Haftung des Verwalters für herabfallende Ziegel
LG Frankfurt a.M. v. 28.5.2025 - 2-01 S 68/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines herabgefallenen Ziegels. Die Beklagte, die Verwalterin einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft, ließ deren Dach zehn Jahre nach dessen komplett neuer Errichtung im Jahre 2009/2010 nur durch Mitarbeiter von der Straße aus auf Sicht kontrollieren. Eine unmittelbare Kontrolle durch Fachleute unterblieb.
Am 19.3.2021 löste sich bei einer Windstärke von 7 - 8 Beaufort ein Dachziegel und beschädigte einen Pkw. Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, regulierte den Schaden i.H.v. ca. 4.000 € und nimmt nun die Beklagte in Regress. Gegen die erstinstanzliche Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten.
Das Rechtsmittel blieb vor dem LG ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch aus §§ 836 Abs. 1, 838 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Aus dem Herabfall eines Ziegels spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das Gebäude entweder mangelhaft errichtet oder unterhalten war. Denn im ordnungsgemäßen Zustand muss ein Gebäude gewöhnlichen Wetterereignissen, wozu eine Windstärke von 7 - 8 Beaufort gehört, standhalten.
Hiergegen konnte sich die Beklagte nicht gem. § 836 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren. Sie war als Verwalterin aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG und aus dem Verwaltervertrag verpflichtet, für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen. Dem ist die Beklagte mit einer bloßen Sichtkontrolle des Daches durch eigene Mitarbeiter, also Laien, nicht nachgekommen. Erforderlich wäre eine fachkundige Untersuchung sechs Jahre nach dem Errichten des Dachs gewesen, sodann eine Überprüfung alle drei Jahre. Überdies hat die Beklagte den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Abschluss eines Wartungsvertrages nicht rechtzeitig ausgeführt.
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Link zum Volltext der Entscheidung
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Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht
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Das Rechtsmittel blieb vor dem LG ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht einen Schadensersatzanspruch aus §§ 836 Abs. 1, 838 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Aus dem Herabfall eines Ziegels spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das Gebäude entweder mangelhaft errichtet oder unterhalten war. Denn im ordnungsgemäßen Zustand muss ein Gebäude gewöhnlichen Wetterereignissen, wozu eine Windstärke von 7 - 8 Beaufort gehört, standhalten.
Hiergegen konnte sich die Beklagte nicht gem. § 836 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren. Sie war als Verwalterin aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG und aus dem Verwaltervertrag verpflichtet, für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen. Dem ist die Beklagte mit einer bloßen Sichtkontrolle des Daches durch eigene Mitarbeiter, also Laien, nicht nachgekommen. Erforderlich wäre eine fachkundige Untersuchung sechs Jahre nach dem Errichten des Dachs gewesen, sodann eine Überprüfung alle drei Jahre. Überdies hat die Beklagte den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Abschluss eines Wartungsvertrages nicht rechtzeitig ausgeführt.
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