14.07.2026

Halswirbelfraktur durch Turbulenzen auf der Flugreise: 20.000 € Schmerzensgeld nach dem Montrealer Übereinkommen

Frakturen von zwei Halswirbeln, die durch Turbulenzen auf einer Flugreise verursacht werden, können wegen der damit einhergehenden Lebensgefahr, erlittenen und fortdauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem Montrealer Übereinkommen i.H.v. 20.000 € begründen. Das Montrealer Übereinkommen gewährt in einem solchen Fall auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des vollständigen Reisepreises. Dieser Entschädigungsanspruch steht auch dem Partner des verletzten Reisenden zu, auch wenn dieser nur leicht verletzt wurde.

LG Frankfurt a.M. v. 11.6.2026 - 2-24 O 527/23
Der Sachverhalt:
Der spätere Kläger buchte bei einem Reiseanbieter eine vierzehntägige Pauschalreise für seine Ehefrau und sich nach Mauritius zu einem Gesamtpreis von rund 5.800 €. Während des Hinflugs geriet das Flugzeug im Luftraum über den Seychellen in heftige Turbulenzen. Gegenstände aus der Kabine und der Bordküche flogen herum. Passagiere wurden aus ihren Sitzen geschleudert, so auch der Kläger. Dabei stieß er mit seinem Kopf heftig gegen die Kabinendecke. Der Kläger und seine Ehefrau wurden nach der Landung in Mauritius ins Krankenhaus gebracht und nach einem Tag in das gebuchte Hotel gefahren.

In einem späteren Verfahren vor der Reiserechtskammer des LG trug der Kläger vor, er habe infolge der Turbulenzen eine Fraktur von zwei Halswirbeln, eine Platzwunde und Prellungen erlitten. Er habe während des Urlaubs unter starken Schmerzen gelitten und die meiste Zeit im Bett verbracht. Zu den Mahlzeiten sei er vom Hotelpersonal mit einem Elektrowagen gefahren worden. Seine Ehefrau habe ihm beim Aufstehen, bei der Körperpflege und beim Toilettengang geholfen. Sie selbst habe sich auf dem Flug einen Brustwirbel angebrochen und Prellungen davongetragen.

Nach der Rückkehr nach Deutschland seien in einem Hospital in Wiesbaden die Halswirbelfrakturen beim Kläger bestätigt worden. Die deutschen Ärzte hätten eine Lebensgefahr und eine drohende Lähmung diagnostiziert und zur sofortigen Operation geraten. Der Kläger sei dann acht Tage stationär behandelt worden. Danach habe er zwölf Wochen eine Halskrause tragen müssen. Er leide bis heute unter Schmerzen. Die Erinnerung an das Geschehen im Flugzeug und die Todesängste der anderen Passagiere beeinträchtige ihn fortwährend.

Die Reiserechtskammer des LG erhob umfassend Beweis durch Vernehmung der Ehefrau und von Mitreisenden und durch Einholung eines medizinischen Gutachtens. Auf dieser Grundlage kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Angaben des Klägers zutreffen. In ihrem Urteil sprach die Kammer dem Kläger Schadensersatz sowie Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 € nach dem sog. Montrealer Übereinkommen zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Montrealer Übereinkommen regelt insbesondere auch die Haftung von Fluggesellschaften bei Tod, Verletzungen von Passagieren oder Verlust, Beschädigung und Verspätung von Gepäck. Der beklagte Reiseveranstalter ist als Pauschalreiseveranstalter vertragliches Luftfahrtunternehmen i.S.d. Montrealer Übereinkommens und haftet als solches für die Verletzungen des Klägers und seiner Frau.

Das Übereinkommen gewährt eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des vollständigen Reisepreises. Die gebuchte Erholungsreise war aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen und starken Schmerzen komplett beeinträchtigt und der Urlaub hatte für den Kläger überhaupt keinen Wert mehr. Das gilt auch für seine Frau. Die Verletzungen des Ehemanns hatten Ausstrahlungswirkung auch auf sie als mitreisende Person, da eine gemeinsame Erholung und das gemeinsame Verbringen von Urlaubszeit nicht mehr möglich waren. Der Kläger muss sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er bei Einsetzen der Turbulenzen nicht angeschnallt war. Nach der Aussage einer Zeugin seien die Anschnallzeichen nämlich erst angegangen, als die Maschine sich bereits im freien Fall befunden habe.

Schließlich steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem Montrealer Übereinkommen i.H.v. 20.000 € zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die besonderen Frakturen der Halswirbelsäule, die damit einhergehende Lebensgefahr, die erlittenen und fortdauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Sie rechtfertigen ein Schmerzensgeld in dieser Höhe.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
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MDR 2026, 827

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Die Änderungen der Pauschalreiserichtlinie
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