Gepäck beschädigt oder verschollen - Minderung bei Pauschalreise berechtigt
LG Frankenthal v. 19.2.2026 - 7 O 321/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte für seine fünfköpfige Familie eine Flugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei gebucht. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufgabegepäckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden. Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne einen erheblichen Transportschaden. In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom beklagten Veranstalter auch teilweise erstattet. Der Kläger verlangte später auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.
Das LG gab der Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Der Beklagte muss dem Kläger und seiner Familie etwa ein Drittel des Reisepreises, sprich knapp 5.000 € zurückerstatten.
Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks war die Pauschalreise nachweislich mit einem Reisemangel behaftet gewesen. Schließlich hat der Reiseveranstalter die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust des Gepäcks hat in diesem Fall auch den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt. Statt sich zu erholen war die Familie zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Das gebuchte Reiseerlebnis wurde durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt. Neben den Kosten der Neubeschaffung muss der Beklagte deshalb auch 35 % des Reisepreises erstatten.
Allerdings haben der Kläger und seine Familie keinen Anspruch auf Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Schließlich war die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung trotz der Störungen generell erhalten geblieben.
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LG Frankenthal - Entscheidung des Monats März 2026
Der Kläger hatte für seine fünfköpfige Familie eine Flugpauschalreise inklusive Transport und All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei gebucht. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug ging ein Aufgabegepäckstück verloren und konnte bis heute nicht aufgefunden werden. Zudem erlitt der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne einen erheblichen Transportschaden. In der Türkei kaufte die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder verlorene Sachen nach und bekam diese Kosten vom beklagten Veranstalter auch teilweise erstattet. Der Kläger verlangte später auch einen Teil des Reisepreises zurück und begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei.
Das LG gab der Klage teilweise statt.
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Der Beklagte muss dem Kläger und seiner Familie etwa ein Drittel des Reisepreises, sprich knapp 5.000 € zurückerstatten.
Durch Verlust und Beschädigung des Gepäcks war die Pauschalreise nachweislich mit einem Reisemangel behaftet gewesen. Schließlich hat der Reiseveranstalter die Pflicht, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Der Verlust des Gepäcks hat in diesem Fall auch den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum beeinträchtigt. Statt sich zu erholen war die Familie zunächst mit der Ersatzbeschaffung beschäftigt gewesen. Das gebuchte Reiseerlebnis wurde durch den Verlust und den Stress bei der Neubeschaffung erheblich getrübt. Neben den Kosten der Neubeschaffung muss der Beklagte deshalb auch 35 % des Reisepreises erstatten.
Allerdings haben der Kläger und seine Familie keinen Anspruch auf Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Schließlich war die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung trotz der Störungen generell erhalten geblieben.
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