06.11.2023

Gesetzesgrundlage für Kontaktaufnahmeverbot gegen nicht sorgeberechtigten Elternteil

Ein Kontaktaufnahmeverbot in Bezug auf ein Kind kann gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht auf § 1666 Abs. 3 und 4 BGB gestützt werden, sondern darüber ist in einem Umgangsverfahren nach Maßgabe von § 1684 Abs. 4 BGB zu entscheiden. Existiert bereits eine formell rechtskräftige Entscheidung zu einem Umgangsausschluss, so hat das Amtsgericht im Wege einer Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB jedenfalls dann selbst über ein darüber hinaus gehendes Kontaktaufnahmeverbot zu entscheiden, wenn in der ursprünglichen Umgangsentscheidung ein Warnhinweis nach § 89 Abs.2 FamFG nicht erteilt worden ist.

OLG Frankfurt a.M. v. 20.10.2023 - 6 UF 151/23
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 3) (Vater) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen ein nach § 1666 BGB erlassenes Kontaktverbot im Verhältnis zu seinem derzeit sechsjährigen Sohn. Das betroffene Kind ist aus der seit August 2022 geschiedenen Ehe des Vaters und der Beteiligten zu 4) (Mutter) hervorgegangen. Im Mai 2022 übertrug das AG - Familiengericht - die elterliche Sorge für das betroffene Kind auf die Mutter allein. Im Dezember 2022 schloss das AG den Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind bis zum 20.12.2023 aus. Der Beschluss enthält keinen Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die getroffene Umgangsregelung.

Im vorliegenden Verfahren regte die Mutter nach Rücknahme eines zunächst gestellten Antrags auf Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz im Juni 2023 an, ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten mit dem Ziel, gegenüber dem Vater die Kontaktaufnahme zum betroffenen Kind zu untersagen. Der Vater sei trotz angeordneten Ausschlusses des Umgangs immer wieder am Kindergarten und an der Wohnung des Kindes erschienen. Diese plötzlichen Zusammentreffen seien für das Kind extrem belastend. Dem Vater sei daher aufzugeben, es zu unterlassen, solche Zusammentreffen herbeizuführen.

Das AG erließ ergänzend zum Umgangsausschluss ein umfassendes Kontaktverbot und untersagte dem Vater, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen und sich ihm zu nähern. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hob das OLG den Beschluss des AG auf. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Der Vater kann formal geltend machen, dass vorliegend der Anwendungsbereich von § 1666 BGB nicht eröffnet ist und ein Kontaktverbot nicht in einem sorgerechtlichen Verfahren erlassen werden kann. Denn Adressaten von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB sind nur sorgeberechtigte Eltern.

Ein nicht mehr sorgeberechtigter Elternteil ist auch nicht Dritter i.S.d. § 1666 Abs. 4 BGB. Der Senat ist im vorliegenden Sorgerechtsverfahren nicht zur Entscheidung berufen, ob Maßnahmen in einem umgangsrechtlichen Verfahren nach § 1684 Abs. 4 BGB zu ergreifen sind. Verfahrensgegenständlich war hier nur die elterliche Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG, nicht hingegen das davon notwendig abzugrenzende Umgangsrecht nach § 151 Nr. 2 FamFG. Im Übrigen wäre die vorliegende Entscheidung als Umgangsabänderungsentscheidung zu behandeln, dann aber eine unzulässige Teilentscheidung, weil mit ihr der zuvor geregelte Umgangsausschluss seine Wirkung verlöre. Dies war vom AG ausweislich der Entscheidungsgründe aber nicht beabsichtigt. Das AG wollte mit der angefochtenen Entscheidung lediglich eine Ergänzung zum Umgangsausschluss vornehmen. Eine Änderung oder Ergänzung einer bereits getroffenen Umgangsregelung ist in einem Umgangsabänderungsverfahren nach dem Maßstab des § 1696 Abs. 2 BGB und nicht in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge vorzunehmen.

Das AG wird im Zuge eines nunmehr zu eröffnenden Umgangsabänderungsverfahrens (§ 1696 Abs. 2 BGB) zu überprüfen haben, ob nach dem 5.6.2023 aufgetretene Gründe dafür vorliegen, den zurzeit noch bestehenden Umgangsausschluss um konkrete Näherungs- und sonstige Kontaktaufnahmeverbote sowie einen entsprechenden Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG zu ergänzen. Denn derzeit führt der angeordnete Ausschluss des Umgangsrechts nicht dazu, dass ein vollstreckbares Kontaktverbot für den Kindesvater gilt. Auch wenn die ausdrückliche Anordnung des Kontaktverbots neben einem Umgangsausschluss in jedem Fall der Rechtsklarheit dient, ließe sich zwar bei Anordnung eines Umgangsausschlusses und erfolgtem Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG vertreten, dass damit auch ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahme erlassen wurde. Einen solchen Warnhinweis enthält der Beschluss des AG jedoch nicht. In dem zu eröffnenden Umgangsabänderungsverfahren wird auch darüber zu befinden sein, wie der Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind für den Zeitraum ab dem 21.12.2023 zu regeln ist.

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