Gehörsverletzung durch vom Berufungsgericht angenommene Bindung an widersprüchliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts
BGH v. 20.5.2025 - VIII ZR 137/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger bot als Privatperson bei www.mobile.de einen VW Käfer "Modell Hebmüller" zum Preis zum 79.990 € an. In dem Inserat ist unter "Fahrzeugbeschreibung" ausgeführt: "Dieser seltene Hingucker wurde gem. Fahrgestellnr. 1953 produziert und 1954 zugelassen. 1. Lack. Verdeck ist neuwertig. Umgerüstet wurde lediglich der Motor [...]". Bei Hebmüller-Fahrzeugen handelt es sich um VW Käfer Cabriolets, die in den Vierzigerjahren im Hebmüller-Werk gefertigt wurden. Das Werk brannte im Jahr 1949 ab. Mit den zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbauten Fahrzeugteilen wurden danach im Karmann-Werk noch wenige weitere Hebmüller-Cabriolets gefertigt.
Auf das Inserat des Klägers hin nahm ein Mitarbeiter der beklagten Oldtimer-Fachhändlerin, der Zeuge V., Kontakt zu dem Kläger auf und erkundigte sich nach den genauen Umständen und nach dem Fahrzeugzustand; eine Besichtigung des Fahrzeugs durch die Beklagte erfolgte nicht. Der Kläger füllte - wie mit V. vereinbart - ein Kaufvertragsformular aus und sandte dieses unterschrieben per Fax an die Beklagte. In diesem bezeichnete er das Fahrzeug als "Marke: VW, Typ: Käfer" und gab als Kaufpreis 79.000 € an. V. nahm sodann an dem ihm übersandten Kaufvertragsformular unter "Sondervereinbarungen" die Eintragung vor "Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio" und ergänzte unter "Typ" das Wort "Hebmüller". Die geänderte Version des Vertrags schickte er seinerseits unterschrieben an den Kläger. Daraufhin kontaktierte der Kläger V. und teilte mit, nicht garantieren zu können, dass es sich um einen originalen Hebmüller-Käfer handele und er keine Nachweise hierzu vorlegen könne. Er - so das im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausgewiesene und vom Berufungsgericht in Bezug genommene unstreitige Parteivorbringen - "vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei. Nachweise habe er aber nicht". Daraufhin strich der Zeuge V. die Ergänzung "Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio" und faxte den Vertrag dem Kläger zu, welchen dieser annahm.
Die Beklagte verweigerte in der Folgezeit die Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs mit der Begründung, dass es sich um eine billige Replik handele. Mit seiner Klage beantragte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von 79.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, und von Standgeld i.H.v. 12 € pro Tag bis zur Abholung des Fahrzeugs zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragte ihrerseits widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 36.000 € (entgangenen Gewinn aus einem Anschlusskaufvertrag) zu zahlen. Die Beklagte behauptete - ausweislich des im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen und vom Berufungsgericht ebenfalls in Bezug genommenen Streitstands -, der Kläger habe "dem Zeugen V. telefonisch erklärt [...], dass das Fahrzeug nicht bei Hebmüller produziert, sondern nach dem Werksbrand bei Karmann gefertigt worden sei. Dabei würde es sich um eins von ca. 14 Hebmüller-Cabrios handeln, die einen noch höheren Wert hätten als die bei Hebmüller gefertigten Fahrzeuge". Bei dem Fahrzeug handele es sich jedoch um einen in den Jahren 2014 bis 2016 hergestellten billigen Nachbau, der auch nicht über den Originallack verfüge.
Das LG hat Zeugen vernommen und Sachverständigenbeweis erhoben. Danach handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Um-/Nachbau auf der Basis einer VW Käfer Limousine als Exportmodell aus dem Jahr 1954, die nicht bei Karmann produziert worden ist. Das LG wies die Klage ab und gab der Widerklage in vollem Umfang statt. Das OLG gab der Klage ganz übewiegend statt und wies die Widerklage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat - ausgehend von der Verkennung der fehlenden Bindungswirkung eines in sich widersprüchlichen Tatbestands gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 314 ZPO - den durch die erstinstanzlichen Angaben des Zeugen V. bestätigten Beklagtenvortrag, der Kläger habe diesem im Rahmen der Vertragsverhandlungen am Telefon gesagt, bei dem zu verkaufenden Fahrzeug handele es sich um ein im Karmann-Werk gefertigtes Hebmüller-Cabrio, keine Bedeutung zugemessen und damit bei seiner Auslegung des Vertragsinhalts nicht erwogen.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist deshalb verletzt, wenn das Berufungsgericht Vortrag einer Partei aufgrund von rechtlichen Erwägungen nicht berücksichtigt, die im Prozessrecht keine Stütze finden. Gemessen daran ist dem OLG eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs anzulasten. Das OLG hat der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen V. zu den Angaben des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlungen - die den entsprechenden zentralen Beklagtenvortrag bestätigten und welche sich die Beklagte überdies auch zumindest konkludent zu Eigen gemacht hat - keine Bedeutung zugemessen und sie damit bei der Entscheidung nicht erwogen.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das OLG zwar davon ausgegangen, dass es nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden ist, zu denen auch die sog. tatbestandlichen Feststellungen gehören. Für die Frage, welche Tatsachen in erster Instanz vorgetragen, welche bestritten worden und welche unbestritten geblieben sind, erbringt der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gem. § 314 ZPO Beweis. Die Beweiskraft des Tatbestands entfällt jedoch, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen. Einen solchen Widerspruch muss das Berufungsgericht von Amts wegen berücksichtigen.
