Folgenschwere verzögerte Ablehnung durch die Rechtsschutzversicherung
OLG Saarbrücken v. 4.2.2026, 5 U 37/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte sich im April und Mai 2021 zunächst mit dem Impfstoff "Corminaty" von BionTech/Pfizer impfen gelassen. Die dritte Impfung erfolgte im Januar 2022 mit dem Impfstoff "Spikevax". Danach stellten sich zunehmend gesundheitliche Beschwerden ein. Am 14.10.2022 beauftragte die Klägerin ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Impfstoffhersteller. Am 31.10.2022 forderten diese den Hersteller unter Fristsetzung auf den 14.11.2022 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 150.000 € sowie zur Auskunftserteilung nach § 84a AMG auf. Zudem wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass man der Mandantschaft zur Klageerhebung raten werde.
Mit E-Mail vom 2.11.2022 baten die Prozessbevollmächtigten die Beklagte unter Beifügung des Entwurfs des außergerichtlichen Schreibens, einer Vollmacht und ihrer Rechnung über vorgerichtliche Gebühren um Erteilung einer Deckungszusage. Am 19.1.2023 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht "sowohl für den gewünschten außergerichtlichen Kostenschutz als auch für den Kostenschutz für die 1. Instanz" ab. Das Schreiben endete mit dem Hinweis, dass die beabsichtigte Interessenwahrnehmung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Das LG hat die Beklagte dazu verpflichtet, im Rahmen des Schadensvorgangs für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen i.H.v. 150.000 € sowie die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen i.H.v. 50.000 € wegen der Impfung aus Januar 2022 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren. Im zweiten Rechtszug stand nur noch die Gewährung von Rechtsschutz für die "gerichtliche Geltendmachung" i.H.v. 50.000 € im Streit; gegen die in erster Instanz erfolgte Verurteilung zur Gewährung von Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche hat die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt.
Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin kann im Umfange des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs Deckungsschutz auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung beanspruchen. Das folgte ungeachtet der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage schon daraus, dass die Beklagte die entsprechende Deckungsanfrage vom 2.11.2022 nicht unverzüglich abgelehnt hatte und sich diese Anfrage bei sachgerechter Auslegung, ebenso wie die daraufhin erteilte Ablehnung vom 19.1.2023, auch bereits - erkennbar - auf die gerichtliche Interessenwahrnehmung bezogen hatte.
War der Mitteilung eines Rechtsschutzfalles das anwaltliche Aufforderungsschreiben beigefügt, wonach dem Mandanten bei Zahlungsverweigerung zur Klageerhebung geraten werden würde, muss der Versicherer diese Anfrage mangels auch sonst erkennbarer Beschränkung dahin verstehen, dass Deckungsschutz nicht nur für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, sondern auch bereits für die in Aussicht gestellte gerichtliche Inanspruchnahme begehrt werde. Die verzögerte Ablehnung einer solchen Anfrage - hier: nach knapp 12 Wochen - hat zur Folge, dass dem Versicherer der Einwand fehlender Erfolgsaussicht nicht nur für die außergerichtliche Rechtsverfolgung, sondern auch für die gerichtliche Rechtsverfolgung erster Instanz zu versagen ist.
Ohne Erfolg blieb schließlich der Einwand der Beklagten gegen die Höhe des vom LG für schlüssig erachteten Teils der beabsichtigten Schmerzensgeldklage. Nach ganz allgemeiner Auffassung hat ein Rechtsschutzbegehren im Rahmen einer bezifferten Schmerzensgeldklage in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der verlangte Betrag noch vertretbar erscheint; die abschließende Entscheidung, welche Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind, wie diese Umstände zu bewerten sind, und wie das Gericht dabei sein Ermessen ausübt, sind jedoch erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Ausgehend davon, dass erhebliche ursächlichen Dauerfolgen (insbes. Müdigkeit, Erschöpfung) und daraus abgeleitete schwere Beeinträchtigungen in der privaten Lebensgestaltung behauptet worden waren, erschien der vom LG für erfolgversprechend erachtete Betrag von 50.000 € jedenfalls nicht übersetzt.
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Die Klägerin hatte sich im April und Mai 2021 zunächst mit dem Impfstoff "Corminaty" von BionTech/Pfizer impfen gelassen. Die dritte Impfung erfolgte im Januar 2022 mit dem Impfstoff "Spikevax". Danach stellten sich zunehmend gesundheitliche Beschwerden ein. Am 14.10.2022 beauftragte die Klägerin ihre späteren Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Impfstoffhersteller. Am 31.10.2022 forderten diese den Hersteller unter Fristsetzung auf den 14.11.2022 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 150.000 € sowie zur Auskunftserteilung nach § 84a AMG auf. Zudem wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass man der Mandantschaft zur Klageerhebung raten werde.
Mit E-Mail vom 2.11.2022 baten die Prozessbevollmächtigten die Beklagte unter Beifügung des Entwurfs des außergerichtlichen Schreibens, einer Vollmacht und ihrer Rechnung über vorgerichtliche Gebühren um Erteilung einer Deckungszusage. Am 19.1.2023 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht "sowohl für den gewünschten außergerichtlichen Kostenschutz als auch für den Kostenschutz für die 1. Instanz" ab. Das Schreiben endete mit dem Hinweis, dass die beabsichtigte Interessenwahrnehmung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Das LG hat die Beklagte dazu verpflichtet, im Rahmen des Schadensvorgangs für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen i.H.v. 150.000 € sowie die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen i.H.v. 50.000 € wegen der Impfung aus Januar 2022 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren. Im zweiten Rechtszug stand nur noch die Gewährung von Rechtsschutz für die "gerichtliche Geltendmachung" i.H.v. 50.000 € im Streit; gegen die in erster Instanz erfolgte Verurteilung zur Gewährung von Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche hat die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt.
Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin kann im Umfange des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs Deckungsschutz auch für die gerichtliche Interessenwahrnehmung beanspruchen. Das folgte ungeachtet der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage schon daraus, dass die Beklagte die entsprechende Deckungsanfrage vom 2.11.2022 nicht unverzüglich abgelehnt hatte und sich diese Anfrage bei sachgerechter Auslegung, ebenso wie die daraufhin erteilte Ablehnung vom 19.1.2023, auch bereits - erkennbar - auf die gerichtliche Interessenwahrnehmung bezogen hatte.
War der Mitteilung eines Rechtsschutzfalles das anwaltliche Aufforderungsschreiben beigefügt, wonach dem Mandanten bei Zahlungsverweigerung zur Klageerhebung geraten werden würde, muss der Versicherer diese Anfrage mangels auch sonst erkennbarer Beschränkung dahin verstehen, dass Deckungsschutz nicht nur für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, sondern auch bereits für die in Aussicht gestellte gerichtliche Inanspruchnahme begehrt werde. Die verzögerte Ablehnung einer solchen Anfrage - hier: nach knapp 12 Wochen - hat zur Folge, dass dem Versicherer der Einwand fehlender Erfolgsaussicht nicht nur für die außergerichtliche Rechtsverfolgung, sondern auch für die gerichtliche Rechtsverfolgung erster Instanz zu versagen ist.
Ohne Erfolg blieb schließlich der Einwand der Beklagten gegen die Höhe des vom LG für schlüssig erachteten Teils der beabsichtigten Schmerzensgeldklage. Nach ganz allgemeiner Auffassung hat ein Rechtsschutzbegehren im Rahmen einer bezifferten Schmerzensgeldklage in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der verlangte Betrag noch vertretbar erscheint; die abschließende Entscheidung, welche Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung sind, wie diese Umstände zu bewerten sind, und wie das Gericht dabei sein Ermessen ausübt, sind jedoch erst im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Ausgehend davon, dass erhebliche ursächlichen Dauerfolgen (insbes. Müdigkeit, Erschöpfung) und daraus abgeleitete schwere Beeinträchtigungen in der privaten Lebensgestaltung behauptet worden waren, erschien der vom LG für erfolgversprechend erachtete Betrag von 50.000 € jedenfalls nicht übersetzt.
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