Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Härte aufgrund suizidgefährdender psychischer Erkrankung des Mieters
LG München II v. 24.7.2026 - 8 S 751/23
Der Sachverhalt:
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Räumung und Herausgabe einer seit 1999 von ihr bewohnten Mietwohnung. Die Kläger sind inzwischen Miteigentümer der Wohnung; der Kläger zu 3. soll die Wohnung wegen Eigenbedarfs selbst nutzen.
Die Kündigung erfolgte am 20.3.2020. Die Beklagte widersprach und berief sich auf eine besondere Härte aufgrund erheblicher psychischer Erkrankungen. Sie machte insbesondere Depressionen, ein posttraumatisches Belastungssyndrom, Angstzustände und Verlustängste geltend. Die Wohnung sei für sie ein zentraler Rückzugs- und Sicherheitsort. Ein Verlust der Wohnung könne ihren Gesundheitszustand erheblich verschlechtern und ihre Fähigkeit zu einem selbstständigen Leben beeinträchtigen.
Das AG gab der Räumungsklage statt und wies den Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zurück. Auch das LG wies ihre Berufung zunächst zurück. Dabei erfolgte jedoch keine sachverständige Beweisaufnahme zu den behaupteten psychischen Erkrankungen und den möglichen Folgen einer Räumung. Der BGH hob die Entscheidung des LG insoweit auf, als die Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB betroffen war (BGH v. 13.12.2022 - VIII ZR 96/22). Im wieder aufgenommenen Berufungsverfahren wurde 2023 ein fachärztliches Gutachten zu den psychischen Erkrankungen der Beklagten und den gesundheitlichen Folgen einer Räumung in Auftrag gegeben. Dieses wurde 2024/2025 durch testpsychologische Untersuchungen ergänzt.
Das LG hat die Räumungsklage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Berufung ist im Ergebnis begründet. Die Beendigung des Mietverhältnisses würde für die Beklagte eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Kläger nicht zu rechtfertigen ist, § 574 BGB. Das Gericht ist zwar an die rechtskräftige Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 20.3.2021 wirksam beendet worden ist, gebunden. Die Klage war jedoch abzuweisen, da der Beklagten gemäß § 574 BGB ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zusteht.
Gemäß §§ 574 ff. BGB kann das erkennende Gericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses anordnen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Hausstands eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine derartige Härte ist vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben.
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB sind vorliegend gegeben. Das streitgegenständliche Mietverhältnis wurde durch die klägerische Kündigung beendet. Dieser Kündigung wurde durch Schreiben vom 30.10.2020 fristgerecht widersprochen.
Für die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung sind zunächst die Interessen der Beklagten an der Fortführung des Mietverhältnisses zu ermitteln. Die Anwendung des Härtefalls des § 574 BGB setzt voraus, dass in einer vorzunehmenden Interessenabwägung die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine ungerechtfertigte, dauerhafte oder vorübergehende Härte bedeutet.
Eine Räumungsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit ist als Härtegrund im Rahmen des § 574 BGB zu berücksichtigen, ungeachtet des Umstandes, ob es sich um körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen handelt.
Bei der Beklagten liegt eine rezidivierende depressive Störung in zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mittelgradiger Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine soziale Phobie sowie eine ängstlich (vermeidende) bzw. depressive Persönlichkeitsstörung (Dysthymie) vor, also nicht nur eine einfache Depression, sondern eine in der Persönlichkeit der Beklagten eingewurzelte Depressivität, auf die sich dann wiederum eine Depression gesetzt hat. Sie leidet demgemäß an einer sog. "double depression". Bei der Beklagten ist angesichts des schwer chronifizierten Zustands ihrer psychischen Erkrankung, insbesondere bestehend aus der rezidivierenden depressiven Störung und der ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung und den fehlenden protektiven Ressourcen bei einem Verlust der letzten vorhandenen Ressourcen in Form der Wohnung und (ggf.) ihrer Haustiere, eine kritische Zuspitzung der depressiven Symptomatik sehr wahrscheinlich und bei einem Verlust der Wohnung von einem hohen Suizidrisiko auszugehen.