Vorliegend hat das OLG übersehen, dass der landgerichtliche Tatbestand einen solchen Widerspruch enthält: Einerseits wird als unstreitig dargestellt, dass der Kläger dem Zeugen V. gesagt habe, er vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei; Nachweise habe er aber nicht. Andererseits schildert das LG als streitigen Vortrag der Beklagten, der Kläger habe V. erklärt, dass das Fahrzeug nach dem Werksbrand bei Karmann gefertigt worden sei; damit würde es sich um eins von rd. 14 Hebmüller-Cabrios handeln, die einen noch höheren Wert hätten als die bei Hebmüller selbst gefertigten Fahrzeuge. Diese Feststellungen sind miteinander nicht zu vereinbaren - entweder der Kläger hat die Produktion des zu verkaufenden Fahrzeugs im Karmann-Werk (ohne Einschränkungen) behauptet oder er hat sie lediglich vermutet und auf fehlende diesbezügliche Nachweise verwiesen.
In Ermangelung eines nach § 314 ZPO bindenden Tatbestands scheidet auch eine Bindung des OLG an die tatbestandlichen Feststellungen des LG gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus und hätte das Berufungsgericht daher dem behaupteten Beklagtenvortrag und der diesen bestätigenden Aussage des Zeugen V. nachgehen müssen. Dies hätte vorliegend - da eine Würdigung der Aussage des Zeugen V. im Vergleich zu den inhaltlich abweichenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem LG und insbesondere Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der beiden Personen im Vernehmungsprotokoll und im erstinstanzlichen Urteil fehlen - eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch das OLG erfordert.
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BGH online
Der Kläger bot als Privatperson bei www.mobile.de einen VW Käfer "Modell Hebmüller" zum Preis zum 79.990 € an. In dem Inserat ist unter "Fahrzeugbeschreibung" ausgeführt: "Dieser seltene Hingucker wurde gem. Fahrgestellnr. 1953 produziert und 1954 zugelassen. 1. Lack. Verdeck ist neuwertig. Umgerüstet wurde lediglich der Motor [...]". Bei Hebmüller-Fahrzeugen handelt es sich um VW Käfer Cabriolets, die in den Vierzigerjahren im Hebmüller-Werk gefertigt wurden. Das Werk brannte im Jahr 1949 ab. Mit den zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbauten Fahrzeugteilen wurden danach im Karmann-Werk noch wenige weitere Hebmüller-Cabriolets gefertigt.
Auf das Inserat des Klägers hin nahm ein Mitarbeiter der beklagten Oldtimer-Fachhändlerin, der Zeuge V., Kontakt zu dem Kläger auf und erkundigte sich nach den genauen Umständen und nach dem Fahrzeugzustand; eine Besichtigung des Fahrzeugs durch die Beklagte erfolgte nicht. Der Kläger füllte - wie mit V. vereinbart - ein Kaufvertragsformular aus und sandte dieses unterschrieben per Fax an die Beklagte. In diesem bezeichnete er das Fahrzeug als "Marke: VW, Typ: Käfer" und gab als Kaufpreis 79.000 € an. V. nahm sodann an dem ihm übersandten Kaufvertragsformular unter "Sondervereinbarungen" die Eintragung vor "Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio" und ergänzte unter "Typ" das Wort "Hebmüller". Die geänderte Version des Vertrags schickte er seinerseits unterschrieben an den Kläger. Daraufhin kontaktierte der Kläger V. und teilte mit, nicht garantieren zu können, dass es sich um einen originalen Hebmüller-Käfer handele und er keine Nachweise hierzu vorlegen könne. Er - so das im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausgewiesene und vom Berufungsgericht in Bezug genommene unstreitige Parteivorbringen - "vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei. Nachweise habe er aber nicht". Daraufhin strich der Zeuge V. die Ergänzung "Es ist ein orig. Hebmüller-Cabrio" und faxte den Vertrag dem Kläger zu, welchen dieser annahm.
