Gerichtsvollzieher muss 15 Minuten warten - Schuldner muss Erscheinen glaubhaft machen
LG Lübeck v. 20.6.2026 - 7 T 246/26
Der Sachverhalt:
Der Schuldner sollte am 21.1.2026 um 11:15 Uhr eine Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher abgeben. Nachdem der Gerichtsvollzieher wegen Nichterscheinens des Schuldners die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angekündigt hatte, legte der Schuldner Widerspruch ein. Das AG wertete diesen als Erinnerung nach § 766 ZPO und wies sie zurück.
Mit der sofortigen Beschwerde machte der Schuldner geltend, er sei pünktlich erschienen, habe mehrfach geklingelt und zehn Minuten vor dem Büro des Gerichtsvollziehers gewartet. Der Gerichtsvollzieher erklärte hingegen, er habe bis 11:25 Uhr auf den Schuldner gewartet. Das Beschwerdegericht hielt zwar eine längere Wartezeit des Gerichtsvollziehers grundsätzlich für geboten, wies die Beschwerde jedoch zurück, weil der Schuldner seine Behauptung, während der vom Gerichtsvollzieher bestätigten Anwesenheitszeit vor dessen Büro gewesen zu sein, nicht glaubhaft gemacht hatte.
Das LG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die nach § 793 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde war unbegründet.
Der Schuldner hatte sich mit seinem Widerspruch gegen die Ankündigung einer Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO gewandt. Das AG hat den Widerspruch zutreffend als Erinnerung ausgelegt. Ein Widerspruch ist nur gegen die Anordnung der Eintragung selbst möglich, nicht gegen deren bloße Ankündigung. Als Erinnerung nach § 766 ZPO fehlte dem Rechtsbehelf jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine bloße Ankündigung einer Vollstreckungsmaßnahme nicht mit der Vollstreckungserinnerung angegriffen werden kann und keine Gründe ersichtlich waren, die ein Abwarten auf die Eintragungsanordnung unzumutbar machten.
Ob der Gerichtsvollzieher eine Eintragungsanordnung vornehmen kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war auf den 21.1.2026, 11:15 Uhr, bestimmt. Der Gerichtsvollzieher verließ sein Büro bereits um 11:25 Uhr. Eine Wartezeit von zehn Minuten genügt nach Auffassung der Kammer nicht. Sie hält vielmehr eine Wartezeit von 15 Minuten in Anlehnung an die im Zivilprozess gewohnheitsrechtlich anerkannte Wartepflicht vor Erlass eines Versäumnisurteils für geboten.
Behauptet der Schuldner, er sei zum Termin erschienen, während der Gerichtsvollzieher seine Anwesenheit bestreitet, muss der Schuldner seine Anwesenheit glaubhaft machen. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Auf eine etwa unzureichende Wartezeit des Gerichtsvollziehers kam es infolgedessen nicht mehr an.
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Landesregierung Schleswig-Holstein
Der Schuldner sollte am 21.1.2026 um 11:15 Uhr eine Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher abgeben. Nachdem der Gerichtsvollzieher wegen Nichterscheinens des Schuldners die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angekündigt hatte, legte der Schuldner Widerspruch ein. Das AG wertete diesen als Erinnerung nach § 766 ZPO und wies sie zurück.
Mit der sofortigen Beschwerde machte der Schuldner geltend, er sei pünktlich erschienen, habe mehrfach geklingelt und zehn Minuten vor dem Büro des Gerichtsvollziehers gewartet. Der Gerichtsvollzieher erklärte hingegen, er habe bis 11:25 Uhr auf den Schuldner gewartet. Das Beschwerdegericht hielt zwar eine längere Wartezeit des Gerichtsvollziehers grundsätzlich für geboten, wies die Beschwerde jedoch zurück, weil der Schuldner seine Behauptung, während der vom Gerichtsvollzieher bestätigten Anwesenheitszeit vor dessen Büro gewesen zu sein, nicht glaubhaft gemacht hatte.
Das LG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.
Die Gründe:
Die nach § 793 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde war unbegründet.
Der Schuldner hatte sich mit seinem Widerspruch gegen die Ankündigung einer Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO gewandt. Das AG hat den Widerspruch zutreffend als Erinnerung ausgelegt. Ein Widerspruch ist nur gegen die Anordnung der Eintragung selbst möglich, nicht gegen deren bloße Ankündigung. Als Erinnerung nach § 766 ZPO fehlte dem Rechtsbehelf jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine bloße Ankündigung einer Vollstreckungsmaßnahme nicht mit der Vollstreckungserinnerung angegriffen werden kann und keine Gründe ersichtlich waren, die ein Abwarten auf die Eintragungsanordnung unzumutbar machten.
Ob der Gerichtsvollzieher eine Eintragungsanordnung vornehmen kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war auf den 21.1.2026, 11:15 Uhr, bestimmt. Der Gerichtsvollzieher verließ sein Büro bereits um 11:25 Uhr. Eine Wartezeit von zehn Minuten genügt nach Auffassung der Kammer nicht. Sie hält vielmehr eine Wartezeit von 15 Minuten in Anlehnung an die im Zivilprozess gewohnheitsrechtlich anerkannte Wartepflicht vor Erlass eines Versäumnisurteils für geboten.
Behauptet der Schuldner, er sei zum Termin erschienen, während der Gerichtsvollzieher seine Anwesenheit bestreitet, muss der Schuldner seine Anwesenheit glaubhaft machen. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Auf eine etwa unzureichende Wartezeit des Gerichtsvollziehers kam es infolgedessen nicht mehr an.
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