28.04.2026

Freie Reparatur heilt keinen unzumutbaren Werkstattverweis

Die Berufung des Geschädigten auf die Unzumutbarkeit einer Reparatur des Unfallfahrzeugs in einer vom Schädiger im Rahmen des sog. Werkstattverweises benannten freien Fachwerkstatt wird bei fiktiver Schadensabrechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lässt.

BGH v. 24.3.2026 - VI ZR 405/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangte von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9.7.2023. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war unstreitig. Allein die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten im Rahmen fiktiver Abrechnung war im vorliegenden Fall streitig geblieben.

Der Kläger begehrte Ersatz auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Beklagte verwies jedoch auf eine günstigere, nicht markengebundene Fachwerkstatt, die eine fachgerechte Reparatur nach Herstellervorgaben gewährleiste.

Das zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre alte Fahrzeug des Klägers war zuvor ausschließlich in markengebundenen Werkstätten gewartet und repariert worden. Nach dem Unfall ließ der Kläger es in einer freien Werkstatt instand setzen; streitig blieb, ob lediglich eine Notreparatur erfolgt war.

Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten bezifferte die Reparaturkosten auf 5.372,47 € netto (markengebundene Werkstatt). Die Beklagte regulierte auf Basis der Verweisungswerkstatt lediglich 4.321,93 €. Die Differenz von 1.050,54 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten waren somit streitgegenständlich.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Entscheidung bestätigt. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen

Gründe:
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass bei fiktiver Schadensabrechnung die niedrigeren Kosten einer vom Schädiger benannten freien Werkstatt maßgeblich seien.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte statt Naturalrestitution den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Maßstab ist das Verhalten eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers. Er muss im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg wählen (Wirtschaftlichkeitsgebot) und darf sich nicht bereichern. Dies gilt für konkrete wie fiktive Abrechnung. Bei Kfz-Schäden kann der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret abrechnen. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv erforderliche Betrag unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu bestimmen; Vortrag zur tatsächlichen Reparatur ist nicht erforderlich.

Grundsätzlich darf der Geschädigte auch fiktiv die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Allerdings kann ihn der Schädiger nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere, gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche freie Werkstatt verweisen. Unzumutbar ist dies regelmäßig bei Fahrzeugen bis drei Jahre; bei älteren Fahrzeugen etwa dann, wenn sie stets markengebunden gewartet ("scheckheftgepflegt") wurden und dies substantiiert dargelegt ist.

Rechtsfehlerhaft war hier jedoch die Auffassung, bei fiktiver Abrechnung sei für die Frage der Unzumutbarkeit auch zu berücksichtigen, wo der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall tatsächlich hatte reparieren lassen. Denn bei fiktiver Abrechnung sind tatsächliche Reparaturmaßnahmen grundsätzlich irrelevant. Die Dispositionsfreiheit aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verbietet es, die Anspruchshöhe von der konkreten Schadensbehebung abhängig zu machen. Lässt der Geschädigte trotz Unzumutbarkeit einer Verweisung gleichwohl in einer freien Werkstatt reparieren, widerlegt dies die Unzumutbarkeit nicht.

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Aufsatz
Leander D. Loacker
Stand und Entwicklung des Versicherungsrechts - dargestellt am Beispiel jüngerer Informationspflichtenregulierung und -rechtsprechung
VersR 2026, 329

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