27.02.2024

"Französisches Bett" stellt kein Doppelbett dar

Reisende, die in einem Hotel eingebucht sind, das der Reiseveranstalter selbst mit fünf "Sonnen" bewertet, dürfen für jeden Reisenden mit einem Schlafplatz von mehr als 70 cm Breite rechnen. Insofern stellt ein sog. "französisches Bett" mit einer Breite von 1,40 m kein Doppelbett dar.

AG Hannover v. 22.2.2024 - 471 C 6110/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte bei der Hochzeitsreise neben dem Zimmer für sich und seine Frau ein Dreibettzimmer für drei Mitreisende gebucht. Zur Verfügung gestellt wurde den Begleitern ein Zimmer, das über zwei Betten mit einer Breite von jeweils 1,40 m verfügte (sog. "Französische Betten"). Der Reiseveranstalter hatte das Hotel mit fünf "Sonnen" bewertet. Der Kläger war der Ansicht, dass ein Bett mit einer Breite von 1,40 m kein Doppelbett darstelle und forderte eine Minderung des Reisepreises.

Das AG sprach dem Kläger 15 % Rückerstattung des Reisepreises zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Da die Ausstattung des Dreibettzimmers nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach, erhält der Kläger für die beiden Mitreisenden, die sich ein Bett teilen mussten 15 % des Reisepreises zurück.

Reisende, die in einem Hotel eingebucht sind, das der Reiseveranstalter selbst mit fünf "Sonnen" bewertet, dürfen für jeden Reisenden mit einem Schlafplatz von mehr als 70 cm Breite rechnen. Diesem Anspruch wurde der Reiseveranstalter im vorliegenden Fall nicht gerecht. Insofern stellt ein sog. "französisches Bett" mit einer Breite von 1,40 m kein Doppelbett dar.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
David Ullenboom
Das Rücktrittsrecht wegen erheblicher Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen gem. § 651g Abs. 1 BGB n.F.
RRa 2024, 3

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