Haftung des vollstreckenden Gläubigers nach § 717 Abs. 2 ZPO für Kreditschäden
OLG München v. 27.7.2026 - 19 U 3066/24 e
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Halbbruder, Schadenersatz auf Grundlage von § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen Aufwendungen und Nachteilen, die ihm infolge der Zwangsvollstreckung entstanden seien, welche der Beklagte aus zwei vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteilen des LG München II gegen ihn betrieben hat, die jeweils später aufgehoben wurden. Das LG gab der auf Zahlung von rd. 293.000 € nebst Zinsen gerichtete Klage teilweise statt. Der Kläger habe gegen den Beklagten gem. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Schadenersatzanspruch von noch rd. 187.000 € zzgl. Zinsen.
Dabei billigte das LG dem Kläger zunächst folgende Schadenspositionen i.H.v. insgesamt rd. 262.000 € zu:
Kosten der Zwangsverwaltung: rd. 38.000 € Grundstück C-P-Weg 5, 5a, W: rd. 28.000 €
Grundstück A Straße 3, B T: rd. 11.000 €
Kosten einer Prozessbürgschaft über 400.000 €: rd. 12.000 €
Rechtsanwaltsgebühren: rd. 63.000 €
Zinsen für ein Privatdarlehen: rd. 148.000 € aufgenommen am 18.9.2020 bei der Zeugin G (Lebensgefährtin des Klägers)
i.H.v. 9% p.a. aus rd. 1,3 Mio. €
Die Aufnahme letztgenannten Kredits sei erforderlich gewesen, um als Sicherheit zum Zwecke der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des LG München lI vom 16.1.2019, angeordnet durch Beschluss des OLG München vom 23.6.2020, einen Geldbetrag i.H.v. rd. 1,3 Mio. € hinterlegen zu können. Die Umstände, dass der Kläger überhaupt ein Darlehen aufgenommen und dass er dafür Zinsen i.H.v. 9% p.a. gezahlt habe, begründeten keinen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt BGB.
Das LG berücksichtigte anspruchsmindernd die wirksame Aufrechnung des Beklagten mit einer Forderung auf Ersatz von Aufwendungen nach § 677, § 683 Satz 1 BGB i.H.v. rd. 76.000 €. Der Beklagte habe auf Anforderung des Zwangsverwalters Dr. H Hausgelder, die vom Kläger, dem die Immobilien gehörten, geschuldet gewesen seien, in dieser Höhe an den Verwalter gezahlt.
Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte richtet sich lediglich einerseits - erfolglos - gegen die Annahme seiner Haftung gem. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Grunde nach und andererseits - teilweise der Höhe nach begründet - gegen den als Schadensposition zugestandenen Kreditschaden i.H.v. rd. 148.000 €, der auf rd. 113.000 € zu reduzieren ist.
Die Haftung des "voreilig" vollstreckenden Gläubigers nach § 717 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Grundsatz, dass ein Gläubiger, der aus einem noch nicht endgültig rechtsbeständigem Titel die Vollstreckung betreibt, dies auf eigene Gefahr unternimmt und deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat. Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO ist vom Verschulden des Vollstreckungsgläubigers unabhängig. Zwar kann der Gegner dem Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mit dem Einwand des mitwirkenden Verschuldens i.S.v. § 254 BGB entgegentreten. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden folgt indessen nicht daraus, dass der Vollstreckungsschuldner die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen verweigert oder einen konkreten Vergleichsvorschlag ablehnt.
Das Berufungsvorbringen, dass der Kläger die Angebote des Beklagten nicht angenommen habe, die "Zwangsvollstreckung freiwillig einstweilen einzustellen" und "unbedingt gerichtliche Einstellungen der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung erwirken wollte", ist daher rechtlich irrelevant. Zwar kann grundsätzlich in extremen Fällen auch die Besorgnis der Vereitelung des Vollstreckungserfolgs einen Mitverschuldensvorwurf begründen, so bei ernstzunehmender Androhung der Vernichtung verwertbarer Vollstreckungsgegenstände oder gar des gesamten für eine Vollstreckung verfügbaren Vermögens durch den Vollstreckungsschuldner. Der Beklagtenvorwurf, dass hier die Gefahr bestanden haben soll, dass der Kläger Vermögensgegenstände "beiseiteschaffen" würde, bleibt indes völlig im Vagen und erscheint schlicht "ins Blaue hinein" gemacht.