Die Beklagte verweigerte in der Folgezeit die Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs mit der Begründung, dass es sich um eine billige Replik handele. Mit seiner Klage beantragte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung von 79.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, und von Standgeld i.H.v. 12 € pro Tag bis zur Abholung des Fahrzeugs zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragte ihrerseits widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 36.000 € (entgangenen Gewinn aus einem Anschlusskaufvertrag) zu zahlen. Die Beklagte behauptete - ausweislich des im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen und vom Berufungsgericht ebenfalls in Bezug genommenen Streitstands -, der Kläger habe "dem Zeugen V. telefonisch erklärt [...], dass das Fahrzeug nicht bei Hebmüller produziert, sondern nach dem Werksbrand bei Karmann gefertigt worden sei. Dabei würde es sich um eins von ca. 14 Hebmüller-Cabrios handeln, die einen noch höheren Wert hätten als die bei Hebmüller gefertigten Fahrzeuge". Bei dem Fahrzeug handele es sich jedoch um einen in den Jahren 2014 bis 2016 hergestellten billigen Nachbau, der auch nicht über den Originallack verfüge.
Das LG hat Zeugen vernommen und Sachverständigenbeweis erhoben. Danach handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Um-/Nachbau auf der Basis einer VW Käfer Limousine als Exportmodell aus dem Jahr 1954, die nicht bei Karmann produziert worden ist. Das LG wies die Klage ab und gab der Widerklage in vollem Umfang statt. Das OLG gab der Klage ganz übewiegend statt und wies die Widerklage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat - ausgehend von der Verkennung der fehlenden Bindungswirkung eines in sich widersprüchlichen Tatbestands gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 314 ZPO - den durch die erstinstanzlichen Angaben des Zeugen V. bestätigten Beklagtenvortrag, der Kläger habe diesem im Rahmen der Vertragsverhandlungen am Telefon gesagt, bei dem zu verkaufenden Fahrzeug handele es sich um ein im Karmann-Werk gefertigtes Hebmüller-Cabrio, keine Bedeutung zugemessen und damit bei seiner Auslegung des Vertragsinhalts nicht erwogen.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist deshalb verletzt, wenn das Berufungsgericht Vortrag einer Partei aufgrund von rechtlichen Erwägungen nicht berücksichtigt, die im Prozessrecht keine Stütze finden. Gemessen daran ist dem OLG eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs anzulasten. Das OLG hat der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen V. zu den Angaben des Klägers im Rahmen der Vertragsverhandlungen - die den entsprechenden zentralen Beklagtenvortrag bestätigten und welche sich die Beklagte überdies auch zumindest konkludent zu Eigen gemacht hat - keine Bedeutung zugemessen und sie damit bei der Entscheidung nicht erwogen.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das OLG zwar davon ausgegangen, dass es nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges gebunden ist, zu denen auch die sog. tatbestandlichen Feststellungen gehören. Für die Frage, welche Tatsachen in erster Instanz vorgetragen, welche bestritten worden und welche unbestritten geblieben sind, erbringt der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gem. § 314 ZPO Beweis. Die Beweiskraft des Tatbestands entfällt jedoch, soweit die Feststellungen Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen. Einen solchen Widerspruch muss das Berufungsgericht von Amts wegen berücksichtigen.
Vorliegend hat das OLG übersehen, dass der landgerichtliche Tatbestand einen solchen Widerspruch enthält: Einerseits wird als unstreitig dargestellt, dass der Kläger dem Zeugen V. gesagt habe, er vermute, dass das Fahrzeug bei Karmann produziert worden sei; Nachweise habe er aber nicht. Andererseits schildert das LG als streitigen Vortrag der Beklagten, der Kläger habe V. erklärt, dass das Fahrzeug nach dem Werksbrand bei Karmann gefertigt worden sei; damit würde es sich um eins von rd. 14 Hebmüller-Cabrios handeln, die einen noch höheren Wert hätten als die bei Hebmüller selbst gefertigten Fahrzeuge. Diese Feststellungen sind miteinander nicht zu vereinbaren - entweder der Kläger hat die Produktion des zu verkaufenden Fahrzeugs im Karmann-Werk (ohne Einschränkungen) behauptet oder er hat sie lediglich vermutet und auf fehlende diesbezügliche Nachweise verwiesen.
In Ermangelung eines nach § 314 ZPO bindenden Tatbestands scheidet auch eine Bindung des OLG an die tatbestandlichen Feststellungen des LG gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus und hätte das Berufungsgericht daher dem behaupteten Beklagtenvortrag und der diesen bestätigenden Aussage des Zeugen V. nachgehen müssen. Dies hätte vorliegend - da eine Würdigung der Aussage des Zeugen V. im Vergleich zu den inhaltlich abweichenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem LG und insbesondere Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der beiden Personen im Vernehmungsprotokoll und im erstinstanzlichen Urteil fehlen - eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch das OLG erfordert.
Aufsatz
Zur Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs - "audiatur et altera pars" als Grundpfeiler des Rechtsstaats im Zivilprozess
Anna Leoni Groteclaes, GVRZ 2025, 19
GVRZ0074691
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