20.07.2026

Grenzüberschreitende Beweisaufnahme: Exhumierung des Leichnams eines mutmaßlichen Elternteils zur Feststellung einer Abstammung

Ein Gericht eines Mitgliedstaats darf die Erledigung eines von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats übermittelten Ersuchens um Beweisaufnahme, das auf die Exhumierung des Leichnams eines mutmaßlichen Elternteils zur Feststellung einer Abstammung abzielt, nicht allein deshalb ablehnen, weil sein nationales materielles Recht dies verbietet.

EuGH v. 16.7.2026 - C-196/24
Der Sachverhalt:
Eine Person strengte vor einem italienischen Gericht ein Verfahren an, um ihre Abstammung von ihrem mutmaßlichen Vater, dessen sterbliche Überreste in Frankreich ruhen, anerkennen zu lassen. Zwecks Erstellung eines postmortalen genetischen Gutachtens ersuchte das italienische Gericht das zuständige französische Gericht gemäß der Verordnung über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme - VO (EU) 2020/1783 - darum, den Leichnam des mutmaßlichen Vaters zu exhumieren und eine DNA-Probe zu entnehmen.

Das französische Recht verbietet jedoch - sofern die betroffene Person nicht zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat -, nach dem Tod im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Abstammung eine solche genetische Identifizierung durchzuführen. Das französische Gericht rief den EuGH mit der Frage an, ob diese nationale materiell-rechtliche Vorschrift die Ablehnung der Erledigung der beantragten Beweisaufnahme rechtfertigen kann.

Der EuGH hat entschieden, dass die Verordnung der Union über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme es dem französischen Gericht verwehrt, die Erledigung dieses Ersuchens mit der Begründung zu verweigern, dass sein nationales materielles Recht eine postmortale genetische Identifizierung in einem Zivilrechtsstreit verbietet, sofern nicht die betroffene Person zu Lebzeiten dem ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Gründe:
Die Gründe für die Verweigerung der Erledigung sind in der Verordnung VO (EU) 2020/1783 abschließend aufgeführt. Da zu ihnen nicht das Vorliegen einer derartigen materiell-rechtlichen nationalen Vorschrift gehört, kann das im französischen Recht vorgesehene Verbot im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden, um die Erledigung der beantragten Beweiserhebung zu versagen.

Die VO (EU) 2020/1783 beschränkt sich strikt auf die verfahrensrechtlichen Aspekte der Beweisaufnahme in Gerichtsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug. Die Entscheidung über die Anordnung einer Beweisaufnahme obliegt dem mit einer Zivil- oder Handelssache befassten Gericht, während das ersuchte Gericht für die Erledigung dieser Beweisaufnahme gemäß den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats zuständig ist, dem dieses Gericht angehört.

Die Gründe, aus denen die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abgelehnt werden kann, sind in der Verordnung abschließend aufgezählt und sind eng auszulegen. Ein ersuchtes Gericht kann sich daher nicht auf eine Vorschrift seines nationalen materiellen Rechts, einschließlich einer Vorschrift, die sich aus den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung ableitet, berufen, um die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen.

Schließlich ist es allein Sache des ersuchenden Gerichts, zu prüfen, ob die Beweisaufnahme, die es in einem bei ihm anhängigen Gerichtsverfahren anordnet, mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Grundrechten in Einklang steht.

Was die die Bedenken des französischen Gerichts hinsichtlich der Wahrung des in Art. 1 der Charta verankerten Rechts auf Menschenwürde anbelangt, so deutet im vorliegenden Fall nichts in den Akten darauf hin, dass das italienische Gericht bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen dieses Recht nicht gebührend berücksichtigt hätte. Darüber hinaus lässt sich hier kein systemisches Risiko einer Verletzung von Grundrechten vor italienischen Gerichten feststellen. Daher lässt sich nicht rechtfertigen, dass das französische Gericht prüften könnte, ob das italienische Gericht die durch die Charta garantierten Grundrechte tatsächlich gewahrt hat, um unter Abweichung vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf dieser Grundlage das Ersuchen um Beweisaufnahme abzulehnen.

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EuGH PM Nr. 106 vom 16.7.2026