Fluggesellschaft muss Säumniszuschlag für Mietwagen erstatten
AG Geldern v. 16.2.2026 - 4 C 448/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug für den 26.9.2024 gebucht. Der Flug sollte planmäßig in der Zeit zwischen 16:45 Uhr Ortszeit und 20:30 Uhr Ortszeit durchgeführt werden. Tatsächlich war er jedoch verspätet und erreichte sein Endziel erst nach 21:30 Uhr Ortszeit und damit mit einer Verspätung von über einer Stunde. Aufgrund dieser Verspätung konnte der Kläger den von ihm gebuchten Mietwagen erst nach Schließung der regulären Öffnungszeiten der Mietwagenstation übernehmen. Hierdurch fiel ein Säumniszuschlag i.H.v. 65 € an, den der Kläger zahlen musste.
Der Kläger forderte die Beklagte mit E-Mail vom 30.9.2024 unter Fristsetzung bis zum 14.10.2024 zur Erstattung der 65 € auf. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte indes nicht.
Das AG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 65 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 BGB zu.
Nach zutreffender h.M., der sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei einem Flugbeförderungsvertrag, der die Buchung eines bestimmten Fluges zu einer bestimmten Flugzeit beinhaltet, um ein sog. relatives Fixgeschäft, weil es dem Fluggast im Regelfall erkennbar darauf ankommt, sein Endziel im Falle einer Verspätung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erreichen. Es handelte sich bei dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen Schadensersatz neben der Leistung, der grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB erstattungsfähig war. Die Fristsetzung ist war indes nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich.
Auch das relative Fixgeschäft kann besondere Umstände i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB begründen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass ein Abwarten der Nacherfüllung den Gläubiger unangemessen benachteiligen würde. Bei einem Flugbeförderungsvertrag über einen bestimmten Flug zu einer bestimmten Zeit kommt es dem Fluggast im Regelfall darauf an, dass er sein Endziel - mit gewissen zeitlichen Toleranzen - "im Großen und Ganzen" zu der vereinbarten Zeit erreicht. Es kommt dem Fluggast daher nicht darauf an, sein Endziel irgendwann und sei es mit einer erheblichen Verspätung zu erreichen, sondern er verlässt sich darauf, dass die Fluggesellschaft die versprochene Flugbeförderung pünktlich oder allenfalls innerhalb gewisser - eher geringer anzusetzender - zeitlicher Toleranzen erbringt. Die vereinbarten Flugzeiten sind daher für den Fluggast in diesem Sinne wesentlich.
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Justiz NRW
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug für den 26.9.2024 gebucht. Der Flug sollte planmäßig in der Zeit zwischen 16:45 Uhr Ortszeit und 20:30 Uhr Ortszeit durchgeführt werden. Tatsächlich war er jedoch verspätet und erreichte sein Endziel erst nach 21:30 Uhr Ortszeit und damit mit einer Verspätung von über einer Stunde. Aufgrund dieser Verspätung konnte der Kläger den von ihm gebuchten Mietwagen erst nach Schließung der regulären Öffnungszeiten der Mietwagenstation übernehmen. Hierdurch fiel ein Säumniszuschlag i.H.v. 65 € an, den der Kläger zahlen musste.
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Nach zutreffender h.M., der sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei einem Flugbeförderungsvertrag, der die Buchung eines bestimmten Fluges zu einer bestimmten Flugzeit beinhaltet, um ein sog. relatives Fixgeschäft, weil es dem Fluggast im Regelfall erkennbar darauf ankommt, sein Endziel im Falle einer Verspätung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erreichen. Es handelte sich bei dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen Schadensersatz neben der Leistung, der grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB erstattungsfähig war. Die Fristsetzung ist war indes nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich.
Auch das relative Fixgeschäft kann besondere Umstände i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB begründen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass ein Abwarten der Nacherfüllung den Gläubiger unangemessen benachteiligen würde. Bei einem Flugbeförderungsvertrag über einen bestimmten Flug zu einer bestimmten Zeit kommt es dem Fluggast im Regelfall darauf an, dass er sein Endziel - mit gewissen zeitlichen Toleranzen - "im Großen und Ganzen" zu der vereinbarten Zeit erreicht. Es kommt dem Fluggast daher nicht darauf an, sein Endziel irgendwann und sei es mit einer erheblichen Verspätung zu erreichen, sondern er verlässt sich darauf, dass die Fluggesellschaft die versprochene Flugbeförderung pünktlich oder allenfalls innerhalb gewisser - eher geringer anzusetzender - zeitlicher Toleranzen erbringt. Die vereinbarten Flugzeiten sind daher für den Fluggast in diesem Sinne wesentlich.
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