04.02.2025

GAP-Versicherungsschutz: Zur Geltendmachung eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung

Der BGH hat sich vorliegend mit der Geltendmachung eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung befasst. Konkret ging es dabei um die Inanspruchnahme eines GAP-Versicherungsschutzes, um nach Beschädigung eines darlehensfinanzierten Fahrzeugs den noch teilweise valutierten Darlehensbetrag abzulösen.

BGH v. 3.12.2024 - VI ZR 282/23
Der Sachverhalt:
Ein beim Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger hatte für sein darlehensfinanziertes Fahrzeug eine Kaskoversicherung mit GAP-Versicherungsschutz abgeschlossen. Dieser GAP-Versicherungsschutz gleicht die Differenz zwischen der Schadensersatzleistung des Schädigers und dem Restwert des Fahrzeugs einerseits sowie der Restdarlehensforderung andererseits aus. Der Kläger nahm den GAP-Versicherungsschutz in Anspruch.

Nach der Inanspruchnahme stufte der Kaskoversicherer des Klägers diesen höher, wodurch sich die schadensfreien Jahre reduzierten und sich eine Beitragserhöhung für die Dauer von 37 Jahren ergab, die zu einem prognostizierten Mehrbetrag von rd. 2.600 € führt. Der Beklagte regulierte die Sachschäden, lehnte die Erstattung der durch die Höherstufung des Klägers entstandenen Kosten jedoch ab. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall in Form des Höherstufungsschadens der Kaskoversicherung vollständig zu ersetzen.

AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen durch die Höherstufung in der Kaskoversicherung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung folgende Rabattverlust (Höherstufungs-/Rückstufungsschaden) des Geschädigten kann als adäquate Folge der Beschädigung des Fahrzeugs vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sein. Im vorliegenden Fall nahm der Kläger seine Kaskoversicherung jedoch nicht zur Behebung der durch den Verkehrsunfall verursachten Substanzschäden in Anspruch. Diese wurden vom Beklagten reguliert. Der Kläger begründet seine Klage mit dem aus der Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes folgenden Rabattverlust. Er meint, ohne den Verkehrsunfall wäre er nicht gezwungen gewesen, den noch teilweise valutierten Darlehensbetrag sofort zu entrichten. Aufgrund des Darlehensvertrags habe er wegen des eingetretenen Totalschadens den noch teilweise valutierten Darlehensbetrag zwingend ablösen müssen. Diese Verpflichtung sei durch die GAP-Versicherung abgedeckt. Ohne Inanspruchnahme der GAP-Versicherung hätte er den Differenzbetrag aus eigenem Vermögen ausgleichen müssen.

Aus diesem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass er den GAP-Versicherungsschutz in Anspruch nahm, um einen vom Beklagten zu ersetzenden Haftungsschaden auszugleichen oder abzuwenden. Der Kläger hat nicht dargelegt, durch den Unfall einen Haftungsschaden erlitten zu haben. Die fortbestehende Belastung mit Darlehensraten als solche stellt für den Darlehensnehmer keinen mit der Beschädigung des darlehensfinanzierten Fahrzeugs zusammenhängenden Schaden dar, weil die Darlehensraten Gegenstand der mit dem Darlehensgeber getroffenen Vereinbarung sind und der Darlehensnehmer diese Zahlungen ohne Rücksicht auf den Untergang des finanzierten Objekts ohnehin bis zum Ablauf des Vertrages hätte entrichten müssen. Zwar kann der durch den Verkehrsunfall verursachte Totalschaden des darlehensfinanzierten Fahrzeugs dazu führen, dass der Darlehensnehmer die Restdarlehenssumme sofort bezahlen muss. Gleichwohl ergibt sich kein Haftungsschaden, soweit das Vermögen des Darlehensnehmers durch die vorzeitige Vertragsbeendigung im Vergleich zu seiner Erfüllungspflicht bei ungestörtem Vertragsverlauf insgesamt nicht mit höheren Verbindlichkeiten belastet ist.

Vielmehr kommt ein vom Schädiger zu übernehmender Haftungsschaden des Darlehensnehmers nur insoweit in Betracht, als durch die unfallbedingte Beendigung des Darlehensvertrages die Pflicht zur vollständigen Restzahlung sofort ausgelöst wird und deshalb - unabhängig von der Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes - im Vergleich zur ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten entstehen. So kann der Darlehensnehmer Schäden in Gestalt von Kreditkosten oder entgangener Kapitalnutzung liquidieren, wenn er infolge vorzeitiger Fälligstellung zur sofortigen Zahlung aller noch offenen Darlehensraten vertraglich verpflichtet ist und dieser Nachteil durch die gebotene Abzinsung nicht aufgefangen wird. Einen derartigen, aus der unfallbedingt vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens sich ergebenden Haftungsschaden hat der Kläger nicht dargelegt.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Umfang der GAP-Versicherung
OLG Dresden vom 25.08.2023 - 3 U 246/23
VersR 2024, 572
VERSR0062511

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