04.08.2026

Gebührenstreitwert in WEG-Verfahren bei Erhaltungsmaßnahme und Beschlussersetzungsklagen

Verlangt ein Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme, richtet sich sein Einzelinteresse grundsätzlich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme. Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aus.

KG Berlin v. 22.7.2026 - 10 W 52/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen zwei Erhaltungsbeschlüsse im weiteren Sinne, die nicht die nach § 25 Absatz 1 WEG erforderliche Mehrheit erreicht haben (Negativbeschlüsse). Ferner erhebt sie für beide Gegenstände jeweils eine Beschlussersetzungsklage. Der Sache nach geht es um die Versetzung von zwei Stromzählern.

Das LG setzte für diese Anträge einen Gesamtstreitwert von ca. 12.000 € an. Dies entspricht den für die Versetzung voraussichtlichen anfallenden Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Streitwertbeschwerde erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr Einzelinteresse sei niedriger als das vom LG zutreffend errechnete Gesamtinteresse. Denn das Einzelinteresse sei mit insgesamt nur 854 € anzusetzen.

Die Streitwertbeschwerde hatte vor dem KG Erfolg.

Die Gründe:
Der Gebührenstreitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 WEG nach § 49 Satz 1 GKG ist in einem ersten Schritt allerdings auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Dieses Interesse ist grundsätzlich mit ca. 12.000 € anzusetzen, also den Gesamtkosten der von der Klägerin verlangten Erhaltungsmaßnahmen im weiteren Sinne.

Der Gebührenstreitwert darf nach § 49 Satz 2 GKG aber den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen (Einzelinteresse).

Das Einzelinteresse eines Klägers richtet sich grundsätzlich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme (BGH v. 15.6.2023 - V ZR 222/22).

Die Klägerin hält im Fall insgesamt 45 von 1.000 Miteigentumsanteilen, sodass sie anteilig 854 € der Kosten der Erhaltungsmaßnahmen zu tragen hat. Dieser Gesamtwert ist nach § 39 Absatz 1 GKG für die Anfechtungsanträge anzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehrswert der beiden Einheiten der Klägerin hinter diesem Wert zurückbleibt, sind nicht ersichtlich.

Für die beiden Beschlussersetzungsklagen ist kein eigener Wert anzusetzen.

Strebt ein Wohnungseigentümer im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Absatz 1 Satz 2 WEG eine Erhaltungsmaßnahme an, ist sein Interesse zwar anhand der Kosten der Maßnahme zu berechnen, die er anstrebt, und die auf ihn nach § 16 Absatz 2 Satz 1 WEG oder einen von den Wohnungseigentümern abweichend bestimmten Umlageschlüssel anteilig entfallen.

Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aber aus (BGH v. 9.2.2024 - V ZR 244/22, Randnummer 49).

Mehr zum Thema:

Volltext der Entscheidung

Aufsatz:
Rechtsprechungsübersicht zum WEG 1. Halbjahr 2025 - Teil I
Hans Reinold Horst, MietRB 2025, 246

enthalten in
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