07.10.2026

Gesamtgläubigerschaft setzt Anspruch beider Gläubiger voraus

Eine Gesamtgläubigerschaft setzt voraus, dass die Gläubiger zeitgleich Inhaber eines vollwirksamen Anspruchs gegen den Schuldner sind.

BGH v. 16.9.2026 - V ZB 78/25
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer eines Grundbesitzes. Diesen übertrug er mit notariellem Vertrag vom 13.8.2024 mit Zustimmung seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), an die gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 2). Die Beteiligten vereinbarten in dem Vertrag folgende "Rückübertragungsverpflichtung":

"Der Übernehmer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand an den Rückforderungsberechtigten (Übergeber und Ehegatten) zurück zu übertragen, wenn einer der nachfolgenden Fälle eintritt und der Rückforderungsberechtigte das Rückübereignungsverlangen stellt. Das Rückforderungsrecht ist höchstpersönlich, nicht veräußerlich und nicht vererblich. Das Rückforderungsrecht steht dem Veräußerer und dessen Ehegatten als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB mit folgenden Maßgaben zu: Zu Lebzeiten des Veräußerers ist nur dieser zur Geltendmachung befugt mit der Folge der Auflassung an ihn allein; nach dessen Ableben steht dieses Recht dem weiteren Berechtigten (Ehegatten) zu. Der Veräußerer, nicht jedoch der weitere Berechtigte, ist befugt, zulasten des anderen über das Rückforderungsrecht zu verfügen. Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs nach wirksamer Ausübung eines vorstehend eingeräumten Rückforderungsrechts bestellt hiermit der Übernehmer zugunsten des vorgenannten Übergebers und dessen Ehegattin als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB eine Auflassungsvormerkung am Übertragungsgegenstand und bewilligt und beantragt deren Eintragung im Grundbuch."

Den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des den Beteiligten zu 1) und 3) als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB zustehenden bedingten Rückübertragungsanspruchs wies das AG - Grundbuchamt - zurück. Die Beschwerde der Beteiligten blieb vor dem OLG ebenso ohne Erfolg, wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Rechtsfehlerfrei bestätigt das OLG die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübertragungsanspruchs zugunsten der Beteiligten zu 1) und 3) als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB durch das Grundbuchamt.

Die Annahme des OLG, dass dem Eintragungsantrag trotz der grundbuchrechtlichen Bewilligung der Beteiligten zu 2) nicht entsprochen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Im Ausgangspunkt erfolgt die Eintragung einer Vormerkung allerdings gem. § 19 GBO aufgrund der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist. Daher hat das Grundbuchamt in der Regel weder zu prüfen, ob der Eintragungsbewilligung eine entsprechende materiell-rechtliche Vereinbarung zugrunde liegt, noch, ob der Anspruch, der durch die Vormerkung gesichert werden soll, wirklich besteht, oder ob die in der Bewilligung über das Gemeinschaftsverhältnis gemachten Angaben zutreffend sind.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Grundbuchamt aufgrund feststehender Tatsachen weiß, dass durch die bewilligte Eintragung das Grundbuch unrichtig würde; dann darf es die Eintragung nicht vornehmen. Ergeben sich aus der bei der Antragstellung vorgelegten Urkunde sichere Hinweise, dass das angegebene Gemeinschaftsverhältnis unrichtig ist, darf mithin eine Eintragung nicht erfolgen.

Letzteres nimmt das OLG ohne Rechtsfehler an. Ob, wie das OLG meint, eine Gesamtgläubigerschaft ausscheidet, wenn die Gläubiger nicht zeitgleich, sondern nur sukzessiv forderungsberechtigt sind, ist allerdings umstritten. Vereinzelt wird vertreten, dass eine Gesamtgläubigerschaft auch dann gegeben sein kann, wenn die Forderungsrechte der Gläubiger durch Bedingungen so gestaltet werden, dass mit dem Erlöschen des Rechts des einen Gläubigers dasjenige des anderen Gläubigers entsteht. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Vertragsfreiheit eine derartige, auch im Außenverhältnis wirksame Gestaltung erlaube.

Nach weit überwiegender Ansicht setzt die Gesamtgläubigerschaft hingegen voraus, dass die Gläubiger zeitgleich Inhaber des vollwirksamen Anspruchs sind. Die gleichzeitige Forderungsberechtigung sei für die Gesamtgläubigerschaft konstitutiv. Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Eine Gesamtgläubigerschaft setzt voraus, dass die Gläubiger zeitgleich Inhaber eines vollwirksamen Anspruchs gegen den Schuldner sind.

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