10.08.2026

Formwirksamkeit einer konsularischen Eheschließung durch das geöffnete Fenster der Botschaft

Eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, kann vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden (Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB). Dies kann auch dann formwirksam geschehen, wenn sich einer der beiden Verlobten nicht in den Räumen der Botschaft selbst befindet, während der Eheschließung aber persönlich unmittelbar vor der Botschaft anwesend ist und durch das geöffnete Fenster und das Videotelefon direkten Kontakt in die Botschaftsräume zum Konsularbeamten und zu dem anderen Verlobten hat.

OLG Bamberg v. 15.7.2026 - 12 Wx 2/25 e
Der Sachverhalt:
Die Betroffenen, beide somalische Staatsangehörige, erstreben die Nachbeurkundung ihrer vor der Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Deutschland geschlossenen Ehe.

Die Verlobten begaben sich zur Botschaft der Bundesrepublik Somalia in Berlin. Der konsularische Vertreter der Bundesrepublik Somalia begrüßte beide Verlobten zunächst vor der Botschaft und fragte sie nach ihrem Anliegen. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Botschaft kehrte er zu den Verlobten vor die Botschaft zurück und fragte beide, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollten, was beide bejahten. Die Frau wollte die Botschaft nicht betreten, weil ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war und sie große Furcht vor Schwierigkeiten in diesem Verfahren hatte. Auf Anweisung des konsularischen Vertreters Somalias blieb sie daher vor der Botschaft, ihr Verlobter begab sich in die Botschaft. Bei der anschließenden Eheschließung hatte die Frau durch das geöffnete Fenster der Botschaft und über ein Video-Telefonat persönlichen Kontakt zum konsularischen Vertreter Somalias und zu ihrem Verlobten. Die Botschaft der Bundesrepublik Somalia stellte den Ehegatten sodann eine Heiratsurkunde aus, mit der sie bestätigte, dass die in der Botschaft zwischen den Betroffenen geschlossene Ehe rechtsgültig sei und trug die Eheschließung in das Register der somalischen Botschaft ein.

Im Folgenden beantragten die Betroffenen beim Standesamt die Nachbeurkundung ihrer Eheschließung. Das Standesamt der Stadt richtete eine Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG an das AG und machte rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe für den deutschen Rechtsbereich geltend. Das AG wies das Standesamt an, die Ehe nicht nachzubeurkunden. Zur Begründung führte es aus, dass auf die Form der Eheschließung nicht somalisches, sondern deutsches Sachrecht anwendbar sei. Gemäß Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB könne "im Inland" eine Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Weil sich zwar der Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung auf somalischem Staatsgebiet - nämlich der Somalischen Botschaft - aufgehalten habe, nicht aber die Ehefrau, habe es sich um eine im Inland geschlossene Ehe gehandelt. Es sei daher deutsches Sachrecht anzuwenden. Danach sei keine formgültige Ehe zustande gekommen. Denn nach den §§ 1310 Abs. 1, S. 1 und 1311 S. 1 BGB müssten die Eheschließenden ihre Erklärung persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten abgeben. Eine Online-Eheschließung sei nach deutschem Sachrecht nicht formwirksam. Deswegen habe die Nachbeurkundung der Eheschließung zu unterbleiben.

Gegen diesen Beschluss wendete sich das Standesamt mit seiner Beschwerde. Das OLG hat das Standesamt angewiesen, die Ehe der Betroffenen nachzubeurkunden. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die Beschwerde des Standesamtes ist in der Sache begründet, weil die Ehe zwischen den Beschwerdeführern nach Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB formwirksam nach somalischem Recht geschlossen worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, so dass die Eheschließung nach § 34 Abs. 2 PStG nachzubeurkunden ist.

