Gebrauchtwagenkauf: Vorlage eines Fahrzeugbriefs nicht in jedem Fall für guten Glauben aus
LG Frankenthal v. 3.4.2025 - 3 O 388/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte für mehr als 35.000 € einen PKW von einer Privatperson erworben. Kurze Zeit nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen Eigentümer, einem Mann aus Frankenthal, zurück. Dieser verkaufte es anschließend für knapp 49.000 € weiter. Den Kaufpreis reklamierte der betrogene Kläger für sich. Er sei trotz des Betruges Eigentümer des Fahrzeugs geworden. So sei er im Internet auf das Fahrzeug aufmerksam geworden und habe sich im Saarland zur Besichtigung verabredet. Auf dem Weg dorthin habe er die Mitteilung erhalten, dass das Kind des Verkäufers einen Treppensturz erlitten habe und in einem Krankenhaus in Frankreich liege. Dorthin sei er dann umgeleitet worden. Der Kauf fand auf einem Parkplatz per Barzahlung statt. Der Betrüger habe einen vermeintlich echten Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Infolgedessen habe er als Käufer daran glauben dürfen, dass das Fahrzeug diesem auch gehört habe.
Das LG hat die Klage auf Auszahlung des Kaufpreises i.H.v. 49.000 € abgewiesen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt worden.
Die Gründe:
Der Kläger hatte trotz Vorlage des scheinbar echten Fahrzeugbriefs grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben. Die Umstände des Verkaufs hätten beim ihm Zweifel erregen müssen. So hatte der betrügerische Verkäufer einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl sein im Kaufvertrag genannter Wohnsitz Frankenthal gewesen sei und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war. Insofern durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, den wahren Eigentümer des Autos vor sich zu haben.
Auffällig war ferner, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen Wohnort abweichende Dillingen/Saar genannt hatte. Typisch für unlautere Automobilgeschäfte war auch das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden und noch dazu im Ausland befindlichen Ort. Nach alledem konnte der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen und hat den Schaden selbst zu tragen.
Mehr zum Thema:
Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Die perfekte Basisausstattung zum Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht finden Praktiker in diesem Beratermodul. Jetzt neu und zusätzlich mit der GVRZ - Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht! 4 Wochen gratis nutzen!
LG Frankenthal - Entscheidung des Monats Mai 2025
Der Kläger hatte für mehr als 35.000 € einen PKW von einer Privatperson erworben. Kurze Zeit nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem ursprünglichen Eigentümer, einem Mann aus Frankenthal, zurück. Dieser verkaufte es anschließend für knapp 49.000 € weiter. Den Kaufpreis reklamierte der betrogene Kläger für sich. Er sei trotz des Betruges Eigentümer des Fahrzeugs geworden. So sei er im Internet auf das Fahrzeug aufmerksam geworden und habe sich im Saarland zur Besichtigung verabredet. Auf dem Weg dorthin habe er die Mitteilung erhalten, dass das Kind des Verkäufers einen Treppensturz erlitten habe und in einem Krankenhaus in Frankreich liege. Dorthin sei er dann umgeleitet worden. Der Kauf fand auf einem Parkplatz per Barzahlung statt. Der Betrüger habe einen vermeintlich echten Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Infolgedessen habe er als Käufer daran glauben dürfen, dass das Fahrzeug diesem auch gehört habe.
Das LG hat die Klage auf Auszahlung des Kaufpreises i.H.v. 49.000 € abgewiesen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt worden.
Die Gründe:
Der Kläger hatte trotz Vorlage des scheinbar echten Fahrzeugbriefs grob fahrlässig gehandelt und das Fahrzeug daher nicht gutgläubig erworben. Die Umstände des Verkaufs hätten beim ihm Zweifel erregen müssen. So hatte der betrügerische Verkäufer einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl sein im Kaufvertrag genannter Wohnsitz Frankenthal gewesen sei und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war. Insofern durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, den wahren Eigentümer des Autos vor sich zu haben.
Auffällig war ferner, dass der Verkäufer ursprünglich als Treffpunkt das vom angegebenen Wohnort abweichende Dillingen/Saar genannt hatte. Typisch für unlautere Automobilgeschäfte war auch das Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden und noch dazu im Ausland befindlichen Ort. Nach alledem konnte der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen und hat den Schaden selbst zu tragen.
Beratermodul Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht
Die perfekte Basisausstattung zum Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht finden Praktiker in diesem Beratermodul. Jetzt neu und zusätzlich mit der GVRZ - Zeitschrift für das gesamte Verfahrensrecht! 4 Wochen gratis nutzen!