Glücksspiellizenz entscheidet über Gerichtsstand
OLG Schleswig-Holstein v. 30.9.2026 - 6 U 53/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von 5.255,61 € Spielverlusten nebst Zinsen und Anwaltskosten. Der in Schleswig-Holstein wohnende Spieler hatte die Verluste zwischen Januar 2014 und Januar 2020 auf einem Konto der in Malta ansässigen Beklagten, die unter "Tipico" Online-Sportwetten anbietet, angehäuft. Im Juli 2024 trat er seine Ansprüche an die Klägerin ab.
Die Beklagte verfügte über eine maltesische Sportwettenlizenz. Ob und wie lange sie in Schleswig-Holstein eine Genehmigung für Sportwetten besaß, blieb streitig. Die Klägerin sah eine etwaige Genehmigung spätestens am 20.5.2018 als abgelaufen. Die Beklagte berief sich auf eine 2012 erteilte, bis Juni 2021 fortgeltende Genehmigung und bestritt, im maßgeblichen Zeitraum Online-Casinospiele angeboten zu haben.
Das LG hat mit Zwischenurteil zwar seine internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bejaht, verneinte sie aber für bereicherungsrechtliche Ansprüche. Die Beklagte griff die Annahme des deliktischen Gerichtsstands mit der Berufung an. Nach zunächst gegenteiliger Einschätzung erwog das OLG später, das Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen.
Das LG habe den Vortrag zur schleswig-holsteinischen Lizenz übergangen. Bestehe eine solche Lizenz, könne der Schwerpunkt des Streits bei den Wettverträgen liegen und statt des deliktischen Gerichtsstands der vertragliche Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO maßgeblich sein. Die Klägerin hielt eine Beweisaufnahme zur Lizenz im Zuständigkeitsverfahren für entbehrlich. Die Beklagte verwies auf die besondere Genehmigungslage in Schleswig-Holstein.
Das OLG hat das Zwischenurteil des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Die Berufung gegen das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage war nach § 280 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. § 513 Abs. 2 ZPO stand der Überprüfung nicht entgegen. Die Vorschrift erfasst nicht die internationale Zuständigkeit.
Auf den Hilfsantrag der Beklagten ist das Urteil gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und zurückzuverweisen. Das LG hatte den zentralen Vortrag der Beklagten zu einer Lizenz für Online-Glücksspiele in Schleswig-Holstein übergangen und die Parteien entgegen § 139 ZPO nicht auf dessen Entscheidungserheblichkeit hingewiesen. Stattdessen hatte es ohne Prüfung angenommen, die Beklagte verfüge über keinerlei deutsche Lizenz. Damit fehlte eine tragfähige Grundlage für die Zuständigkeitsentscheidung. Die Klärung der Lizenzfrage kann eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordern.
Für die internationale Zuständigkeit kommt es darauf an, ob der Streit ohne Auslegung der Glücksspielverträge entschieden werden kann. Ist die Vertragsprüfung zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens unerlässlich, greift der vertragliche Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Andernfalls kann für Schadensersatzansprüche der deliktische Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet sein. Beide Gerichtsstände schließen sich insoweit aus. Eine Annexzuständigkeit für nicht deliktische Ansprüche besteht nicht.
In Schleswig-Holstein konnten im maßgeblichen Zeitraum anders als in anderen Bundesländern Lizenzen für Online-Glücksspiele erteilt werden. Ein Rechtsverstoß ließ sich daher nicht schon aus dem Angebot solcher Spiele ableiten. Ob und für welchen Zeitraum die Beklagte lizenziert war, ist streitig geblieben. Bestand eine Lizenz, könnte die Rechtmäßigkeit ihres Handelns von der Auslegung der Wettverträge abhängen. Die vom LG herangezogene Entscheidung des OLG Hamm betraf keine vergleichbare Lizenzlage.
Der Einwand der Klägerin, die Lizenzfrage sei eine doppelrelevante Tatsache und ihr schlüssiger Vortrag genüge, konnte nicht durchgreifen. Ihr Vorbringen zur Lizenz war widersprüchlich. Zudem darf das Gericht bei der Zuständigkeitsprüfung auch Einwände der Beklagten berücksichtigen. Das LG muss daher Feststellungen zur Lizenz und gegebenenfalls zur Aufteilung der Verluste auf Sportwetten und Casinospiele treffen.
