11.02.2020

Haftung des Vermieters wegen unzureichender Einweisung in die Benutzung eines Duplexstellplatzes

Bei nicht ordnungsgemäßer Einweisung haftet der Vermieter für den aufgrund fehlerhafter Benutzung eines Duplexstellplatzes entstandenen Schaden am Pkw des Mieters.

AG München v. 17.7.2019 - 425 C 12888/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt Ersatz der Schäden an seinem BMW Cabrio, die bei Benutzung des seit Anfang 2016 angemieteten oberen Duplexgaragenstellplatzes entstanden sind.

Der Kläger stellte am 16.02.2017 fest, dass beim Hochfahren des Stellplatzes durch eine fremde Person der Kofferraum seines Fahrzeugs beschädigt worden war. Der Kofferraum seines Fahrzeugs war dabei gegen einen Lüftungskanal gedrückt worden, der an der Wand hinter dem Duplexstellplatz verläuft. Der Kläger hatte sein Fahrzeug rückwärts eingeparkt. Die Hinterräder standen in den dafür vorgesehenen Haltemulden. Zwischen den Parteien war streitig, ob eine ausreichende Einweisung in die Benutzung des Stellplatzes durch den Vermieter stattgefunden hat.

Der gerichtlich beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass beim Rückwärtseinparken durch das Hochfahren der Bühne am Fahrzeugtyp des Klägers solange kein Schaden entstehe, wie die Hinterräder die vordere Begrenzung der Haltemulde nur gerade eben erreichen.

Das AG gab dem Kläger Recht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Es liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters vor. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass keine entsprechende Einweisung durch die Beklagte oder einen Dritten erfolgte. Den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Parteivernehmung wird Glauben geschenkt, da dieser stets widerspruchsfrei vorgetragen hat, während der Vortrag der Beklagten immer wieder angepasst wurde.

Die unzureichende Einweisung in die Nutzung des Stellplatzes stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mietvertrages gem. § 280 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte ist somit zum Ersatz der hieraus entstandenen Schäden gem. § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet. Neben den Schäden am Fahrzeug sind auch die Gutachterkosten ersatzfähig, da diese notwendig waren.
AG München PM Nr. 10 vom. 7.2.2020
Zurück