18.02.2026

Für unzulässig erklärte Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe eines erfüllten Teilbetrags

Hat der Schuldner einer titulierten Forderung diese teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags grundsätzlich auch dann für unzulässig zu erklären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des noch nicht erfüllten Teilbetrags betreibt.

BGH v. 22.1.2026 - IX ZR 97/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger erhielt von Rechtsanwalt Dr. B. mehrere Darlehen. Am 9.6.2016 gab er deshalb zu dessen Gunsten vor dem Notar B ein Schuldanerkenntnis über einen Betrag von rd. 126.000 € zzgl. Zinsen seit dem 9.6.2016 ab und unterwarf sich wegen der Hauptforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Auf den im Schuldanerkenntnis titulierten Betrag leistete der Kläger am 22.1.2018 eine Zahlung von 12.000 € und am 8.11.2018 drei weitere Zahlungen von rd. 18.000 €, 14.000 € und 12.000 €, insgesamt rd. 56.500 €.

Dr. B. verstarb am 29.8.2019. Er wurde von den Beklagten beerbt. Im April 2020 erging zugunsten der Erben ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Hauptforderung i.H.v. rd. 67.000 € zzgl. Zinsen. Der Kläger erhob Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagten mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären, und begründete dies mit verschiedenen Angriffen gegen den Titel.

LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG insoweit auf, als es die Berufung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags, die Vollstreckung aus der Urkunde des Notars vom 9.6.2016 für unzulässig zu erklären, in Höhe eines Betrags von rd. 56.500 € zurückgewiesen hat, und erklärte die Vollstreckung in Höhe eines Betrags von 56.500 € für unzulässig. Im Übrigen hatte die Revision keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Vollstreckungsabwehrklage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur i.H.v. 67.000 € erwirkt haben. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für eine Vollstreckungsabwehrklage solange ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Gestützt wird dies auf die Überlegung, dass der Verzicht auf die Forderung keine weitergehende Wirkung haben kann als eine in öffentlicher Urkunde erklärte Bescheinigung des Gläubigers, er sei wegen seiner Forderung befriedigt; mit einer solchen Bescheinigung kann die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nicht erreicht werden (§ 775 Nr. 4, § 776 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO).

Dieses Verständnis entspricht zudem der Rechtsnatur der Klage aus § 767 ZPO, die sich nicht gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen richtet, sondern dazu dient, einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen. Infolgedessen hängt ihre Zulässigkeit nicht davon ab, dass Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage kann sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen. Grundsätzlich zulässig ist die Vollstreckungsabwehrklage auch dann, wenn sie sich nur auf einen Teil des titulierten Anspruchs bezieht. Ausnahmsweise verneint wird - unter eng begrenzten Voraussetzungen - das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht.

Daran gemessen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage. Die Beklagten halten einen Vollstreckungstitel in der Hand, aus dem sie einen Teilbetrag vollstrecken. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel insgesamt unzulässig sei. Dies stellen die Beklagten in Abrede. In einer solchen Situation bleibt dem Kläger kein anderer Weg als die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage in voller Höhe. Der Umstand, dass die Beklagten aus dem Titel über 126.000 € nur i.H.v. 67.000 € vollstrecken, erlaubt ihm nicht, die Vollstreckungsabwehrklage auf diesen Betrag zu beschränken. Vielmehr muss der Kläger in einer Vollstreckungsabwehrklage alle Einwendungen - unabhängig davon, ob sie zwischen den Parteien streitig sind oder nicht - geltend machen, die er im Zeitpunkt der Erhebung der Klage geltend zu machen im Stande ist. Anderenfalls ist er mit Einwendungen, die zu erheben er unterlassen hat, in späteren Vollstreckungsabwehrklagen ausgeschlossen. § 767 Abs. 3 ZPO findet - anders als § 767 Abs. 2 ZPO (§ 797 Abs. 4 ZPO) - auch auf die Vollstreckungsabwehrklage gegen vollstreckbare Urkunden gem. § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Anwendung.

Rechtsfehlerhaft hat das OLG trotz festgestellter Teilerfüllung der titulierten Forderung i.H.v. 56.500 € davon abgesehen, die Vollstreckung aus dem Titel in dieser Höhe für unzulässig zu erklären. Einwendungen, die den durch den Titel festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen (§ 767 Abs. 1, § 795 Satz 1 ZPO). Bei der (teilweisen) Erfüllung handelt es sich um eine solche Einwendung; denn im Umfang der erbrachten Leistung bringt sie den titulierten Anspruch zum Erlöschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Das OLG hat festgestellt, dass der Kläger die titulierte Forderung durch Zahlung auf diese i.H.v. 12.000 € am 22.1.2018 und durch drei weitere Zahlungen i.H.v. 18.000 €, 14.000 € und 12.000 € am 8.11.2018 teilweise erfüllt hat. Gegen diese Feststellung erinnern die Parteien nichts; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Im Umfang eines Teilbetrags von 56.500 € hätte das OLG daher die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklären müssen. Dies gilt wegen § 767 Abs. 3 ZPO auch dann, wenn die teilweise Erfüllung unstreitig ist oder wenn die Beklagten die Vollstreckung auf den nicht erfüllten Teilbetrag beschränken.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 767 Vollstreckungsabwehrklage
Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 24

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