22.12.2021

Frührentner muss Wohngeld zurückzahlen

Ein Wohngeldempfänger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und darf das Wohngeld nicht behalten, wenn er für den Zeitraum, für den Wohngeld gewährt worden ist, nach der Wohngeldgewährung nachträglich eine Erwerbsminderungsrente erhält. Auch ein Wegfall der Bereicherung scheidet aus, da der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz aufgrund der einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung findet.

VG Koblenz v. 13.12.2021 - 3 K 617/21.KO
Der Sachverhalt:
Der Landkreis hatte dem Kläger Wohngeld als Lastenzuschuss für das Eigenheim, das der Mann mit seiner Ehefrau und drei Kindern bewohnte, bewilligt. Im November 2017 gewährte die Deutsche Rentenversicherung dem Mann wegen dessen voller Erwerbsminderung eine Rente, und zwar für den Zeitraum September 2014 bis Dezember 2017 i.H.v. insgesamt rund 37.884 €. Nachdem der Landkreis hiervon Kenntnis erlangt hatte, setzte er das vom Kläger für den Zeitraum März 2015 bis Februar 2018 bezogene Wohngeld mit 0 € fest und forderte den geleisteten Betrag von 9.924 € zurück. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Das VG wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Die Gründe:
Nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften wird über den Wohngeldantrag neu entschieden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 % erhöht und dadurch der Anspruch auf Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Und dies war hier der Fall, da der Kläger nunmehr eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Zudem hat der Landkreis auch beachtet, dass das Wohngeld nur für einen zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren vor Kenntniserlangung neu festgesetzt werden darf.

Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Eine solche Prüfung nämlich in wohngeldrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Die Rückforderung ist zudem gerechtfertigt, auch wenn das Wohngeld zur Begleichung der Lasten des Eigenheims eingesetzt wurde. Insofern berief der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung; dieser allgemeine zivilrechtliche Grundsatz findet hier allerdings aufgrund der einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen keine Anwendung.

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