29.06.2026

Haftungsfragen nach Auffahrunfall wegen Schneeballwurf

Der gegen den Auffahrenden streitende Anscheinsbeweis wird weder durch eine erkennbare Straßenglätte noch dadurch erschüttert, dass der Vorausfahrende ohne erkennbaren Grund stark bremst.

Saarländisches OLG v. 12.6.2026 - 3 U 38/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Klägerin war mit ihrem Toyota im Januar bei winterlichen Straßenverhältnissen unterwegs. Vor ihr fuhr die Beklagte zu 2) mit ihrem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Mercedes-Benz. Auf die Windschutzscheibe des Beklagtenfahrzeugs wurde ein Schneeball geworfen. Unter im Einzelnen streitigen Umständen fuhr das Klägerfahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug auf.

Die Klägerin nahm die Beklagten als Gesamtschuldner zunächst auf Zahlung von rd. 7.600 € (Netto-Reparaturkosten + Wertminderung + Unkostenpauschale), Freistellung von Sachverständigenkosten i.H.v. rd. 1.100 € und vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. rd. 900 € in Anspruch. Ferner begehrte sie die Feststellung der grundsätzlichen Eintrittspflicht der Beklagten für alle entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden. Zur Begründung machte sie geltend, der Beklagte zu 3) habe den Schneeball auf das Beklagtenfahrzeug geworfen. Die Beklagte zu 2) habe daraufhin unverhältnismäßig stark gebremst. Die Klägerin habe ebenfalls gebremst, die Kollision wegen der schneematschglatten Fahrbahn aber nicht vermeiden können.

Die Erst- und Zweitbeklagte sind der Klage entgegengetreten. Gegen den Drittbeklagten, der seine Anwesenheit am Unfallort in Abrede gestellt hat, erging im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß Versäumnisurteil, gegen das er Einspruch eingelegt hat. Zuletzt verlangte die Klägerin erstinstanzlich die Zahlung von 7.600 € sowie weiterer rd. 300 € Nutzungsentschädigung an sich, Zahlung von rd. 1.100 € Sachverständigenkosten und weiterer rd. 50 € für eine Reparaturbestätigung an den Sachverständigen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von rd. 900 €. Den Feststellungsantrag erklärte sie einseitig für erledigt.

Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagten - unter teilweiser Aufhebung des Teilversäumnisurteils gegen den Drittbeklagten - als Gesamtschuldner zur Zahlung von rd. 540 € an den Sachverständigen, rd. 3.800 € sowie weiterer rd. 150 € an die Klägerin und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin i.H.v. rd. 440 €, den Drittbeklagten darüber hinaus zur Zahlung weiterer rd. 540 € an den Sachverständigen, weiterer rd. 3.800 € und weiterer rd. 150 € an die Klägerin sowie zur Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin i.H.v. rd. 440 €. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Berufung des Drittbeklagten war teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Weitere Ansprüche als vom LG zuerkannt bestehen gegenüber der Erst- und Zweitbeklagten nicht. Die Entscheidung über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG, in der alle festgestellten Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, zu berücksichtigen sind, führt entgegen der Auffassung des LG zu einer Alleinhaftung der Klägerin im Verhältnis zur Erst- und Zweitbeklagten.

Gegen die Klägerin als Auffahrende streitet ein Anscheinsbeweis, dass sie den Unfall durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) schuldhaft verursacht hat. Dieser Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert. Die glatten Straßenverhältnisse erschüttern den Anscheinsbeweis nicht. Denn ein Verkehrsteilnehmer muss sich generell auf schwierige und gefährliche Straßenverhältnisse einstellen und seine Fahrweise so anpassen, dass er stets gefahrlos lenken und rechtzeitig anhalten kann. Die Witterungs- und Straßenverhältnisse entziehen der Annahme, dass die Klägerin zu schnell oder unaufmerksam war bzw. keinen ausreichenden Sicherheitsanstand eingehalten hat, daher nicht die Grundlage.

Dass die Zweitbeklagte nach den Feststellungen des LG eine Vollbremsung eingeleitet hatte, erschüttert den Anscheinsbeweis ebenfalls grundsätzlich nicht, da ein Kraftfahrer auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden grundsätzlich einkalkulieren muss. Auch ein - unterstellt - starkes Abbremsen ohne zwingenden Grund erschüttert den Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht. Ein starkes Bremsen ist i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO nur dann schuldhaft verkehrswidrig, wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker einen derart geringen Abstand einhält, dass die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls besteht. Bei ausreichend großem Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr darf der Vorausfahrende daher auch ohne zwingenden Grund scharf bremsen. Hier hielt die Klägerin zum Beklagtenfahrzeug vor der Kollision einen gewissen größeren Abstand ein.

Die Berufung des Drittbeklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Ohne Erfolg wendet sich der Drittbeklagte allerdings dagegen, dass das LG von seiner Täterschaft ausgegangen ist. Das LG ist beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Drittbeklagte entgegen seiner eigenen Darstellung am Unfallort gewesen ist und den Schneeball auf das Beklagtenfahrzeug geworfen hat. Mit Recht ist das LG ferner davon ausgegangen, dass der Drittbeklagte gem. § 823 Abs. 1 BGB für den Schaden am Klägerfahrzeug haftet. Insbesondere stellt der Umstand, dass das Klägerfahrzeug erst durch das Abbremsen des Beklagtenfahrzeugs und das anschließende Auffahren beschädigt wurde, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schneeballwurf und der Beschädigung des Klägerfahrzeugs nicht infrage. Dass die Zweitbeklagte infolge des Schneeballwurfs eine Vollbremsung machen und die Klägerin auf das Beklagtenfahrzeug auffahren könnte, liegt nicht außerhalb aller Erfahrung. Damit besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schneeballwurf und dem eingetretenen Schaden.

Anders als vom LG angenommen ist aber auch im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten eine Haftungsteilung angemessen. Auf Grundlage der Ausführungen im angefochtenen Urteil kann bereits nicht von einem besonders schwerwiegenden Verschulden des Drittbeklagten ausgegangen werden. Das LG ist selbst davon ausgegangen, dass den Drittbeklagten lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB trifft, da ihm die mit dem Schneeballwurf verbundene Gefahr habe einleuchten müssen. Tatsachen, aus denen sich hier eine grobe Fahrlässigkeit des Drittbeklagten ergeben könnte und für die die Klägerin beweisbelastet ist, stehen nicht fest. Das Werfen von Schneebällen ist für sich gesehen nicht stets grob fahrlässig. Feststellungen, die den Schluss zuließen, dass dem Drittbeklagten subjektiv ein schlechthin unentschuldbarer Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könnte, hat das LG nicht getroffen.

Dessen ungeachtet ist in der Abwägung auf Klägerseite auch nicht nur die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs, sondern darüber hinaus ein Verschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Die vom LG angenommene Alleinhaftung des Drittbeklagten wird den Verursachungs- und Verschuldensanteilen auch aus diesem Grund nicht gerecht. Da der Drittbeklagte initial die zum Unfallhergang führende Ursache gesetzt hat, ist im Verhältnis der Klägerin zum Drittbeklagten vielmehr eine Haftungsteilung angemessen. Der Drittbeklagte ist damit lediglich im Umfang von 50 % zur Zahlung der vom LG festgestellten Schadenspositionen an die Klägerin bzw. den Sachverständigen verpflichtet. Ferner hat der Drittbeklagte die Klägerin von denjenigen vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen, die sich bei Ansatz der objektiv berechtigten Schadensersatzforderung ergeben.

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ilhelmi in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
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