26.01.2026

Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nach jahrelanger häuslicher Gewalt

Ein über mehrere Jahre andauerndes eheliches Fehlverhalten eines Ehegatten gegenüber dem anderen durch Schläge, Demütigungen und Beleidigungen, die für diesen mit erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung verbunden sind, lässt die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch für in der Vergangenheit erworbene Anrechte als grob unbillig erscheinen.

OLG Stuttgart v. 4.7.2025 - 11 UF 40/25
Der Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 16.1.2025 hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden und für die Ehezeit vom 1.9.2017 bis 30.11.2023 den Versorgungsausgleich - zum Nachteil der Antragstellerin - durchgeführt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die beantragt auszusprechen, dass kein Versorgungsausgleich stattfinde. In den Akten finden sich schriftliche Unterlagen über den Verlauf der Ehe, u.a. E‑Mails und Kurznachrichten mit beleidigenden, herabwürdigenden Äußerungen und Drohungen des Antragsgegners sowie Dokumentationen über gewalttätige und erniedrigende Übergriffe gegen die Antragstellerin.

Im August 2024 erließ das AG gegen den Antragsgegner einen zwischenzeitlich rechtskräftigen Strafbefehl wegen Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das GewSchG. Die an einer depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidende Antragstellerin verarbeitet die Vorfälle seit geraumer Zeit im Rahmen einer teilstationären Behandlung in einer Klinik.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hatte in der Sache Erfolg.

Die Gründe:
Das über mehrere Jahre andauernde eheliche Fehlverhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin lässt eine Durchführung des Versorgungsausgleichs im vorliegenden Einzelfall als grob unbillig erscheinen.

Insbesondere bei zum Nachteil eines Ehegatten (auch im Zustand verminderter Schuldfähigkeit) begangenen schweren Straftaten - wie beispielsweise eine gefährliche oder schwere Körperverletzung - ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG auch rückwirkend für in der Vergangenheit erworbene Anrechte für möglich, soweit die - auch psychischen - Folgen der Tat für den anderen Ehegatten so erheblich sind, dass es unerträglich erscheint, den Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen.

Der gesamte Akteninhalt nebst der rechtskräftigen Verurteilung des Antragsgegners - u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung - belegen die über einen erheblichen Zeitraum begangenen besonders schwerwiegenden Verfehlungen des Antragsgegners in Gestalt von Schlägen, Demütigungen und Beleidigungen zum Nachteil der Antragstellerin, die für diese mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung, verbunden sind.

Nach dem gesamten Akteninhalt steht fest, dass der Antragsgegner die Antragstellerin während ihrer Ehe über mehrere Jahre rechtswidrig und schuldhaft sowohl psychisch als auch physisch schwer misshandelt und traumatisiert hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint es unerträglich, den Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen; die durch den Versorgungsausgleich bezweckte Teilhabe am gemeinsamen Altersvorsorgevermögen hat vorliegend hinter der Belastung der Antragstellerin in ihrer Bedeutung zurückzutreten.

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Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
von RiAG Christian Breuers

in FamRB 2026, 54

enthalten im:
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