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Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Rückzahlung von 5.255,61 € Spielverlusten nebst Zinsen und Anwaltskosten. Der in Schleswig-Holstein wohnende Spieler hatte die Verluste zwischen Januar 2014 und Januar 2020 auf einem Konto der in Malta ansässigen Beklagten, die unter "Tipico" Online-Sportwetten anbietet, angehäuft. Im Juli 2024 trat er seine Ansprüche an die Klägerin ab.
Die Beklagte verfügte über eine maltesische Sportwettenlizenz. Ob und wie lange sie in Schleswig-Holstein eine Genehmigung für Sportwetten besaß, blieb streitig. Die Klägerin sah eine etwaige Genehmigung spätestens am 20.5.2018 als abgelaufen. Die Beklagte berief sich auf eine 2012 erteilte, bis Juni 2021 fortgeltende Genehmigung und bestritt, im maßgeblichen Zeitraum Online-Casinospiele angeboten zu haben.
Das LG hat mit Zwischenurteil zwar seine internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bejaht, verneinte sie aber für bereicherungsrechtliche Ansprüche. Die Beklagte griff die Annahme des deliktischen Gerichtsstands mit der Berufung an. Nach zunächst gegenteiliger Einschätzung erwog das OLG später, das Urteil wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen.
Das LG habe den Vortrag zur schleswig-holsteinischen Lizenz übergangen. Bestehe eine solche Lizenz, könne der Schwerpunkt des Streits bei den Wettverträgen liegen und statt des deliktischen Gerichtsstands der vertragliche Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO maßgeblich sein. Die Klägerin hielt eine Beweisaufnahme zur Lizenz im Zuständigkeitsverfahren für entbehrlich. Die Beklagte verwies auf die besondere Genehmigungslage in Schleswig-Holstein.
Das OLG hat das Zwischenurteil des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Die Berufung gegen das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage war nach § 280 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. § 513 Abs. 2 ZPO stand der Überprüfung nicht entgegen. Die Vorschrift erfasst nicht die internationale Zuständigkeit.
Auf den Hilfsantrag der Beklagten ist das Urteil gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und zurückzuverweisen. Das LG hatte den zentralen Vortrag der Beklagten zu einer Lizenz für Online-Glücksspiele in Schleswig-Holstein übergangen und die Parteien entgegen § 139 ZPO nicht auf dessen Entscheidungserheblichkeit hingewiesen. Stattdessen hatte es ohne Prüfung angenommen, die Beklagte verfüge über keinerlei deutsche Lizenz. Damit fehlte eine tragfähige Grundlage für die Zuständigkeitsentscheidung. Die Klärung der Lizenzfrage kann eine umfangreiche Beweisaufnahme erfordern.
Für die internationale Zuständigkeit kommt es darauf an, ob der Streit ohne Auslegung der Glücksspielverträge entschieden werden kann. Ist die Vertragsprüfung zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens unerlässlich, greift der vertragliche Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Andernfalls kann für Schadensersatzansprüche der deliktische Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet sein. Beide Gerichtsstände schließen sich insoweit aus. Eine Annexzuständigkeit für nicht deliktische Ansprüche besteht nicht.
In Schleswig-Holstein konnten im maßgeblichen Zeitraum anders als in anderen Bundesländern Lizenzen für Online-Glücksspiele erteilt werden. Ein Rechtsverstoß ließ sich daher nicht schon aus dem Angebot solcher Spiele ableiten. Ob und für welchen Zeitraum die Beklagte lizenziert war, ist streitig geblieben. Bestand eine Lizenz, könnte die Rechtmäßigkeit ihres Handelns von der Auslegung der Wettverträge abhängen. Die vom LG herangezogene Entscheidung des OLG Hamm betraf keine vergleichbare Lizenzlage.
Der Einwand der Klägerin, die Lizenzfrage sei eine doppelrelevante Tatsache und ihr schlüssiger Vortrag genüge, konnte nicht durchgreifen. Ihr Vorbringen zur Lizenz war widersprüchlich. Zudem darf das Gericht bei der Zuständigkeitsprüfung auch Einwände der Beklagten berücksichtigen. Das LG muss daher Feststellungen zur Lizenz und gegebenenfalls zur Aufteilung der Verluste auf Sportwetten und Casinospiele treffen.
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