27.04.2026

Grobe Fahrlässigkeit von städtischen Angestellten: Wann haftet die Ortsgemeinde gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung des Geschädigten?

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter einer Ortsgemeinde vor, die eine Haftung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung des Geschädigten begründet und wie wirkt sich das eigene Verschulden des bei einem Arbeitsunfall Verletzten auf den Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung auf Aufwendungsersatz gemäß § 110 SGB VII aus? Diese Fragen hatte das LG Koblenz zu entscheiden.

LG Koblenz v. 2.4.2026 - 1 O 61/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist gesetzlicher Unfallversicherungsträger und erbrachte und erbringt Leistungen für Heilbehandlungskosten, die einem bei ihr Versicherten aus Anlass eines Arbeitsunfalles im Jahr 2023 entstanden sind.

Der bei ihr versicherte Zeuge war im Unfallzeitpunkt angestellter Gemeindemitarbeiter auf dem Bauhof bei der Beklagten zu. 1, deren ehrenamtlicher Ortsbürgermeister der Beklagte zu 2. ist. Der Zeuge war seit über 2015 Inhaber eines Fahrausweises, der ihn zum Führen eines Gabelstaplers berechtigte. Die Ausbildung zum Gabelstapler beinhaltet u.a. die sichere Nutzung von Anbaugeräten (zum Beispiel Arbeitsbühnen) als auch die Belehrung, dass Personen nicht ohne Sicherung mit dem Stapler in die Höhe gehoben werden dürfen. Zudem war er Zugführer und Kreisausbilder bei der Feuerwehr. Der Beklagte zu 3. war angestellter Gemeindemitarbeiter ohne Gabelstaplerfahrausweis.

Der Zeuge und der Beklagte zu 3. sollten auf Anweisung des Beklagten zu 2. im Februar 2023 eine Lagerhalle aufräumen, in der u.a. Kanthölzer auf eine Zwischendecke der Halle geräumt werden sollten. In der Halle befand sich ein Gabelstapler, der regelmäßig durch die Beklagte zu 1. genutzt wurde, für diesen stand ein Gitterkorb zur Verfügung. Der Zeuge und der Beklagte zu 3. stellten die Kanthölzer senkrecht in den Gitterkorb. Der Beklagte zu 3. bediente den Gabelstapler. Zunächst befand sich der Zeuge in dem Gitterkorb, als der Beklagte zu 3. diesen mittels Gabelstapler anhob. Der Gitterkorb konnte nicht hoch genug gehoben werden. Bei einem 2. Versuch stellte sich sodann der Zeuge auf eine Europalette, die der Beklagte zu 3. mittels des Gabelstaplers nach oben fuhr. Die Palette stieß dabei gegen einen Querbalken, worauf der Zeuge vier Meter in die Tiefe fiel und sich schwere Verletzungen zuzog, wegen derer er noch heute in Behandlung ist.

Die Klägerin wirft den Beklagten zu 1. und 2. Verletzung von Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften vor. So sei durch diese nicht ein Hubsteiger, der das Arbeitsmittel für das Heben von Beschäftigten sei, zur Verfügung gestellt worden. Zudem habe eine Überwachung und Kontrolle durch den Beklagten zu 2. stattfinden müssen. Schließlich habe der Beklagte zu 3. nicht ohne Berechtigung den Gabelstapler führen dürfen. Es sei ein grob fahrlässiges Handeln aller Beklagten anzunehmen, wobei die Klägerin sich ein Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers - des Zeugen - in Höhe von 30 % anrechnen ließe. Die Beklagten hafte ihr daher aus § 110 SGB VII auf Aufwendungsersatz.

Die Klägerin begehrt 76.700 € nebst gesetzlicher Zinsen an Aufwendungsersatz für Heilbehandlungskosten, Heil- und Hilfsmittel, Transport- und Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege, Verletztenentgelt nebst entrichteter Beiträge zur Sozialversicherung. Ferner stellt sie einen Feststellungsantrag dahingehend, dass eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten bestehe, künftige Aufwendungen aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten zu ersetzen, bis zur Höhe des um ein Mitverschulden des Versicherten von 30 % geminderten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.

