17.01.2014

Goodwill einer Versicherungsagentur findet keine Berücksichtigung im Zugewinnausgleich

In der Rechtsprechung ist bislang anerkannt, dass der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen einen Goodwill besitzt. Betreibt ein Ehegatte als selbständiger Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch eine Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.

BGH 4.12.2013, XII ZB 534/12
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten ließen sich im Jahr 2008 nach 16 Ehejahren scheiden. Bei Zustellung des Scheidungsantrages war der seinerzeit 62-jährige Antragsgegner als Inhaber einer Generalagentur einer Versicherung selbständig erwerbstätig. Seit dem Jahr 2010 wird diese Agentur durch seinen Sohn geführt.

Die Antragstellerin hatte im Wege des Stufenantrages zunächst u.a. Auskunft über das Endvermögen des Antragsgegners begehrt. Der Antragsgegner erteilte daraufhin verschiedene Auskünfte und legte u.a. die Jahresabschlüsse seiner Versicherungsagentur aus den Jahren 2005 bis 2007 vor.

Das AG sah den Auskunftsanspruch der Antragstellerin als erfüllt an und wies ihren Antrag in der Auskunftsstufe durch Teilbeschluss ab. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde begehrte die Antragstellerin eine ergänzende Auskunftserteilung durch "Bezifferung des Goodwill" bzw. durch eine "Bezifferung des Wertes des Ausgleichsanspruches nach § 89 b HGB". Sie war der Ansicht, der Antragsgegner müsse über den Agenturbestand an Versicherten und Versicherungsverträgen und deren Wert Auskunft erteilen. Das OLG wies die die Beschwerde zurück. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die zum aktiven Endvermögen des Antragsgegners zählende Versicherungsagentur hatte keinen über dem Substanzwert liegenden Geschäftswert.

In der Rechtsprechung ist bislang anerkannt, dass der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen einen Goodwill besitzt. Der wirtschaftliche Nutzen, den der Handelsvertreter aus seinem Kundenstamm ziehen kann, hat seine Grundlage in dem durch den Handelsvertretervertrag eingeräumten und nicht übertragbaren Recht. Er lässt sich von der Person des Handelsvertreters regelmäßig nicht in der Weise lösen, dass er seiner Handelsvertretung als objektivierbare Vermögensposition anhaftet. Damit wird auch für die Bewertung einer Handelsvertretung im Zugewinnausgleich in der Regel nicht von einem Goodwill ausgegangen werden können, der zusammen mit der zur Handelsvertretung gehörenden materiellen Substanz auf einen Betriebsnachfolger übertragen werden könnte.

Ohne Erfolg wandte die Rechtsbeschwerde auch gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass ein möglicher späterer Ausgleichsanspruch des Antragsgegners (§ 89 b HGB) gegen die Versicherung nicht als Vermögensgegenstand im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Zwar sind in die Berechnung des Zugewinnausgleichs grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert einzubeziehen. Bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben demgegenüber aber unberücksichtigt. Infolgedessen hatte das Beschwerdegericht zu Recht erkannt, dass der mögliche Ausgleichsanspruch eines selbständigen Versicherungsvertreters, dessen Vertragsverhältnis zum Versicherer am Stichtag noch nicht beendet war, ein in seiner Entstehung noch ungewisses Recht darstellt, welches ihm keine mit einer Anwartschaft vergleichbare, gesicherte Rechtsposition einräumt.

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses. Er kann allerdings kraft Gesetzes und von vornherein nicht zur Entstehung gelangen, wenn einer der in § 89 b Abs. 3 HGB enumerierten Ausschlussgründe vorliegt. Diese Ausschlussgründe konkretisieren den allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkt in § 89 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB. Das hat durchaus praktische Bedeutung, und die Annahme, dass ein Ausgleichsanspruch bei Beendigung eines am Stichtag noch fortbestehenden Handelsvertretervertrages nicht zur Entstehung gelangen wird, ist keineswegs so fernliegend wie etwa die Annahme, dass ein nach § 1 BetrAVG unverfallbar gewordenes und damit als gefestigte Rechtsposition anzusehendes Versorgungsversprechen wegen schwerster Treuepflichtverstöße des Versorgungsberechtigten nach dem Stichtag noch widerrufen werden könnte.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück