14.06.2021

Gutschein für abgesagtes Event ist rechtens - Einverständnis des Ticketerwerbers ist nicht vorgesehen

Mit der Einführung des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB durch das COWeranstG sind Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen berechtigt, anstelle der Rückerstattung des Ticketpreises einen Gutschein zu übergeben, wenn die Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt werden musste. . Weitere Voraussetzungen, wie etwa das Einverständnis des Ticketerwerbers, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

AG Bayreuth v. 11.5.2021, 102 C 191/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte am 22.2.2020 bei der Beklagten Eintrittskarten für "Das ist Wahnsinn! Das Musical mit den Hits von Wolfgang Petry" erworben. Der Gesamtpreis betrug 154 €, die Veranstaltung war für den 10.4.2020 vorgesehenen. Sie wurde dann aber aufgrund der zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie getroffenen öffentlich-rechtlichen Maßnahmen abgesagt. Der Kläger forderte daraufhin die Rückzahlung des Ticketpreises. Die Beklagte stellte ihm hingegen einen Gutschein im Wert von 154 € aus.

Das AG wies die Klage auf Rückzahlung des Ticketpreises ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinerlei Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises von 154 € aus §§ 326 Abs. 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte gem. Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB stattdessen vorerst einen Gutschein übergeben durfte.

Im Grundsatz hat die Beklagte zwar das vom Kläger Geleistete gem. §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zurück zu gewähren, weil dessen Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB nicht geschuldet war. Die Beklagte wurde gem. § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht frei, da ihr die Durchführung der Konzertveranstaltung am 10.4.2020 aus rechtlichen Gründen unmöglich war. Denn diese wäre mit den zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie getroffene öffentlich-rechtlichen Maßnahmen unvereinbar gewesen. Gleichwohl erfüllte der Kläger die Gegenleistung, indem er am 25.2.2020 den Ticketpreis beglich.

Mit der Einführung des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB durch das COWeranstG hat der Gesetzgeber aber von diesem Grundsatz eine Ausnahme geschaffen und Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen eine Ersetzungsbefugnis zugebilligt. Danach sind diese berechtigt, anstelle der Rückerstattung des Ticketpreises einen Gutschein zu übergeben, wenn die Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt werden musste. Dabei lebt der Rückerstattungsanspruch bei Nichteinlösung des Gutscheins am 1.1.2022 wieder auf.

Die Voraussetzungen des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB liegen hier vor. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, weil es sich bei der für den 10.4.2020 vorgesehenen Veranstaltung um eine Musikveranstaltung handelt, die wegen der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Ebenso verhält es sich in zeitlicher Hinsicht, weil der Kläger die Eintrittskarten vor dem 8.3.2020, nämlich am 22.2.2020, erwarb. Umstände, die die Unzumutbarkeit des Verweises auf einen Gutschein für den Kläger begründen (Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EBGBG), ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Weitere Voraussetzungen, wie etwa das Einverständnis des Ticketerwerbers, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Bayern.Recht
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