Die Beklagte bestreitet eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls. Die Arbeiten hätten sicher mit den vorhandenen Arbeitsmitteln ausgeführt werden können. Es habe keine Veranlassung für den Beklagten zu 2. bestanden, die Arbeiten näher zu konkretisieren, denn der Zeuge sei ein langjähriger und erfahrener Mitarbeiter mit einem Stapler-Führerschein gewesen. Der Beklagte zu 2. sei als ehrenamtlicher Bürgermeister im Übrigen für eine Kontrolle und die Arbeitssicherheit nicht zuständig gewesen, sondern die bei der Verbandsgemeindeverwaltung angesiedelte Verwaltung der Ortsgemeinde. Der Beklagten zu 3. habe nur die Tätigkeiten ausgeführt, die ihm der erfahrene Zeuge aufgetragen habe. Ursächlich für den Unfall sei die Entscheidung des Zeugen, sich ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen mittels des Staplers auf einer Palette nach oben heben zu lassen. Das eigene Verschulden des Zeugen sei als besonders gravierend anzusehen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und einen Anspruch auf Zahlung und Feststellung einer zukünftigen Einstandspflicht verneint. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII zu. Die Haftung der Beklagten für entstandene Aufwendungen, die nach §§ 104, 105 SGB VII beschränkt ist, ist nur bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit begründet und dies nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches. Der Versicherungsfall ist hier aber zum einen nicht grob fahrlässig durch die Beklagten verursacht worden, zum anderen ist hier das Mitverschulden des Versicherungsnehmers - des verletzten Zeugen - nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 110 Abs. 1 S. 1 SGBVII setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs ist nur gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitt (vgl. BGH v. 18.2.2014 - VI ZR 51/13).

Allein die - unterstellte - Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und Verstoß gegen diese begründet keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (BGH v. 8.5.1984 - VI ZR 296/82). So hat ein Gitterkorb zur Verfügung gestanden, mittels dessen das Heben mit vorgesehenen Arbeitsmitteln möglich war. Zudem war der Versicherte der Klägerin im Hinblick auf die Verwendung des Staplers eingewiesen und erfahren. Das eigenmächtige Abweichen des Versicherten der Klägerin dahingehend, sich mittels Stapler und Europalette ohne geeignete Absicherung hochheben zu lassen, kann nicht zu Lasten der Beklagten zu 1. und 2. gehen.

Auch dem Beklagten zu 3. ist keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, auch wenn er den Stapler ohne Gabelstaplerführerschein geführt hat. Bei lebensnaher Betrachtung steht fest, dass der Zeuge hier in Kenntnis der Gefahr eines Absturzes das Risiko eigenmächtig eingegangen ist. Ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß des Beklagten zu 3. gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt liegt im Hinblick auf die Mitwirkung des im Betrieb von Staplern erfahrenen Zeugen nicht vor.

Der Klägerin steht auch dann, wenn man eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch die Beklagten unterstellte, kein Anspruch zu, da dieser auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 S. 1 2. HS SGB VII beschränkt wäre. Die Beweislast dafür, dass der Anspruch des Versicherten nicht wegen Mitverschuldens beschränkt oder ausgeschlossen ist, trifft den Sozialversicherungsträger (BGH v. 29.1.2008 - VI ZR 70/07). Dem Versicherten war das Risiko eines Hebemanövers ohne Absicherung allein auf einer Euro-Palette bekannt. Wenn er sich in Kenntnis dieser erheblichen Absturzgefahr eigenmächtig auf die Palette stellt, so trifft ihn das überwiegende Mitverschulden (§ 254 BGB), hinter dem der Tatbeitrag des Beklagten zu 3. völlig zurücktritt. Es konnte dem Zeugen nicht verborgen geblieben sein, dass der Beklagte zu 3. nicht eingewiesen war und daher die Risiken des beabsichtigten Manövers nicht hat einschätzen können.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.

 
LG Koblenz online