Allerdings ist der zugebilligte Schadenersatz i.H.v. rd. 148.000 € für gezahlte Zinsen von 9% p.a. zwecks Aufnahme eines Kredits von rd. 1,3 Mio. € durch den Kläger bei der Zeugin G zur Stellung einer Sicherheitsleistung überhöht. Dieser ist im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 Abs. 1 ZPO auf eine angemessene Höhe von 6,88% p.a. herabzusetzen (rd. 113.000 €). Auch Kreditschäden sind im Rahmen des § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzen. Damit sind im Grundsatz auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung eines zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung mittels Sicherheitsleistung erforderlichen Geldbetrages ersatzfähig. Die Notwendigkeit der Kreditaufnahme ist stets genau zu prüfen. Sie ist anzunehmen, falls ein verständiger Mensch in der besonderen Lage des Geschädigten den Kredit aufgenommen hätte. Verfügt der Geschädigte über genügend liquide Eigenmittel, die er ohne Einschränkung der gewohnten Lebensführung hierfür einsetzen kann, dann stehen ihm die Kreditkosten nicht zu.
Bei der Kreditaufnahme muss der Geschädigte die Kosten möglichst niedrig halten. Soweit die Kreditkosten ersatzfähig sind, hat der Geschädigte nach § 254 Abs. 2 BGB darauf zu achten, dass der Kredit nicht unnötig teuer wird. Eine umfangreiche Information auf dem teilweise nur schwer überschaubaren Kreditmarkt muss der Geschädigte regelmäßig allerdings nicht vornehmen. Sofern der Kredit zu überhöhten Bedingungen aufgenommen worden ist, beschränkt sich die Ersatzverpflichtung auf die erforderlichen Kosten. Der Gläubiger, der aus einem vorläufig vollstreckbaren, später aufgehobenen Titel Zwangsvollstreckung betreibt, haftet nach § 717 Abs. 2 ZPO unabhängig von Verschulden für dem Schuldner entstandene Schäden. Ein Mitverschulden des Vollstreckungsschuldners liegt nicht allein darin, dass Vergleichsangebote des Gläubigers abgelehnt oder gerichtliche Wege zur Einstellung der Vollstreckung gewählt werden.
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Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem Halbbruder, Schadenersatz auf Grundlage von § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen Aufwendungen und Nachteilen, die ihm infolge der Zwangsvollstreckung entstanden seien, welche der Beklagte aus zwei vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteilen des LG München II gegen ihn betrieben hat, die jeweils später aufgehoben wurden. Das LG gab der auf Zahlung von rd. 293.000 € nebst Zinsen gerichtete Klage teilweise statt. Der Kläger habe gegen den Beklagten gem. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Schadenersatzanspruch von noch rd. 187.000 € zzgl. Zinsen.
Dabei billigte das LG dem Kläger zunächst folgende Schadenspositionen i.H.v. insgesamt rd. 262.000 € zu:
Kosten der Zwangsverwaltung: rd. 38.000 € Grundstück C-P-Weg 5, 5a, W: rd. 28.000 €
Grundstück A Straße 3, B T: rd. 11.000 €
Kosten einer Prozessbürgschaft über 400.000 €: rd. 12.000 €
Rechtsanwaltsgebühren: rd. 63.000 €
Zinsen für ein Privatdarlehen: rd. 148.000 € aufgenommen am 18.9.2020 bei der Zeugin G (Lebensgefährtin des Klägers)
i.H.v. 9% p.a. aus rd. 1,3 Mio. €
Die Aufnahme letztgenannten Kredits sei erforderlich gewesen, um als Sicherheit zum Zwecke der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des LG München lI vom 16.1.2019, angeordnet durch Beschluss des OLG München vom 23.6.2020, einen Geldbetrag i.H.v. rd. 1,3 Mio. € hinterlegen zu können. Die Umstände, dass der Kläger überhaupt ein Darlehen aufgenommen und dass er dafür Zinsen i.H.v. 9% p.a. gezahlt habe, begründeten keinen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt BGB.
Das LG berücksichtigte anspruchsmindernd die wirksame Aufrechnung des Beklagten mit einer Forderung auf Ersatz von Aufwendungen nach § 677, § 683 Satz 1 BGB i.H.v. rd. 76.000 €. Der Beklagte habe auf Anforderung des Zwangsverwalters Dr. H Hausgelder, die vom Kläger, dem die Immobilien gehörten, geschuldet gewesen seien, in dieser Höhe an den Verwalter gezahlt.
Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte richtet sich lediglich einerseits - erfolglos - gegen die Annahme seiner Haftung gem. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Grunde nach und andererseits - teilweise der Höhe nach begründet - gegen den als Schadensposition zugestandenen Kreditschaden i.H.v. rd. 148.000 €, der auf rd. 113.000 € zu reduzieren ist.
Die Haftung des "voreilig" vollstreckenden Gläubigers nach § 717 Abs. 2 ZPO beruht auf dem Grundsatz, dass ein Gläubiger, der aus einem noch nicht endgültig rechtsbeständigem Titel die Vollstreckung betreibt, dies auf eigene Gefahr unternimmt und deshalb die Folgen zu tragen hat, wenn der Vollstreckungstitel im Ergebnis keinen Bestand hat. Der Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO ist vom Verschulden des Vollstreckungsgläubigers unabhängig. Zwar kann der Gegner dem Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO grundsätzlich mit dem Einwand des mitwirkenden Verschuldens i.S.v. § 254 BGB entgegentreten. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden folgt indessen nicht daraus, dass der Vollstreckungsschuldner die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen verweigert oder einen konkreten Vergleichsvorschlag ablehnt.
Das Berufungsvorbringen, dass der Kläger die Angebote des Beklagten nicht angenommen habe, die "Zwangsvollstreckung freiwillig einstweilen einzustellen" und "unbedingt gerichtliche Einstellungen der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung erwirken wollte", ist daher rechtlich irrelevant. Zwar kann grundsätzlich in extremen Fällen auch die Besorgnis der Vereitelung des Vollstreckungserfolgs einen Mitverschuldensvorwurf begründen, so bei ernstzunehmender Androhung der Vernichtung verwertbarer Vollstreckungsgegenstände oder gar des gesamten für eine Vollstreckung verfügbaren Vermögens durch den Vollstreckungsschuldner. Der Beklagtenvorwurf, dass hier die Gefahr bestanden haben soll, dass der Kläger Vermögensgegenstände "beiseiteschaffen" würde, bleibt indes völlig im Vagen und erscheint schlicht "ins Blaue hinein" gemacht.
Allerdings ist der zugebilligte Schadenersatz i.H.v. rd. 148.000 € für gezahlte Zinsen von 9% p.a. zwecks Aufnahme eines Kredits von rd. 1,3 Mio. € durch den Kläger bei der Zeugin G zur Stellung einer Sicherheitsleistung überhöht. Dieser ist im Rahmen der Schadensermittlung nach § 287 Abs. 1 ZPO auf eine angemessene Höhe von 6,88% p.a. herabzusetzen (rd. 113.000 €). Auch Kreditschäden sind im Rahmen des § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzen. Damit sind im Grundsatz auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kredits zur Finanzierung eines zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung mittels Sicherheitsleistung erforderlichen Geldbetrages ersatzfähig. Die Notwendigkeit der Kreditaufnahme ist stets genau zu prüfen. Sie ist anzunehmen, falls ein verständiger Mensch in der besonderen Lage des Geschädigten den Kredit aufgenommen hätte. Verfügt der Geschädigte über genügend liquide Eigenmittel, die er ohne Einschränkung der gewohnten Lebensführung hierfür einsetzen kann, dann stehen ihm die Kreditkosten nicht zu.
Bei der Kreditaufnahme muss der Geschädigte die Kosten möglichst niedrig halten. Soweit die Kreditkosten ersatzfähig sind, hat der Geschädigte nach § 254 Abs. 2 BGB darauf zu achten, dass der Kredit nicht unnötig teuer wird. Eine umfangreiche Information auf dem teilweise nur schwer überschaubaren Kreditmarkt muss der Geschädigte regelmäßig allerdings nicht vornehmen. Sofern der Kredit zu überhöhten Bedingungen aufgenommen worden ist, beschränkt sich die Ersatzverpflichtung auf die erforderlichen Kosten. Der Gläubiger, der aus einem vorläufig vollstreckbaren, später aufgehobenen Titel Zwangsvollstreckung betreibt, haftet nach § 717 Abs. 2 ZPO unabhängig von Verschulden für dem Schuldner entstandene Schäden. Ein Mitverschulden des Vollstreckungsschuldners liegt nicht allein darin, dass Vergleichsangebote des Gläubigers abgelehnt oder gerichtliche Wege zur Einstellung der Vollstreckung gewählt werden.
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