Daher ist die Beklagte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, verbunden mit der räumungsbedingten Suizidgefahr, an der Räumung gehindert. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat ausgeführt, dass bei der Beklagten selbst bei einer neun- bis zwölfwöchigen vollstationären Behandlung unter dem Einsatz von Psychopharmaka nicht mit einer Vollremission zu rechnen ist, da dies bei der Persönlichkeitsstruktur der Beklagten nicht zu erwarten ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Sachverständige ausführt, dass bei einer Behandlung innerhalb einiger Monate eine Teilremission erfolgen könnte und auch darstellt, dass es nur sehr selten Fälle gäbe, in denen gar kein Behandlungserfolg erzielt werde, allerdings es dann eben doch Diejenigen gebe, die sich dann suizidieren. Der Sachverständige sieht aufgrund seiner klinischen Erfahrung die Wahrscheinlichkeit, dass bei der Beklagten bei Behandlung eine Teilremission eintrete, als sehr gering an, also weit unter 30 %. Ein Wegfall des Härtefalls aufgrund mangelnder Mitwirkung der Beklagten scheidet daher vorliegend aus.
Bei der Beklagten liegt somit eine umzugsbedingte Suizidalität vor, die einen Härtefall im Sinn von § 574 BGB begründet.
Dem sind die Interessen der Kläger an der Beendigung des Mietverhältnisses gegenüberzustellen, wobei diese durch den Vermieter darzulegen sind. Die Kläger haben im Rahmen der informatorischen Anhörung angegeben, dass der Kläger zu 3) weiterhin beabsichtige, die Wohnung selbst zu nutzen. Dieser lebe zwar nicht mehr in seinem Kinderzimmer, sondern seit 2023 gemeinsam mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft. Er sei immer noch Student, sein Erststudium der Wirtschaftsinformatik in München habe er mit einem Bachelor abgeschlossen, derzeit absolviere er als Zweitstudium ein weiteres Bachelorstudium der molekularen Biotechnologie an der TUM München mit Studienort Freising. Dieses werde er voraussichtlich Mitte 2027 abschließen.
Die Kammer kommt nach Abwägung der festgestellten Interessen der Kläger bzw. der Beklagten hinsichtlich der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, dass vorliegend die Interessen der Beklagten überwiegen, das Mietverhältnis somit fortzusetzen ist. In der Person der Beklagten liegt eine Härte im Sinne des § 574 BGB vor, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bedingt.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Räumung: Härtegründe können durch nicht-fachärztliches Attest belegt werden
BGH vom 14.4.2025 - VIII ZR 270/22
Ulf P. Börstinghaus, MietRB 2025, 165
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Die Kläger verlangen von der Beklagten die Räumung und Herausgabe einer seit 1999 von ihr bewohnten Mietwohnung. Die Kläger sind inzwischen Miteigentümer der Wohnung; der Kläger zu 3. soll die Wohnung wegen Eigenbedarfs selbst nutzen.
Die Kündigung erfolgte am 20.3.2020. Die Beklagte widersprach und berief sich auf eine besondere Härte aufgrund erheblicher psychischer Erkrankungen. Sie machte insbesondere Depressionen, ein posttraumatisches Belastungssyndrom, Angstzustände und Verlustängste geltend. Die Wohnung sei für sie ein zentraler Rückzugs- und Sicherheitsort. Ein Verlust der Wohnung könne ihren Gesundheitszustand erheblich verschlechtern und ihre Fähigkeit zu einem selbstständigen Leben beeinträchtigen.
Das AG gab der Räumungsklage statt und wies den Antrag der Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zurück. Auch das LG wies ihre Berufung zunächst zurück. Dabei erfolgte jedoch keine sachverständige Beweisaufnahme zu den behaupteten psychischen Erkrankungen und den möglichen Folgen einer Räumung. Der BGH hob die Entscheidung des LG insoweit auf, als die Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB betroffen war (BGH v. 13.12.2022 - VIII ZR 96/22). Im wieder aufgenommenen Berufungsverfahren wurde 2023 ein fachärztliches Gutachten zu den psychischen Erkrankungen der Beklagten und den gesundheitlichen Folgen einer Räumung in Auftrag gegeben. Dieses wurde 2024/2025 durch testpsychologische Untersuchungen ergänzt.
Das LG hat die Räumungsklage abgewiesen.
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Die Berufung ist im Ergebnis begründet. Die Beendigung des Mietverhältnisses würde für die Beklagte eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Kläger nicht zu rechtfertigen ist, § 574 BGB. Das Gericht ist zwar an die rechtskräftige Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 20.3.2021 wirksam beendet worden ist, gebunden. Die Klage war jedoch abzuweisen, da der Beklagten gemäß § 574 BGB ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zusteht.
