Grünes Licht für das Gebäudemodernisierungsgesetz: Freie Heizungswahl wieder möglich
"Bio-Treppe"
Beim Austausch von Heizungen muss ab dem Jahr 2029 ein zehnprozentiger Anteil von Bioheizstoffen wie Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas oder grüner Wasserstoff zugesetzt werden. Der Anteil wird ab dem Jahr 2030 auf 15 %, ab dem Jahr 2035 auf 30 % und ab dem Jahr 2040 auf 60 % steigen (sog. "Bio-Treppe").
Kostenteilung bei Mietverhältnissen
Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern. Trugen bisher meist die Mieter die kompletten Kosten, tragen nun Mieter und Vermieter die Folgekosten fossiler Brennstoffe gemeinsam. So sind beim Einbau einer neuen Gasheizung ab 2028 die Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig zu teilen. Ab 2029 gilt dies auch für den Preisbestandteil der biogenen Brennstoffe, allerdings nur für die ersten drei Stufen der "Bio-Treppe". Von dort an bleibt die Kostenbeteiligung des Vermieters in dieser Höhe - auch nach Inkrafttreten der vierten Stufe. Für bestimmte Vermieter (bis zu sechs Wohnungen in nicht angespannten Wohnungsmärkten) gilt jedoch eine Härtefallregelung. Sie müssen zwar die CO₂-Kosten tragen, sich aber nicht an den Kosten für Biokraftstoffe und Netzentgelte beteiligen.
Weiteres Verfahren
Das Gesetz wird nun ausgefertigt und verkündet und tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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BR PM vom 10.7.2026
Beim Austausch von Heizungen muss ab dem Jahr 2029 ein zehnprozentiger Anteil von Bioheizstoffen wie Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas oder grüner Wasserstoff zugesetzt werden. Der Anteil wird ab dem Jahr 2030 auf 15 %, ab dem Jahr 2035 auf 30 % und ab dem Jahr 2040 auf 60 % steigen (sog. "Bio-Treppe").
Kostenteilung bei Mietverhältnissen
Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern. Trugen bisher meist die Mieter die kompletten Kosten, tragen nun Mieter und Vermieter die Folgekosten fossiler Brennstoffe gemeinsam. So sind beim Einbau einer neuen Gasheizung ab 2028 die Netzentgelte und Kohlendioxidkosten hälftig zu teilen. Ab 2029 gilt dies auch für den Preisbestandteil der biogenen Brennstoffe, allerdings nur für die ersten drei Stufen der "Bio-Treppe". Von dort an bleibt die Kostenbeteiligung des Vermieters in dieser Höhe - auch nach Inkrafttreten der vierten Stufe. Für bestimmte Vermieter (bis zu sechs Wohnungen in nicht angespannten Wohnungsmärkten) gilt jedoch eine Härtefallregelung. Sie müssen zwar die CO₂-Kosten tragen, sich aber nicht an den Kosten für Biokraftstoffe und Netzentgelte beteiligen.
Weiteres Verfahren
Das Gesetz wird nun ausgefertigt und verkündet und tritt zum überwiegenden Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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