Haftung eines Krankenversicherungsunternehmens wegen vorgeblicher Falschberatung durch den Vermittler
LG Ellwangen v. 6.2.2026 - 3 O 484/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit 2016 u.a. eine Krankentagegeldversicherung (Tarif KT43/100). Grundlage war ein Beratungsgespräch mit dem Vermittler am 30.9.2015. Im Änderungsantrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das beantragte Krankentagegeld (100 € täglich) unterhalb des anhand des Nettoeinkommens (3.800 €; rechnerisch 127 € bzw. 152 € inkl. RV-Beiträge) erforderlichen Niveaus lag und spätere Erhöhungen eine erneute Risikoprüfung erfordern können. Die Klägerin fragte hierzu per E-Mail vom 12.10.2015 nach möglichen Nachteilen einer zu niedrigen Absicherung und zur fehlenden Mitversicherung von Rentenversicherungsbeiträgen. Es folgte ein Telefonat mit dem Vermittler. Der Versicherungsschein vom 06.10.2015 enthielt die Aufforderung, den Versicherungsschutz zu prüfen.
In den Folgejahren (2016-2020) erhielt die Klägerin mehrfach schriftliche Hinweise, das Krankentagegeld regelmäßig an den tatsächlichen Verdienstausfall anzupassen. Trotz mehrerer Beratungsgespräche und eines Arbeitgeberwechsels zum 1.1.2020 mit Gehaltssteigerung von über 20 % nahm sie zunächst keine Anpassung vor. Im Zeitraum Januar bis Juli 2021 war die Klägerin infolge von Covid-19 arbeitsunfähig und erhielt u.a. Übergangsgeld (16.048 €). Erst im Oktober 2021 beantragte sie eine Erhöhung auf Tarif KT43/214 (inkl. RV-Beiträge), was die Beklagte ablehnte.
Die Klägerin behauptete, der Vermittler habe ihr seit 2015 eine "beste Absicherung" zugesichert und sie nicht auf eine Unterversicherung hingewiesen. Sie verlangte Schadensersatz i.H.v. 12.551 € sowie weitergehende Leistungen und Vertragsanpassung auf einen höheren Tarif. Die Beklagte bestritt eine Falschberatung und behauptete, die Klägerin habe bewusst eine niedrigere Absicherung gewählt. Zudem berief sie sich auf Mitverschulden aufgrund wiederholter Hinweise sowie auf Verjährung.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 6 Abs. 5 VVG oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. § 280 Abs. 1 BGB) und damit insbesondere auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des Versicherungsvertrags im Tarif KT43/219.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine dem Beklagten nach § 278 BGB zurechenbare Pflichtverletzung des Vermittlers oblag der Klägerin. Ein Vollbeweis gem. § 286 ZPO einer Falschberatung im Herbst 2015 war ihr aber nicht gelungen. Eine solche hätte vorgelegen, wenn der Vermittler gegen oder ohne den Willen der Klägerin eine Unterversicherung herbeigeführt hätte. Zwar sprachen offene Rückfragen der Klägerin (E-Mail vom 12.10.2015) und ein späteres Angebot niedriger Absicherung (2021) für Unsicherheiten. Demgegenüber war jedoch entscheidend, dass die Klägerin über Jahre hinweg wiederholt und eindeutig auf eine mögliche Unterversicherung hingewiesen und zur Überprüfung aufgefordert worden war, ohne Anpassung vorzunehmen. Auch nach dem klärenden Telefonat erfolgte keine Erhöhung. Zudem hätte der Vermittler provisionsbedingt ein Eigeninteresse an höherer Absicherung gehabt. Schriftliche Hinweise auf einen Wunsch nach "optimaler" Absicherung fehlten. Es blieben daher erhebliche Zweifel, dass die Unterversicherung nicht bewusst - etwa aus Kostengründen - gewählt worden war.
