Grenzen des guten Glaubens beim Gebrauchtwagenkauf
Pfälzisches OLG Zweibrücken v. 27.12.2024 - 8 U 175/22
Der Sachverhalt:
Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer - nach erfolgter Probefahrt - mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden.
Was der Käufer nicht wusste: der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug - ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad - für die Dauer von 2 Jahren vollumfänglich einzustehen hatte.
Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadensersatz in Anspruch. In erster Instanz blieb die Klage ohne Erfolg.
Das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen worden.
Die Gründe:
Der Gebrauchtwagenhändler muss sich das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen. Zwar kann sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt ist. Im konkreten Fall kann davon allerdings nicht die Rede sein. Insoweit ist der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer hätte klar sein müssen, dass der Verkäufer - seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels handelte - nicht ohne Weiteres bevollmächtigt war, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber.
Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass mittels der seitens des Käufers vorformulierten Garantievereinbarung der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte - ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. Insoweit konnte der Käufer nicht darauf vertrauen, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen - die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen - eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschlusses nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen.
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Pfälzisches OLG Zweibrücken PM vom 18.7.2025
Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer - nach erfolgter Probefahrt - mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden.
Was der Käufer nicht wusste: der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug - ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad - für die Dauer von 2 Jahren vollumfänglich einzustehen hatte.
Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadensersatz in Anspruch. In erster Instanz blieb die Klage ohne Erfolg.
Das OLG hat die Klageabweisung des LG im Ergebnis bestätigt. Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss des OLG zurückgenommen worden.
Die Gründe:
Der Gebrauchtwagenhändler muss sich das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen. Zwar kann sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt ist. Im konkreten Fall kann davon allerdings nicht die Rede sein. Insoweit ist der Käufer nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer hätte klar sein müssen, dass der Verkäufer - seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels handelte - nicht ohne Weiteres bevollmächtigt war, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber.
Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass mittels der seitens des Käufers vorformulierten Garantievereinbarung der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte - ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. Insoweit konnte der Käufer nicht darauf vertrauen, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen - die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen - eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschlusses nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen.
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