Gerichtliche Umgangsregelung kann Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern umkehren
BGH v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) (Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2) (Kindesvater) sind die rechtskräftig geschiedenen Eltern ihres im April 2015 geborenen Sohnes. Dieser verblieb nach der Trennung seiner Eltern im Dezember 2022 bei seiner Mutter und hatte bis April 2023 regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Die Kontakte gerieten ins Stocken, als die Kindesmutter behauptete, der Kindesvater verübe während der Umgänge Gewalt gegen das Kind. Nachdem sich die Kindeseltern in einem ersten Umgangsverfahren auf die Inanspruchnahme einer Erziehungsberatung und auf wöchentliche Umgänge zwischen Vater und Sohn jeweils freitags nach Schulschluss bis zum Abendessen verständigt hatten, erhob die Kindesmutter Ende Juli 2023 erneut Gewaltvorwürfe gegen den Vater und unterband weitere Umgangskontakte.
Daraufhin begehrte der Kindesvater im vorliegenden Hauptsacheverfahren eine gerichtliche Umgangsregelung. Anfang November 2023 vereinbarten die Kindeseltern im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens begleitete Umgänge zwischen Vater und Sohn bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens. Nach Zwischenberichten der beauftragten Sachverständigen verständigten sich die Eltern im Juni 2024 in einer weiteren Vereinbarung u.a. auf unbegleitete Umgangskontakte jeden Freitagnachmittag. Zur Absicherung dieser Kontakte richtete das AG im Juli 2024 eine Umgangspflegschaft ein. Durch Vermittlung der Umgangspflegerin fanden auf Wunsch des Sohnes Anfang und Mitte September 2024 zwei Übernachtungsumgänge statt. Am 19.12.2024 ordnete das AG an, dass (neben näher bestimmten Ferienkontakten) während der Schulzeiten Umgänge zwischen Vater und Sohn jeweils in ungeraden Kalenderwochen von freitags nach Schulschluss bis montags vor Schulbeginn und in geraden Kalenderwochen von donnerstags nach Schulschluss bis freitags vor Schulbeginn stattfinden sollen. Zur Gewährleistung dieser Umgänge richtete es wiederum eine Umgangspflegschaft ein.
Gegen diesen Beschluss legte die Kindesmutter Beschwerde mit dem Ziel ein, den Umgang des Vaters mit dem Sohn für die Dauer von sechs Monaten auszuschließen. Nachdem seit Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn mehr stattgefunden hatten, ordnete das OLG am 7.5.2025 in einem von Amts wegen eingeleiteten Eilverfahren unter entsprechender Erweiterung der Umgangspflegschaft an, dass der Kindesvater ab dem 8.5.2025 vormittags (spätestens nach Schulschluss) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (längstens bis 20.6.2025 um 13 Uhr) Umgang mit dem Sohn haben soll. Dementsprechend holte die Umgangspflegerin den Sohn im Beisein der Sachverständigen am 8.5.2025 von der Schule ab und übergab ihn in die Obhut seines Vaters. Durch (Hauptsache-)Beschluss vom 6.6.2025 regelte das OLG die Betreuungszeiten während der Schulwochen unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung dahingehend, dass die Kindesmutter (nach zwei stundenweisen Kontakten am 9. und 16.6.2025) ab dem 20.6.2025 in ungeraden Kalenderwochen freitags 13 Uhr bis montags 8 Uhr (bzw. Schulbeginn) Umgang mit dem Sohn haben und in geraden Kalenderwochen donnerstags ab 18 Uhr eine halbe Stunde mit ihm telefonieren soll. Die angeordneten Ferienumgänge der zu diesem Zeitpunkt noch gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ließ das OLG unverändert; es erweiterte und verlängerte zudem die Umgangspflegschaft.
Die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter, mit der sie weiterhin die Aussetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn für die Dauer von sechs Monaten begehrt, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, enthält das Gesetz keine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann. Eine Einschränkung der gerichtlichen Anordnungskompetenz folgt auch nicht aus der Systematik des Sorge- und Umgangsrechts. Daher hat es der Senat ausdrücklich für zulässig erachtet, durch Festlegung der Umgangszeiten der Eltern die Betreuung des Kindes hälftig unter diesen aufzuteilen. Ob im Rahmen eines Umgangsverfahrens aber auch eine Regelung getroffen werden kann, die - über ein paritätisches Wechselmodell hinausgehend - eine Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile der Eltern vorsieht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Einerseits wird vertreten, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die das bisherige Residenzmodell umgekehrt wird, unzulässig sei. Denn dies führe zu einem Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes vom einen zum anderen Elternteil, der nur in einem Sorgerechtsverfahren durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den künftig überwiegend betreuenden Elternteil herbeigeführt werden könne. Demgegenüber geht eine andere Auffassung mit dem OLG davon aus, dass die gerichtliche Kompetenz zur Entscheidung über den Umfang des Umgangsrechts bei - wie hier - gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Regelung umfasse. Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend.
Eine das bisherige Residenzmodell umkehrende Umgangsregelung hält sich jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern ebenso im Kompetenzrahmen des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB wie eine zum paritätischen Wechselmodell führende Regelung des Umgangs. Die mit einer Umgangsregelung verbundene Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht angelegt. Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dann als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht. Daher steht nicht nur eine zum Wechselmodell führende, sondern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Umgangsregelung - ebenso wie eine gleichlautenden Elternvereinbarung - mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und sich auch eine Umkehr der Betreuungsanteile als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält.
Soweit die Gegenauffassung meint, eine gerichtliche Umgangsregelung sei nur bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells zulässig, weil der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordere, verkennt sie, dass auch die Anordnung eines Wechselmodells zur Änderung des Lebensmittelpunkts eines zuvor im Residenzmodell betreuten Kindes führt. Denn ein solches Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr bei nur einem (dem überwiegend betreuenden) Elternteil, sondern aufgrund der paritätischen Betreuung nunmehr gleichermaßen bei beiden Elternteilen.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | BGB
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
Döll in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023
Rechtsprechung
§§ 1671 I, 1684 III BGB: Änderung des Lebensmittelpunkts durch Umgangsregelung [m. Anm. Röder, S. 1811]
OLG Frankfurt/M. vom 31.07.2025 - 6 UF 134/25
Nadja Röder, FamRZ 2025, 1808
Rechtsprechung (siehe Leitsatz)
§§ 1684, 1696 I, 1697a BGB: Bindungswirkung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei angestrebtem Wechselmodell [m. Anm. Schwonberg, S. 258]
BGH vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18
Alexander Schwonberg, FamRZ 2020, 255
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Die Beteiligte zu 1) (Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2) (Kindesvater) sind die rechtskräftig geschiedenen Eltern ihres im April 2015 geborenen Sohnes. Dieser verblieb nach der Trennung seiner Eltern im Dezember 2022 bei seiner Mutter und hatte bis April 2023 regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Die Kontakte gerieten ins Stocken, als die Kindesmutter behauptete, der Kindesvater verübe während der Umgänge Gewalt gegen das Kind. Nachdem sich die Kindeseltern in einem ersten Umgangsverfahren auf die Inanspruchnahme einer Erziehungsberatung und auf wöchentliche Umgänge zwischen Vater und Sohn jeweils freitags nach Schulschluss bis zum Abendessen verständigt hatten, erhob die Kindesmutter Ende Juli 2023 erneut Gewaltvorwürfe gegen den Vater und unterband weitere Umgangskontakte.
Daraufhin begehrte der Kindesvater im vorliegenden Hauptsacheverfahren eine gerichtliche Umgangsregelung. Anfang November 2023 vereinbarten die Kindeseltern im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens begleitete Umgänge zwischen Vater und Sohn bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens. Nach Zwischenberichten der beauftragten Sachverständigen verständigten sich die Eltern im Juni 2024 in einer weiteren Vereinbarung u.a. auf unbegleitete Umgangskontakte jeden Freitagnachmittag. Zur Absicherung dieser Kontakte richtete das AG im Juli 2024 eine Umgangspflegschaft ein. Durch Vermittlung der Umgangspflegerin fanden auf Wunsch des Sohnes Anfang und Mitte September 2024 zwei Übernachtungsumgänge statt. Am 19.12.2024 ordnete das AG an, dass (neben näher bestimmten Ferienkontakten) während der Schulzeiten Umgänge zwischen Vater und Sohn jeweils in ungeraden Kalenderwochen von freitags nach Schulschluss bis montags vor Schulbeginn und in geraden Kalenderwochen von donnerstags nach Schulschluss bis freitags vor Schulbeginn stattfinden sollen. Zur Gewährleistung dieser Umgänge richtete es wiederum eine Umgangspflegschaft ein.
