Verstünde man Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) Fluggastrechte-VO ausschließlich in zeitlicher Hinsicht, so könnte das ausführende Luftfahrtunternehmen die von einer Annullierung betroffenen Fluggäste auch auf weit entfernte Abflughäfen umbuchen, was erkennbar den Verordnungs-Zielen widerspräche.
Dass die Kläger im vorliegenden Einzelfall aufgrund ihrer Wohnorte, die näher an N. als an K. liegen, von der Umbuchung möglicherweise sogar profitiert haben, ist nicht entscheidend. Denn das System der pauschalen Ausgleichsleistungen ist ohnehin auf Standardisierung angelegt. Dies führt beispielsweise regelmäßig dazu, dass Fluggäste mit günstigen Flugtickets durch vergleichsweise überschaubare Unregelmäßigkeiten ein Vielfaches des Flugpreises erhalten, wohingegen die Ausgleichsleistungen bei anderen Fluggästen kaum zur Kompensation sämtlicher finanzieller Folgen der Flug-Unregelmäßigkeit genügen. Insofern ist die Herstellung von durchgängiger Einzelfall-Gerechtigkeit im System der Fluggastrechte-VO nicht angelegt. Zudem hängt es vom Zufall ab, ob die Fluggäste, die sich im Zeitpunkt der Unterrichtung von der Annullierung auch schon am ursprünglichen Abflughafen befinden können, von der Änderung des Abflughafens tatsächlich profitieren oder nicht.
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Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO). Die Kläger waren für den 2.1.2026 auf die von der Beklagten auszuführende Flugverbindung K. - J. (planmäßig 20:20 Uhr - 21:45 Uhr) und J. - Q. (planmäßig 22:45 Uhr - 00:20 Uhr) gebucht. Am 2.1.2026 um 17:05 Uhr wurden die Kläger darüber informiert, dass der Flug K. - J. annulliert wurde. Die Kläger wurden auf den Flug N. - J. (planmäßig 19:55 Uhr - 21:20 Uhr) umgebucht. Hierdurch erreichten sie sowohl den Flug J. - Q. als auch pünktlich ihr Endziel Q. Die Distanz zwischen den Wohnanschriften der Kläger und N. beträgt rd. 35 bis 40 km, wohingegen die Distanz zwischen den Wohnanschriften der Kläger und K. rd. 50 bis 75 km beträgt. Die Großkreisentfernung zwischen K. und Q. beträgt bis zu 1.500 km. Die Kläger forderten die Beklagte zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechte-VO auf. Die Beklagte lehnte den Anspruch ab.
Das AG gab der Klage statt. Die Berufung wurde zugelassen.
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Insbesondere hat die Beklagte den Klägern keine anderweitige Beförderung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) Fluggastrechte-VO angeboten, da die Abflughäfen nicht identisch sind. Den von einer Annullierung betroffenen Fluggästen werden vom ausführenden Luftfahrtunternehmen dann keine Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 eingeräumt, wenn sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Das Angebot der Beklagten fällt dem Wortlaut nach zwar hierunter, da es den Klägern einen um 25 Minuten verfrühten Abflug und ein pünktliches Erreichen ihres Endziels ermöglicht hat. Schon die Systematik der Fluggastrechte-VO lässt aber besorgen, dass die Vorschrift den vorliegenden Fall nicht erfasst. Denn der Verordnungsgeber hat in Art. 8 Abs. 3 für den Fall der anderweitigen Beförderung explizit Regelungen für eine Abweichung beim Zielflughafen getroffen, sodass Abweichungen beim Ausgangsflughafen offenbar nicht vorgesehen sind.
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Dass die Kläger im vorliegenden Einzelfall aufgrund ihrer Wohnorte, die näher an N. als an K. liegen, von der Umbuchung möglicherweise sogar profitiert haben, ist nicht entscheidend. Denn das System der pauschalen Ausgleichsleistungen ist ohnehin auf Standardisierung angelegt. Dies führt beispielsweise regelmäßig dazu, dass Fluggäste mit günstigen Flugtickets durch vergleichsweise überschaubare Unregelmäßigkeiten ein Vielfaches des Flugpreises erhalten, wohingegen die Ausgleichsleistungen bei anderen Fluggästen kaum zur Kompensation sämtlicher finanzieller Folgen der Flug-Unregelmäßigkeit genügen. Insofern ist die Herstellung von durchgängiger Einzelfall-Gerechtigkeit im System der Fluggastrechte-VO nicht angelegt. Zudem hängt es vom Zufall ab, ob die Fluggäste, die sich im Zeitpunkt der Unterrichtung von der Annullierung auch schon am ursprünglichen Abflughafen befinden können, von der Änderung des Abflughafens tatsächlich profitieren oder nicht.
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