Füllmengenreduzierung bei Milka-Schokoladentafeln ist "relative Mogelpackung"
LG Bremen v. 13.5.2026 - 12 O 118/25
Der Sachverhalt:
In dem Verfahren Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Hersteller der Milka-Schokolade Mondelez hat das LG dem Unterlassungsantrag der Klägerseite stattgegeben. Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Umstellung der Nennfüllmenge verschiedener Sorten der durch die Beklagte vertriebenen Milka-Schokoladentafeln Anfang 2025 von 100g auf 90g. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagtenseite steht binnen eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum OLG offen.
Die Gründe:
In der beanstandeten Füllmengenreduzierung ist eine sog. relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen. Zwar ist die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergibt sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge.
Die Irreführung liegt in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, kennen dieses Produkt. Sie gehen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100g Schokolade zu erwerben.
Um die Irreführung auszuräumen, hätte es eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis muss deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er muss in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und darf also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern muss im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, ist aber im Ergebnis ihr überlassen. Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, so dass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann.
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LG Bremen PM Nr. 35 vom 13.5.2026
In dem Verfahren Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Hersteller der Milka-Schokolade Mondelez hat das LG dem Unterlassungsantrag der Klägerseite stattgegeben. Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Umstellung der Nennfüllmenge verschiedener Sorten der durch die Beklagte vertriebenen Milka-Schokoladentafeln Anfang 2025 von 100g auf 90g. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagtenseite steht binnen eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum OLG offen.
Die Gründe:
In der beanstandeten Füllmengenreduzierung ist eine sog. relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen. Zwar ist die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergibt sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge.
Die Irreführung liegt in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, kennen dieses Produkt. Sie gehen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100g Schokolade zu erwerben.
Um die Irreführung auszuräumen, hätte es eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis muss deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er muss in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und darf also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern muss im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, ist aber im Ergebnis ihr überlassen. Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, so dass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann.
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