20.05.2021

Getrenntlebende Ehefrau muss bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken

Der getrenntlebende Ehemann darf die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern.

AG Frankfurt a.M. v. 19.3.2021 - 477 F 23297/20 RI
Der Sachverhalt:
Die Parteien waren Ehegatten und trennten sich am 11.11.2018. Daraufhin verließ der antragstellende Ehemann die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn am 3.1.2019. Das Scheidungsverfahren wurde beim AG eingeleitet. Die Ehefrau, zugleich Antragsgegnerin des Verfahrens, verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung, für die der Antragsteller auch in der Folgezeit die volle Netto-Kaltmiete von mtl. 1.850 € nebst Betriebskosten von 350 € zahlte.

Nachdem die Antragsgegnerin die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung vorgerichtlich ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das AG, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erreichen.

Das AG gab dem Antrag statt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung ist dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten der Vorrang einzuräumen. Die Antragsgegnerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach ist ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen ist.
AG Frankfurt a.M. PM Nr. 5 vom 30.4.2021
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