Gegen diesen Beschluss legte die Kindesmutter Beschwerde mit dem Ziel ein, den Umgang des Vaters mit dem Sohn für die Dauer von sechs Monaten auszuschließen. Nachdem seit Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn mehr stattgefunden hatten, ordnete das OLG am 7.5.2025 in einem von Amts wegen eingeleiteten Eilverfahren unter entsprechender Erweiterung der Umgangspflegschaft an, dass der Kindesvater ab dem 8.5.2025 vormittags (spätestens nach Schulschluss) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (längstens bis 20.6.2025 um 13 Uhr) Umgang mit dem Sohn haben soll. Dementsprechend holte die Umgangspflegerin den Sohn im Beisein der Sachverständigen am 8.5.2025 von der Schule ab und übergab ihn in die Obhut seines Vaters. Durch (Hauptsache-)Beschluss vom 6.6.2025 regelte das OLG die Betreuungszeiten während der Schulwochen unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung dahingehend, dass die Kindesmutter (nach zwei stundenweisen Kontakten am 9. und 16.6.2025) ab dem 20.6.2025 in ungeraden Kalenderwochen freitags 13 Uhr bis montags 8 Uhr (bzw. Schulbeginn) Umgang mit dem Sohn haben und in geraden Kalenderwochen donnerstags ab 18 Uhr eine halbe Stunde mit ihm telefonieren soll. Die angeordneten Ferienumgänge der zu diesem Zeitpunkt noch gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ließ das OLG unverändert; es erweiterte und verlängerte zudem die Umgangspflegschaft.
Die Rechtsbeschwerde der Kindesmutter, mit der sie weiterhin die Aussetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn für die Dauer von sechs Monaten begehrt, hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, enthält das Gesetz keine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann. Eine Einschränkung der gerichtlichen Anordnungskompetenz folgt auch nicht aus der Systematik des Sorge- und Umgangsrechts. Daher hat es der Senat ausdrücklich für zulässig erachtet, durch Festlegung der Umgangszeiten der Eltern die Betreuung des Kindes hälftig unter diesen aufzuteilen. Ob im Rahmen eines Umgangsverfahrens aber auch eine Regelung getroffen werden kann, die - über ein paritätisches Wechselmodell hinausgehend - eine Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile der Eltern vorsieht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Einerseits wird vertreten, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die das bisherige Residenzmodell umgekehrt wird, unzulässig sei. Denn dies führe zu einem Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes vom einen zum anderen Elternteil, der nur in einem Sorgerechtsverfahren durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den künftig überwiegend betreuenden Elternteil herbeigeführt werden könne. Demgegenüber geht eine andere Auffassung mit dem OLG davon aus, dass die gerichtliche Kompetenz zur Entscheidung über den Umfang des Umgangsrechts bei - wie hier - gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Regelung umfasse. Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend.
Eine das bisherige Residenzmodell umkehrende Umgangsregelung hält sich jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern ebenso im Kompetenzrahmen des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB wie eine zum paritätischen Wechselmodell führende Regelung des Umgangs. Die mit einer Umgangsregelung verbundene Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht angelegt. Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dann als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht. Daher steht nicht nur eine zum Wechselmodell führende, sondern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Umgangsregelung - ebenso wie eine gleichlautenden Elternvereinbarung - mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und sich auch eine Umkehr der Betreuungsanteile als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält.
Soweit die Gegenauffassung meint, eine gerichtliche Umgangsregelung sei nur bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells zulässig, weil der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordere, verkennt sie, dass auch die Anordnung eines Wechselmodells zur Änderung des Lebensmittelpunkts eines zuvor im Residenzmodell betreuten Kindes führt. Denn ein solches Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr bei nur einem (dem überwiegend betreuenden) Elternteil, sondern aufgrund der paritätischen Betreuung nunmehr gleichermaßen bei beiden Elternteilen.
Kommentierung | BGB
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
Döll in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023
Rechtsprechung
§§ 1671 I, 1684 III BGB: Änderung des Lebensmittelpunkts durch Umgangsregelung [m. Anm. Röder, S. 1811]
OLG Frankfurt/M. vom 31.07.2025 - 6 UF 134/25
Nadja Röder, FamRZ 2025, 1808
Rechtsprechung (siehe Leitsatz)
§§ 1684, 1696 I, 1697a BGB: Bindungswirkung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei angestrebtem Wechselmodell [m. Anm. Schwonberg, S. 258]
BGH vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18
Alexander Schwonberg, FamRZ 2020, 255
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