08.10.2026

Fluggastrechte: Zum Begriff der "außergewöhnlichen Umstände"

Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements stellt für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, aufgrund dessen das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an den Fluggast wegen einer Flugverspätung befreit werden könnte. Die im anderslautenden Vorabentscheidungsurteil des EuG vertretene Auslegung beeinträchtigt die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts.

EuGH v. 8.10.2026 - C-108/26 RX
Der Sachverhalt:
Im Juli 2023 sollte eine Flugpassagierin von Izmir (Türkei) nach Warschau (Polen) reisen. Ihr Flug kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden an. Das eingesetzte Flugzeug hatte zuvor einen weiteren Flug zwischen Katowice (Kattowitz, Polen) und Izmir durchgeführt und hatte selbst aufgrund einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements Verspätung. Diese Entscheidung beruhte auf Beschränkungen des ungarischen und rumänischen Luftraums wegen schlechter Wetterbedingungen. Zusätzlich wurde nach der Ankunft des Flugzeugs in Izmir ein technischer Defekt festgestellt, dessen Behebung mehr als zwei Stunden in Anspruch nahm.

Nachdem die Passagierin ihren Ausgleichsanspruch an ein spezialisiertes Unternehmen abgetreten hatte, verlangte dieses vom Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung i.H.v. 400 €. Das mit dem Rechtsstreit befasste polnische Gericht stellte fest, dass der Flug von Izmir nach Warschau eine Verspätung von weniger als drei Stunden aufgewiesen hätte, wenn der mit dem Flugverkehrsmanagement verbundene Zeitverlust von der Gesamtdauer der Verspätung abgezogen worden wäre, so dass die Passagierin keinen Ausgleichsanspruch hätte. Es setzte das Verfahren aus und möchte nunmehr wissen, unter welchen Bedingungen eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements einen "außergewöhnlichen Umstand" i.S.d. Unionsrechts darstellen kann, aufgrund dessen das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit werden kann.

Das EuG antwortete, dass eine solche Entscheidung unabhängig von den Gründen, auf denen sie beruhe, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und von ihm grundsätzlich nicht tatsächlich beherrschbar sei, es sei denn, es habe zu ihrem Erlass beigetragen. Die Entscheidung selbst, und nicht ihr Grund, sei maßgeblich, da sie die Durchführung des geplanten Fluges in externer Weise betreffe. Folglich könne eine solche Entscheidung auch dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn sie für sich genommen keine Verspätung von drei Stunden oder mehr verursacht habe. Nach der auf Vorschlag des Ersten Generalanwalts erfolgten Überprüfung des Urteils wegen der ernsten Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts stellte der EuGH nun fest, dass die Auslegung des Gerichts tatsächlich die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, und hob das Urteil des EuG auf, soweit es Gegenstand der Überprüfung war.

Die Gründe:
Nicht jede Entscheidung des Flugverkehrsmanagements kann für sich genommen als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden. Die Luftfahrtunternehmen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zwangsläufig gewöhnlich und regelmäßig mit derartigen Entscheidungen konfrontiert. Um das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände festzustellen, ist das Vorkommnis zu ermitteln, das zum Erlass der Entscheidung des Flugverkehrsmanagements geführt hat, und von Fall zu Fall zu prüfen, ob dieses Vorkommnis seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist.

Es reicht daher für ein Luftfahrtunternehmen nicht aus, sich auf die fragliche Entscheidung zu berufen, um von seiner Ausgleichspflicht befreit zu werden. Es hat nachzuweisen, dass diese Entscheidung aufgrund eines Umstands getroffen wurde, der selbst außergewöhnlich ist.

Vorliegend wurde die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements wegen Beschränkungen des ungarischen und rumänischen Luftraums aufgrund schlechter Wetterbedingungen getroffen. Solche Bedingungen können außergewöhnliche Umstände darstellen, wenn sie so schwerwiegend sind, dass sie die sichere Durchführung des betreffenden Fluges gemäß dem ursprünglich vorgesehenen Flugplan verhindern. In einem solchen Fall sind sie nämlich nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im vorliegenden Fall tatsächlich der Fall war.

Ein Vorkommnis kann auch dann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn es für sich genommen keine Flugverspätung von drei Stunden oder mehr verursacht hat. Ergibt sich die Ankunftsverspätung sowohl aus einem solchen Vorkommnis als auch aus einem anderen Umstand, so ist die auf dem außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit abzuziehen, um festzustellen, ob der Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hat.

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Aufsatz
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Rz. 1 - 1
MDR2003759

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EuGH PM Nr. 144 vom 8.10.2026