03.08.2026

Fracke-Mietpreisspiegel schließt pauschalen Unfallersatzaufschlag aus - Winterreifenkosten im April nicht ersatzfähig

Werden die Mietwagenkosten auf Basis von Fracke ermittelt, ist ein pauschaler Aufschlag für etwaige Mehrkosten für ein Unfallersatzgeschäft nicht zulässig. Die Zusage "kostenloser" Anmietung bedeutet lediglich, dass die Gegenleistung in der Abtretung der Ersatzansprüche liegt. Winterreifenkosten sind im April nicht ersatzfähig.

AG Düsseldorf v. 13.5.2026 - 38 C 150/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin machte restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall in Düsseldorf geltend, aus dem die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach in voller Höhe haftet. Der durch den Unfall geschädigte Zedent hatte bei der Klägerin am 5.4.2022 für sein Fahrzeug der Gruppe 5 ein Ersatzfahrzeug bis zunächst 21.4.22, schlussendlich aber bis zum 6.5.2022 angemietet. Diese stellte ihm am 9.5.2022 eine Rechnung i.H.v. 4.551 € aus. Seine Erstattungsansprüche ließ sie sich hierfür an Erfüllungs Statt abtreten.

Die Beklagte leistete Zahlungen von 1.132 € und 547 €, verweigert zuletzt aber auch auf anwaltliche Mahnung mit Frist zum 19.9.2025 weitere Zahlungen. Die Klägerin behauptete, es sei eine Anmietdauer von 32 Tagen erforderlich gewesen, die sich aus der im Schadensgutachten ermittelten Reparaturdauer von 14 Tagen ergäbe. Dem Geschädigten habe das Gutachten erst am 12.4.2022 vorgelegen. Sodann seien zwei Tage Bedenkzeit und die Osterfeiertage hinzuzurechnen.

Die Klägerin meinte, bei den Mietwagenkosten von ursprünglich insgesamt 1.863 € als arithmetisches Mittel der Gruppe 4 nach den Erhebungen von Schwacke und Fraunhoferinstitut ("Fracke") handle es sich um den üblichen Preis. Hierauf sei ein Aufschlag von 20% für unfallbedingte Mehrkosten zu berechnen, nämlich für Vorhaltung und Vorfinanzierung. Hinzu kämen erforderliche und übliche Nebenkosten von 21,35 €/Tag für Haftungsreduzierung auf 0,00 €, 11,66 €/Tag für Winterreifen und 60,28 € Kosten für die erfolgte Zustellung. Insgesamt ergäben sich übliche Mietwagenkosten von rund 3.353 €, sodass noch 1.673 € Restforderung verbliebe.

Die Beklagte war der Ansicht, es sei schon kein Schaden auf Seiten des Geschädigten entstanden, weil diesem von der Beklagten werblich zugesichert werde, er werde nicht mit Kosten belastet. Eine Anmietung bei der Beklagten werde bestritten, die Anmietzeit sei nicht erforderlich, ersparte Eigenaufwendungen seien zu berücksichtigen. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien nicht erforderlich, weil die ablehnende Haltung der Beklagten bekannt war.

Das AG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB zu.

Die Aktivlegitimation der Klägerin lag aufgrund des Mietvertrags und der Abtretung vor. Die von der Beklagten gerügten Geschäftspraktiken begründeten keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit. Die Beklagte war Vermieterin, die Einschaltung Dritter war insofern unerheblich. Strafbare Scheinvermietungen waren nicht ersichtlich.

Dem Geschädigten war zwar ein Schaden in Form erforderlicher Mietwagenkosten entstanden. Die Zusage "kostenloser" Anmietung bedeutete lediglich, dass die Gegenleistung in der Abtretung der Ersatzansprüche lag. Erforderlich waren die Kosten nur für eine Mietdauer von 21 Tagen. Angesichts des für Laien erkennbaren Totalschadens und der deutlich über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Mietwagenkosten hätte der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht für eine umgehende Begutachtung und Markterkundung sorgen müssen. Gründe für die späte Begutachtung und die tatsächliche Dauer der Nutzungsentziehung waren nicht dargetan.

Der erforderliche Tarif war nach der "Fracke"-Methode (§ 287 ZPO) zu schätzen. Ein pauschaler unfallbedingter Zuschlag entfiel, da bereits der Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer einen faktischen Aufschlag enthielt und konkrete unfallbedingte Mehrkosten nicht vorgetragen waren. Die Haftungsreduzierung war dem Grunde nach ersatzfähig, der angesetzte Betrag aber übersetzt. Erforderlich waren nur rund 250 €. Winterreifenkosten waren im April nicht ersatzfähig. Zustellkosten waren mit 2 × 25 € anzusetzen. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen entfiel, da ein klassenniedrigeres Fahrzeug zugrunde gelegt worden war. Die so ermittelten erforderlichen Kosten (Miettarif "Fracke", Haftungsreduzierung, Zustellung) lagen mit 1.523 € unter der bereits geleisteten Zahlung von 1.679 €, sodass die Klägerin überzahlt war.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Leander D. Loacker
Stand und Entwicklung des Versicherungsrechts - dargestellt am Beispiel jüngerer Informationspflichtenregulierung und -rechtsprechung
VersR 2026, 329

Beratermodul VersR - Zeitschrift für Versicherungsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.

Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt - Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Justiz NRW