02.06.2026

GewSchG: Zwei Monate Zuwarten widerlegt Dringlichkeit

Die Dringlichkeitsvermutung des § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist widerlegt, wenn der Antragsteller nach einem behaupteten tätlichen Angriff mehr als zwei Monate mit der Beantragung einstweiliger Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zuwartet, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe darzulegen. Eine bloße Beleidigung sowie die Äußerung, jemandem werde "das Lachen noch vergehen", begründen weder eine widerrechtliche Drohung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG noch einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz.

OLG Düsseldorf v. 20.3.2026 - 7 UF 29/26
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus. Die Antragsteller bewohnen eine Wohnung im dritten Obergeschoss, der Antragsgegner eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Mit Anträgen vom 26.10.2025 begehrten die Antragsteller den Erlass einstweiliger Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG. Sie behaupteten, der Antragsgegner habe den Antragsteller zu 1) am 16.8.2025 im Hausflur in die Enge gedrängt, in den Schwitzkasten genommen und mehrfach gegen den Kopf geschlagen. Als die Antragstellerin zu 2) eingeschritten sei, habe er beiden in den Bauch geschlagen. Am 14.10.2025 habe der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zu 1) geäußert: "Das Lachen wird Dir noch vergehen" und anschließend durch die Wohnungstür gerufen: "Die kleine Schwuchtel da oben."

Der Antragsgegner hat alles bestritten. Vielmehr sei der Antragsteller zu 1) am 16.8.2025 auf ihn losgegangen und habe versucht, ihn zu schlagen. Er habe ihn lediglich zur Abwehr in den Schwitzkasten genommen und dabei selbst Tritte und Schläge erlitten. Die Äußerung vom 14.10.2025 sei eine Reaktion auf ein provozierendes Verhalten des Antragstellers zu 1) gewesen.

Das AG hat am 27.10.2025 bis zum 27.04.2026 befristete einstweilige Schutzanordnungen erlassen und diese mit Beschluss vom 29.1.2026 bestätigt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er rügte das Fehlen von Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch und Rechtsschutzbedürfnis sowie eine fehlerhafte Würdigung der Glaubhaftmachung durch das AG.

Das OLG hat die Beschlüsse des AG aufgehoben und die Anträge der Antragsteller auf einstweilige Anordnung von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz zurückgewiesen.

Die Gründe:
Für den Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung nach §§ 214 Abs. 1, 49 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 1 GewSchG fehlte es an einem Anordnungsgrund.

Zwar begründet § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei einer Tat nach § 1 GewSchG regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Diese kann jedoch durch das Verhalten des Antragstellers widerlegt werden. Insbesondere entfällt die Eilbedürftigkeit, wenn der Betroffene trotz Kenntnis aller maßgeblichen Umstände längere Zeit mit der Antragstellung zuwartet. Der aus dem Wettbewerbsrecht bekannte Grundsatz der Selbstwiderlegung gilt auch im Gewaltschutzverfahren. Eine Verzögerung von mehr als einem Monat ist regelmäßig dringlichkeitsschädlich.

Danach lag hier kein Anordnungsgrund vor. Die vom AG maßgeblich herangezogene körperliche Auseinandersetzung ereignete sich am 16.8.2025. Spätestens mit der Krankenhausentlassung am 17.8.2025 waren den Antragstellern sämtliche relevanten Umstände bekannt. Gleichwohl beantragten sie einstweiligen Rechtsschutz erst am 26.10.2025 und damit mehr als zwei Monate später. Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die diese Verzögerung hätten rechtfertigen können, waren nicht ersichtlich. Das Zuwarten zeigte, dass ein sofortiges gerichtliches Eingreifen aus Sicht der Antragsteller nicht erforderlich war.

Auch die behaupteten Äußerungen vom 14.10.2025 begründeten keinen Gewaltschutzanspruch. Die Aussage "Dir wird das Lachen noch vergehen" stellte keine widerrechtliche Drohung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG dar. Die Bezeichnung als "kleine Schwuchtel" mochte eine Beleidigung sein, betraf jedoch lediglich das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das nicht vom Schutzbereich des § 1 GewSchG erfasst wird.

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