Nach Art. 13 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Die Ehe ist in der nach dem Recht des ermächtigenden Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden. Nach Art. 4 bis 9 somalischem PerStG wird die Ehe durch einen Vertrag zwischen Mann und Frau geschlossen, der ihr Zusammenleben gesetzlich begründet. Der Ehevertrag wird durch Angebot und Annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten vor zwei geschäftsfähigen Zeugen geschlossen. Die Ehe kommt auch zustande, wenn der Anbietende abwesend ist, ein Angebot muss dann schriftlich vorliegen. Die Ehe soll vor einem Richter oder vor einer vom Justizministerium ermächtigten Person geschlossen werden. Dass diese Vorgaben eingehalten wurden, ist durch die Heiratsurkunde nachgewiesen, die die Botschaft der Bundesrepublik Somalia in B. den Eheleuten ausgestellt hat. Damit ist auch belegt, dass die erforderliche Registrierung erfolgte.

Auch die weitere Voraussetzung, nämlich dass die Eheschließung vor der ordnungsgemäß ermächtigten Person erfolgen muss, ist unter den konkreten Umständen der Eheschließung der Betroffenen erfüllt. Bei dem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um ein Formerfordernis des deutschen Rechts, das neben den Formerfordernissen des Heimatrechts der Eheschließenden erfüllt sein muss.

Wie das Merkmal zu verstehen ist, ist streitig. Aufgrund der besonderen Konstellation, in der die Betroffenen die Ehe geschlossen haben, kommt es letztendlich aber nicht auf diese unterschiedlichen Auffassungen an, denn nach jeder der vertretenen Meinungen haben die Betroffenen die Ehe "vor" dem Konsularbeamten der Bundesrepublik Somalia als ermächtigter Person geschlossen.

Stellt man auf die konstitutive Mitwirkung des Trauungsorgans ab, das die Trauungswirkung durch den fremden Staat sichern soll, so ist diese Voraussetzung erfüllt. Der Konsularbeamte hat hoheitlich gehandelt. Er hat mit beiden Eheschließenden persönlich gesprochen, sie nach ihrem Ehewillen befragt, die anschließende Eheschließung fand vor ihm und vor zwei Zeugen statt. Er hat die Eheschließung in der erforderlichen Form registriert.

Aber auch wenn man mit Mankowski (Staudinger BGB, Art. 13 EGBGB, Rdn. 627) eine gleichzeitige Anwesenheit der beiden Verlobten bei der Eheschließung vor dem Trauungsorgan verlangt, wird man das unter den konkreten Umständen des Falles nicht verneinen können. Denn die Ehefrau befand sich bei der Trauung nicht an einem völlig anderen Ort als die übrigen Beteiligten und war bei der Eheschließung nicht lediglich über Videotelefon und ohne persönlichen Kontakt zugeschaltet. Zwar befand sie sich nicht in den Räumen der Botschaft selbst, war aber während der Eheschließung persönlich unmittelbar vor der Botschaft anwesend und hatte durch das geöffnete Fenster und das Videotelefon direkten Kontakt in die Botschaftsräume zum Konsularbeamten und zu ihrem Verlobten. Der Konsularbeamte hatte unmittelbar vor der Eheschließung mit ihr persönlich gesprochen. Er hat die Ehe anschließend registriert. In der Gesamtschau dieser Umstände ergibt sich, dass ein staatlicher Akt im weitesten Sinne bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten stattgefunden hat, der das Anliegen des deutschen Rechts erfüllt, nämlich einerseits keine reine Konsensehe zuzulassen und andererseits doch die ausländische Form zur Geltung zu bringen, wie Mankowski (aaO) es verlangt. Auf den Gesichtspunkt, dass die Ehefrau dabei auch über Videotelefon zugeschaltet war, kommt es nicht entscheidend an.

Mehr zum Thema:

Volltext der Entscheidung des OLG

Aufsatz:
Anforderungen an die Eheschließung nach Art. 13 Abs. 4 EGBGB
Greta Siegert, FamRB 2026, 124

enthalten in:
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