07.09.2020

Gelegentliche Störungen unter Extrembedingungen sind kein Sachmangel einer Kamera

Das AG München hat eine Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Digitalkamera wegen behaupteter Fehlfunktionen bei kalter Witterung abgewiesen.

AG München v. 8.6.2020 - 191 C 4038/17
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt u.a. einen Internethandel mit Fotoapparaten. Der Kläger bestellte bei ihr eine Digitalkamera mit Objektiv für 1.800 €. Der Kläger behauptet, dass bei niedrigen Temperaturen nach Antippen des Auslöseknopfes ein Pfeifen ertöne und das Objekt vibriere, begleitet von einem Wackeln in Sucher und Display. Die Probleme würden nur dann nicht auftreten, wenn der Bildstabilisator deaktiviert sei. Er habe die Kamera aber gerade auch für winterliche Wildtieraußenaufnahmen gekauft.

Die Beklagte bestreitet, dass die verkaufte Kamera mangelhaft sei. Das AG München gab der Beklagten Recht. Das Urteil ist aufgrund der vom Kläger eingelegten Berufung nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Gericht folgt dem Kläger schon nicht darin, dass die von ihm erworbene Digitalkamera einen Sachmangel aufweist. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen (SV) festgestellten "Effekte"/"Fehlerbilder" (Pfeifen, Summen und Vibrieren) beim Gebrauch der Kamera bei niedrigen Temperaturen in unregelmäßigen Fällen zufällig und nicht vorhersehbar auftreten. Eine besondere Verwendungseignung wurde im Vertrag nicht vereinbart. Insbesondere wurden weder die Naturfotografie noch die bevorzugte Verwendung im Freien bei niedrigen Temperaturen als Anforderungen an das Produkt angesprochen. Allein aus dem Preis lässt sich auch keine "professionelle" Verwendung ableiten, da auch Laien oder Hobbyphotografen solche Produkte kaufen. Zudem steht eine lange Verwendung der Kamera im Freien bei niedrigen Temperaturen in keinem Zusammenhang mit dem Preis, da Kameras auch nur zur Nutzung in Räumen (z.B. für Studioaufnahmen) erworben werden können.

Das Fehlerbild war nur (teilweise) reproduzierbar, nachdem die Kamera mit Objektiv über einen Zeitraum von 14 Stunden auf 4 Grad Celsius oder über 24 Stunden auf 3 Grad Celsius abgekühlt wurde. Keinen Nachweis der Effekte konnte der SV dagegen bei einer Kühlungsdauer von 17 Stunden feststellen. Die Einsatzbedingungen, unter denen überhaupt Fehlerbilder erzeugt werden konnten, gehören nach Auffassung des Gerichts aber nicht mehr zu den "gewöhnlichen Nutzungsbedingungen", denen das Produkt gewachsen sein muss. Eine Einschränkung der Nutzung bei "kalten Orten" ergibt sich schon aus dem Bedienungshandbuch, das auf allgemeine Probleme in diesem Temperaturbereich hinweist. Die Beklagte hat auch unbestritten vorgetragen, dass es üblich ist und empfohlen wird, eine Kamera nicht über lange Zeit bei kalten Außentemperaturen zu benutzen, diese im Winter über Nacht im Auto liegen zu lassen und bei Nutzung in Kälte warm zu halten. Nach den Feststellungen des SV kann die Kamera auch bei Temperaturen um 3 Grad Celsius benutzt werden; erst wenn sie dieser Temperatur mehr als 14 Stunden ausgesetzt ist, kann es zu den Auffälligkeiten kommen. Eine jederzeitige problemlose Verwendung der Kamera unter diesen Bedingungen kann ein Käufer aber nicht mehr erwarten. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass sich ein durchschnittlicher Käufer in unseren Breiten und den damit verbundenen Lichtverhältnissen im Winter ohne Unterbrechung länger als 12 Stunden im Freien zum Zweck von Fotoaufnahmen aufhalten wird. Dies gilt auch, wenn er ein technisch und preislich hochwertiges Produkt verwendet.
AG München PM Nr. 40 vom 4.9.2020
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