29.06.2026

Gabelstapler rast in "Ameise" - Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten in einer Logistikhalle

Die sich aus der bloßen Überschneidung der Arbeitswege von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen in einer Umschlaghalle ergebende räumliche Nähe der Tätigkeiten führt nicht automatisch zur Annahme einer "gemeinsamen Betriebsstätte". Kommen die Beteiligten bloß zufällig beim Transport von Waren innerhalb der Halle miteinander in Berührung, ohne dass ihre konkreten Arbeitsvorgänge miteinander in Verbindung stehen, fehlt es an der notwendigen Verknüpfung der Tätigkeiten.

OLG Düsseldorf v. 17.3.2026 - 1 U 228/24
Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelt es sich um die gesetzliche Unfallversicherung eines selbständigen Fuhrunternehmers (Geschädigter). Sie hat die Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Unfalls vom 1.4.2020 in der von der Beklagten zu 1) betriebenen Umschlaghalle in Duisburg in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1) setzt für den Warenumschlag eigene Gabelstaplerfahrer (u.a. Beklagter zu 2) und externe Fuhrunternehmer ein. Es gilt eine Hausordnung mit innerbetrieblicher Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Außerdem wird im Hallenbereich vor Gabelstaplerverkehr gewarnt.

Der Geschädigte hatte an dem besagten Tag mit einer "Ameise" am Tor 60 verladen, der Beklagte zu 2) war mit eingeschaltetem Frontlicht mit einem Gabelstapler quer vor den Toren durchgefahren. Der Geschädigte stand am Rand des Durchgangs mit dem Rücken zum Beklagten zu 2) und trat - ohne Umschauen - plötzlich in den Gang, als er vom Gabelstapler erfasst wurde. Geschwindigkeit, Verletzungsfolgen und Schadenshöhe blieben streitig.

Die Klägerin erbrachte bis 16.10.2023 Heilbehandlungsleistungen von 39.285 €, Verletztengeld von 17.295 € sowie SV-Beiträge von 7.333 € und verlangte 70 % hiervon erstattet. Sie warf dem Beklagten zu 2) überhöhte Geschwindigkeit und fehlende Umsicht, der Beklagten zu 1) Organisationsverschulden vor. Die Beklagten beriefen sich auf § 106 Abs. 3 SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) und gestörte Gesamtschuld sowie (teilweise) zulässige höhere Geschwindigkeiten.

Das LG hat die Klage unter Annahme der Haftungsprivilegierung abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben.

Die Gründe:
Das LG hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Der Feststellungsantrag war entscheidungsreif.

Die Klägerin war nach § 116 Abs. 1 SGB X aktivlegitimiert. Der Beklagte zu 2) haftet dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB. Er hatte seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er mit unangepasster Geschwindigkeit dicht an dem Geschädigten vorbeigefahren ist, obwohl er erkannt hatte, dass dieser ihm den Rücken zuwandte und jederzeit in den Fahrweg treten konnte. Die Einhaltung der innerbetrieblichen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h entlastete ihn nicht, da die konkrete Gefahrensituation eine weitere Geschwindigkeitsreduzierung erforderte. Ein genereller Vorrang von Gabelstaplern bestand nicht.

Ein Haftungsprivileg nach §§ 104 ff., 106 Abs. 3 SGB VII griff hier nicht ein. Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt immer ein bewusstes, aufeinander bezogenes Zusammenwirken voraus. Hier arbeiteten Geschädigter und Beklagter zu 2) lediglich räumlich nebeneinander. Ihre Tätigkeiten waren weder organisatorisch verzahnt noch bestand eine konkrete Abstimmung über den Arbeitsablauf.

Den Geschädigten traf jedoch ein Mitverschulden (§ 254 BGB), weil er den Fahrbereich betreten hatte, ohne sich nach rückwärtigem Staplerverkehr zu vergewissern, obwohl dieser erkennbar war. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge waren hier gleich zu bewerten, sodass eine Haftungsquote von 50 % angemessen war.

Die Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Sie muss sich das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zurechnen lassen und hat zudem ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie keine ausreichende Organisation zur Trennung oder Regelung des Stapler- und Fußgängerverkehrs geschaffen hatte. Auch insoweit war das Mitverschulden des Geschädigten mit 50 % zu berücksichtigen. Über die Schadenshöhe ist nach weiterer Beweisaufnahme zu entscheiden.

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Aufsatz
Lothar Jaeger
Vorsicht Strom - Warnung vor Hochspannung in den Bahn-Oberleitungen und andere Maßnahme der Verkehrssicherung auf Rangier- oder Güterbahnhöfen
VersR 2026, 746

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