11.10.2023

Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG für Kontaminierung durch Traubenvollernter?

Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann zwar zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" (hier: ein Traubenvollernter) gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeugs gesehen werden. Ausschlaggebend ist insoweit nicht das Stehen oder Fahren während der Arbeitsfunktion.

BGH v. 18.7.2023 - VI ZR 16/23
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens und Halter eines Traubenvollernters. Er war von der Klägerin beauftragt worden, mit dem von seinem Personal geführten Traubenvollernter Weinlesearbeiten im Weinberg der Klägerin durchzuführen. Am 30.9.2018 erntete die Klägerin 2,5 Tonnen Trauben mit der Maschine. Als die klägerin und ein Mitarbeiter des Beklagten Dieselgeruch bemerkten, fanden sie ein Leck in der Dieselleitung des Fahrzeugs. Die geernteten Trauben wurden gepresst und anschließend chemisch-analytisch untersucht. Dabei wurde eine Kontaminierung mit Dieselkraftstoff festgestellt.

Die Klägerin verlangte daraufhin von dem Beklagten gerichtlich Schadensersatz i.H.v. 17.000 €. Das LG hat Ansprüche aus der Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG, aus Delikt und wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB verneint und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil aufgehoben und den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin 100 % des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen. Im Revisionsverfahren hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.

Gründe:
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG schon deshalb ausgeschlossen, weil die Trauben der Klägerin nicht "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" kontaminiert worden waren.

Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann zwar zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeugs gesehen werden. Ausschlaggebend ist insoweit nicht das Stehen oder Fahren während der Arbeitsfunktion. Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden. Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt.

Während es nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen steht, dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten ist, ist es bei der Beurteilung der haftungsrechtlichen Natur des Einsatzes eines Kraftfahrzeuges mit Arbeitsfunktion unter Schutzzweckgesichtspunkten durchaus von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet. Anders verhält es sich hingegen, wenn sich das Unfallgeschehen weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche ereignet und die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs lediglich dem Bestellen einer landwirtschaftlichen Fläche dient. So hat der Senat bereits entschieden, dass die Haftung eines Traktorhalters nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen ist, wenn durch einen vom Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche ein Stein hochgeschleudert und dadurch ein Mensch verletzt wird.

Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Kontaminierung der Trauben nicht der vom Traubenvollernter des Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr zurechnen. Das Risiko, das sich im Streitfall verwirklicht hatte, fiel nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG. Die notwendige Gesamtbetrachtung der Umstände des Streitfalls ergab, dass der Unfall hier in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Traubenvollernters als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine stand, sondern dass vielmehr seine Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand, so dass der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt wurde.

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