Gemäß §§ 574 ff. BGB kann das erkennende Gericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses anordnen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Hausstands eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine derartige Härte ist vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben.
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 S. 1 BGB sind vorliegend gegeben. Das streitgegenständliche Mietverhältnis wurde durch die klägerische Kündigung beendet. Dieser Kündigung wurde durch Schreiben vom 30.10.2020 fristgerecht widersprochen.
Für die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung sind zunächst die Interessen der Beklagten an der Fortführung des Mietverhältnisses zu ermitteln. Die Anwendung des Härtefalls des § 574 BGB setzt voraus, dass in einer vorzunehmenden Interessenabwägung die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine ungerechtfertigte, dauerhafte oder vorübergehende Härte bedeutet.
Eine Räumungsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit ist als Härtegrund im Rahmen des § 574 BGB zu berücksichtigen, ungeachtet des Umstandes, ob es sich um körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen handelt.
Bei der Beklagten liegt eine rezidivierende depressive Störung in zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mittelgradiger Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine soziale Phobie sowie eine ängstlich (vermeidende) bzw. depressive Persönlichkeitsstörung (Dysthymie) vor, also nicht nur eine einfache Depression, sondern eine in der Persönlichkeit der Beklagten eingewurzelte Depressivität, auf die sich dann wiederum eine Depression gesetzt hat. Sie leidet demgemäß an einer sog. "double depression". Bei der Beklagten ist angesichts des schwer chronifizierten Zustands ihrer psychischen Erkrankung, insbesondere bestehend aus der rezidivierenden depressiven Störung und der ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung und den fehlenden protektiven Ressourcen bei einem Verlust der letzten vorhandenen Ressourcen in Form der Wohnung und (ggf.) ihrer Haustiere, eine kritische Zuspitzung der depressiven Symptomatik sehr wahrscheinlich und bei einem Verlust der Wohnung von einem hohen Suizidrisiko auszugehen.
Daher ist die Beklagte aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, verbunden mit der räumungsbedingten Suizidgefahr, an der Räumung gehindert. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat ausgeführt, dass bei der Beklagten selbst bei einer neun- bis zwölfwöchigen vollstationären Behandlung unter dem Einsatz von Psychopharmaka nicht mit einer Vollremission zu rechnen ist, da dies bei der Persönlichkeitsstruktur der Beklagten nicht zu erwarten ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Sachverständige ausführt, dass bei einer Behandlung innerhalb einiger Monate eine Teilremission erfolgen könnte und auch darstellt, dass es nur sehr selten Fälle gäbe, in denen gar kein Behandlungserfolg erzielt werde, allerdings es dann eben doch Diejenigen gebe, die sich dann suizidieren. Der Sachverständige sieht aufgrund seiner klinischen Erfahrung die Wahrscheinlichkeit, dass bei der Beklagten bei Behandlung eine Teilremission eintrete, als sehr gering an, also weit unter 30 %. Ein Wegfall des Härtefalls aufgrund mangelnder Mitwirkung der Beklagten scheidet daher vorliegend aus.
Bei der Beklagten liegt somit eine umzugsbedingte Suizidalität vor, die einen Härtefall im Sinn von § 574 BGB begründet.
Dem sind die Interessen der Kläger an der Beendigung des Mietverhältnisses gegenüberzustellen, wobei diese durch den Vermieter darzulegen sind. Die Kläger haben im Rahmen der informatorischen Anhörung angegeben, dass der Kläger zu 3) weiterhin beabsichtige, die Wohnung selbst zu nutzen. Dieser lebe zwar nicht mehr in seinem Kinderzimmer, sondern seit 2023 gemeinsam mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft. Er sei immer noch Student, sein Erststudium der Wirtschaftsinformatik in München habe er mit einem Bachelor abgeschlossen, derzeit absolviere er als Zweitstudium ein weiteres Bachelorstudium der molekularen Biotechnologie an der TUM München mit Studienort Freising. Dieses werde er voraussichtlich Mitte 2027 abschließen.
Die Kammer kommt nach Abwägung der festgestellten Interessen der Kläger bzw. der Beklagten hinsichtlich der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis, dass vorliegend die Interessen der Beklagten überwiegen, das Mietverhältnis somit fortzusetzen ist. In der Person der Beklagten liegt eine Härte im Sinne des § 574 BGB vor, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bedingt.
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BGH vom 14.4.2025 - VIII ZR 270/22
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