Auch im Zusammenhang mit der E-Mail vom 7.11.2019 lag keine Pflichtverletzung vor. Weder war ein umfassender Absicherungswunsch bewiesen noch ergab sich aus der bloßen Mitteilung eines Arbeitgeberwechsels eine erkennbare Deckungslücke. Ein Anspruch auf weiteres Krankenhaustagegeld bestand ebenfalls nicht. Die Leistungszusage vom 29.3.2021 war lediglich eine Kostenübernahme im tariflichen Rahmen. Mangels Vorlage angeforderter Unterlagen durfte der Beklagte seine Leistung hierauf beschränken.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit 2016 u.a. eine Krankentagegeldversicherung (Tarif KT43/100). Grundlage war ein Beratungsgespräch mit dem Vermittler am 30.9.2015. Im Änderungsantrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das beantragte Krankentagegeld (100 € täglich) unterhalb des anhand des Nettoeinkommens (3.800 €; rechnerisch 127 € bzw. 152 € inkl. RV-Beiträge) erforderlichen Niveaus lag und spätere Erhöhungen eine erneute Risikoprüfung erfordern können. Die Klägerin fragte hierzu per E-Mail vom 12.10.2015 nach möglichen Nachteilen einer zu niedrigen Absicherung und zur fehlenden Mitversicherung von Rentenversicherungsbeiträgen. Es folgte ein Telefonat mit dem Vermittler. Der Versicherungsschein vom 06.10.2015 enthielt die Aufforderung, den Versicherungsschutz zu prüfen.
In den Folgejahren (2016-2020) erhielt die Klägerin mehrfach schriftliche Hinweise, das Krankentagegeld regelmäßig an den tatsächlichen Verdienstausfall anzupassen. Trotz mehrerer Beratungsgespräche und eines Arbeitgeberwechsels zum 1.1.2020 mit Gehaltssteigerung von über 20 % nahm sie zunächst keine Anpassung vor. Im Zeitraum Januar bis Juli 2021 war die Klägerin infolge von Covid-19 arbeitsunfähig und erhielt u.a. Übergangsgeld (16.048 €). Erst im Oktober 2021 beantragte sie eine Erhöhung auf Tarif KT43/214 (inkl. RV-Beiträge), was die Beklagte ablehnte.
Die Klägerin behauptete, der Vermittler habe ihr seit 2015 eine "beste Absicherung" zugesichert und sie nicht auf eine Unterversicherung hingewiesen. Sie verlangte Schadensersatz i.H.v. 12.551 € sowie weitergehende Leistungen und Vertragsanpassung auf einen höheren Tarif. Die Beklagte bestritt eine Falschberatung und behauptete, die Klägerin habe bewusst eine niedrigere Absicherung gewählt. Zudem berief sie sich auf Mitverschulden aufgrund wiederholter Hinweise sowie auf Verjährung.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 6 Abs. 5 VVG oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. § 280 Abs. 1 BGB) und damit insbesondere auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des Versicherungsvertrags im Tarif KT43/219.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine dem Beklagten nach § 278 BGB zurechenbare Pflichtverletzung des Vermittlers oblag der Klägerin. Ein Vollbeweis gem. § 286 ZPO einer Falschberatung im Herbst 2015 war ihr aber nicht gelungen. Eine solche hätte vorgelegen, wenn der Vermittler gegen oder ohne den Willen der Klägerin eine Unterversicherung herbeigeführt hätte. Zwar sprachen offene Rückfragen der Klägerin (E-Mail vom 12.10.2015) und ein späteres Angebot niedriger Absicherung (2021) für Unsicherheiten. Demgegenüber war jedoch entscheidend, dass die Klägerin über Jahre hinweg wiederholt und eindeutig auf eine mögliche Unterversicherung hingewiesen und zur Überprüfung aufgefordert worden war, ohne Anpassung vorzunehmen. Auch nach dem klärenden Telefonat erfolgte keine Erhöhung. Zudem hätte der Vermittler provisionsbedingt ein Eigeninteresse an höherer Absicherung gehabt. Schriftliche Hinweise auf einen Wunsch nach "optimaler" Absicherung fehlten. Es blieben daher erhebliche Zweifel, dass die Unterversicherung nicht bewusst - etwa aus Kostengründen - gewählt worden war.
Auch im Zusammenhang mit der E-Mail vom 7.11.2019 lag keine Pflichtverletzung vor. Weder war ein umfassender Absicherungswunsch bewiesen noch ergab sich aus der bloßen Mitteilung eines Arbeitgeberwechsels eine erkennbare Deckungslücke. Ein Anspruch auf weiteres Krankenhaustagegeld bestand ebenfalls nicht. Die Leistungszusage vom 29.3.2021 war lediglich eine Kostenübernahme im tariflichen Rahmen. Mangels Vorlage angeforderter Unterlagen durfte der Beklagte seine Leistung hierauf beschränken.
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